Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 21.08.1952 – 5 StR 535/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

StR 2

2250 057

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Adolf PD ED zu: DEE, TEE: traBe Nr.@B, geboren an 1929 in nee Em.

wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.August 1952, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka ' Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretärn als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten Beissner wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 13.Mai 1952, auch hinsichtlich des Angeklagten EB, nit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung -- auch über die Kosten des Rechts- "mittels - an das Lünilgericht zurückverwiesen,

- Von äechts wegen -

ent en

.ır.

ee een ET Dee A N =

CR EEEe -75

De: 55

‚a ro

- 2 -

Gründesz

Die Angeklagten DB una VE ind ein jeder wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner wurden ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2. Jahren aberkannt und die Anordnung getroffen, daß die Angeklagten dauernd unfähig sind, als Zeugen oder Sachverständige eidich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urteil hat eusschließlich. der Angeklagte PO Revision eingelegt, mit der er Verletzung sach- - .. lichen Rechtes rügt. . Bu

I.

Dem Rechtsmittel ist einzuräumen, daß die Strafkammer es unterlassen hat, den Notstandsgedanken des § 157 StGB‘ im Urteile ausdrücklich zu erörtern. Jedoch ergeben die Urteilsfeststellungen, daß § 157 StGB nicht zum Zuge kommt.

1.) Insoweit der Beschwerdeführer einen, gegenüber dem Urteilsinhalt ergänzten, Süchverhalt vorträgt, kann er vor der Revisionsinstanz hiermit nicht gehört werden. Er wird jedoch Gelegenheit finden, bei der aus anderen Gründen erforderlich werdenden neuen Hauptverhandlung, seine Verteidigung vor dem Landgericht entsprechend einzurichten.

2.) Für die Anwendung des § 157 StGB kommt es auf die objektive. Gefahr einer Strafverfolgung des Zeugen nicht an; entscheidend ist vielmehr dessen Glaube an eine derartige Gefahr, mithin die Willensrichtung des Eidesleistenden. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß die Angeklagten die Unwahrheit nicht gesagt haben, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Das Landgericht hebt vielmehr verschiedentlich hervor, daß die Angeklagten nicht aus einsm Gewissenskonflikt heraus den Meineid geleistet hätten, sondern weil sie einen Dritten, Voigt, vor einer Sträfverfoolgung wegen eines Vergehens gegen § 24 des Kraftf_hrzeuggesetzes schützen wollten. Zwar braucht die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwen-

-3-

r un. - “ unet ” „ oe en, DE 0 “ A Fr er a rt en

- 3.

den, weder das einzige noch das Hauptmotiv einer falschen eidlichen Aussage zu sein, vielmehr genügt es für die Anwendung des § 157 StGB, daß der Gedanke, der Täter könne sich bei richtiger Aussage. der. Gefahr einer Bestrafung aussetzen, für ihn bei seiner falschen eidlichen Aussage mitbestimmend war; jedoch schließen die wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils auch die Möglichkeit eines derartigen begleitenden Motives für den vorliegenden Fall aus. Damit entfällt die innere Tatseite des § 157 StGB. Zumal auch sonst die Verurteilung wegen Meineides Rechtsfehler nicht erkennen läßt, geht daher der diesbezügliche Angriff des Rechtsmittels vei den bisherigen Feststellungen fehl.

II.

Dagegen ist die Auffassung des Landgerichts, Beissner habe sich einer Begünstigung im Sinne des § 257 schuldig gemacht, rechtlich nicht bedenkenfrei.

1.) Tatbestandliches Erfordernis der Begünstigung ist, daß eine vom Gesetz als Verbrechen oder Vergehen bezeichnete Handlung vorliegt. Insoweit genügt es nicht, daß der Begünstiger oder der Begünstigte lediglich daran glauben, eine als Vergehen oder Verbrechen strafbare Vortat des Begünstigten sei gegeben (vgl u.a. RG 50, 219). Diese muß vielmehr wirklich begangen worden sein, wobei es dann unbeachtlich bleibt, ob der Begünstiger sich bei der rechtiichen Qualifikation dieser Handlung geirrt hat oder nicht. Dementsprechend hat der Tatrichter, welcher über die Schuld des Begünstigers zu entscheiden hat, die Vortat auf Grund der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme im einzelnen selbständig festzustellen. (Vgl RG 58. 290).

a) Die vom Reichsgericht nicht immer einheitlich beantwortete Frage (RG 53, 290 und RS 73, 332), ob und wann das Gericht sich hierbei eines bezüglich des Begünstigten ergangenen rechtskräftigen Urteils bedienen kann oder nicht, bedarf im vorliegenden Falie nicht der Entscheidung. Denn offenbar ist eine Verurteilung des Begünstig-

-4- PERS

2 nn u mn mn ne

- L- Lim

ten, VB nicht erfolgt.

b) Aber auch im übrigen lassen die Feststellungen der

Strafkammer nicht mit Sicherheit erkennen, ob VB sich eines Vergehens schuldig gemacht hatte. Den oben wiedergegebenen Grundsätzen ist somit nicht in genügender Weise Rechnung getragen worden. Denn das angefochtene Urteil legt zunächst dar, der Bsgünstigte habe die Polizei und einen Arzt nicht benachrichtist, weil "seine Kraftfahrzeugpapiere nicht in Ordnung" gewesen seien. Worin dieser Mangel im einzelnen bestanden hatte, wird vom Landgericht nicht näher dargelegt.

Es mag sein, daß es sich um dag Fehlen des Führerscheins gehandelt hatte, mithin um ein Vergehen. nach § 24 Ziff.1 des Kraftfahrzeuggesetzes. Das angefochtene Urteil erörtert dies bei der Wiedergabe der polizeilichen Angaben der Angeklagten. Insoweit wird jedoch nicht eine zuverlässige Feststellung getroffen, sondern lediglich eine Äußerung des Voigt zu den Angeklagten angeführt. Nirgends in den Urteilsgründen kommt aber zum Ausdruck, daß die Strafkammer den Tatbest;and des Fehlens eineg Führerscheins als erwiesen angesehen hat. (Im übrigen würden nicht die Bekundungen der Angeklagten, sondern lediglich die des UNE bezw. der Beamten des Kraftverkehrsamtes' geeignete Beweisunterlagen insoweit darstellen). Dei Rövisionsgericht ist somit die Möglichkeit entzogen, die weitere‘ -Folgerung der Strafkammer, beide Angeklagten ‚nätten Voigt vor der Strafverfolgung wegen eines ‚Vergeheng ' gegen § 24 des Kraftfakrzeuggesetzes schützen wollen, nachzuprüfen. Wegen dieses Mangels an zuverlässigen tatsächlichen Feststellungen kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß eine strafbare Handlung des Begünstigten, Voigt, möglicherweise gar nicht gegeben ist, mithin § 257 StGB zu Unrecht angewendet wurde.

2.) Auch eine Begünstigung des TED scheidet nach den bisherigen Feststeliungen zus.

-5-

Insoweit fehlt es an ausreichenden Darlegungen zur inneren Tatseite. Die Strafkammer hat nur die Möglichkeit einer dahingehenden Begünstigungsabsicht der Angeklagten erörtert. Eine bestimmte Feststellung in dieser Richtung konnte jedoch nicht getroffen werden; wie das Wort "möglicherweise" in dem angefochtenen Urteile zu erkennen gibt,

3.) Nach alldem konnte die Verurteilung aus § 257 StGB nicht bestehen bleiben. Wegen des rechtlichen Zusammenhanges (Tateinheit) mußte dies notwendig auch zur Aufhebung der Meineidsbestrafung führen.

III.

Im Rahmen des § 357 StPO kommt die Aufhebung der Verurteilung des EEE auch dem Mitangeklagten MED zugute, dessen Schuldspruch durch den gleichen Rechtsirr-. tum beeinflußt ist.

IV.

Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht ‚Feststellungen im Sinne der obigen Beanstandungen zu tireffen haben. Weiterhin dürfte es sich empfehlen, den Gesichtspunkt des § 157 StGB eingehender als bisher zu erörtern.

Dr. Waschow Serstedt Dr. Koffka - Schmiät Siemer