Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 12.08.1952 – 1 StR 543/52

1. Strafsenat

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InNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Zählermonteur Hans E «a zus IB: Sort geboren am 0) 1932,

wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 2, Dezember 1952, an der teilgenormen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellterg> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 12. August 1952 wird verworfen. Er hat die kosten des Rechtsmittels mu

tragen.

Von Rechts wegen

Jh

- 2.

gründe: Der 20jährige Angeklagte hat Verkehrserfahrung als Radfahrer, aber nicht als Kraftfahrer. Er hat den Führerschein Kl, IV für Krafträder bis zu 250 ccn erst kürzlich erworben und ist noch wenig gefahren. Er befuhr mit einem leichten Kraftrad die übersichtliche äussere Lindauerstrasse in Memmingen stadtauswärts in rascher Geschwindigkeit, die er auf 50 km/st (= 8,33 m/sek) verminderte, als ihm ein rechts fahrender langholzschlepper und ausserdem ein Radfahrer entgegenkan, der ebenfalls stadtwärts fuhr, aber nicht vorschriftsmässig rechts, sondern auf der äussersten linken Strassenseite, wobei er abwechselnd nach den Seiten und nach vorwärts sah. Der Angeklagte fuhr ohne Schallzeichen en den Radfahrer heran in der Annahme, dieser habe ihn gesehen, werde scharf links bleiben und vielleicht auf dieser Seite in das nahe Stadion einbiegen. In Wahrheit hatte der Radfahrer den Angeklagten nicht gesehen. Er war soeben erst in die Äussere Lindauerstrasse eingebogen, hatte des Verkehrs wegen die vorgeschriebene rechte Fahrbahnseite noch nicht erreichen l:önnen und trachtete hinüber. Als er das Kraftrad des Angeklagten 8 n vor sich zuerst bemerkte, verliess er unvermittelt die äusserste linke Strassenseite, wo ihn der Angeklagte nicht angefahren hätte und versuchte, noch vor dem Kraftrad die andere Fahrbahn zu erreichen. Das gelang ihn nicht. Beim Zuszmmenstoss mit dem Angeklagten wurde ergetötet. Dieser ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit nach der Verkehrslage zu raschem Fahren ı§§ 9 Abs 2, 1 StVO) verurteilt. Seine Revision ist offensichtlich unbegründet.

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- 3 -

Den Ausführungen des Landgerichts zum Schuldund Strafausspruch ist durchweg beizutreten, Ihnen ist nichts hinzuzufügen. Die Revision bietet nur Anlass zu zwei Bemerkungen:

Hit unsinnigem, verkehrswidrigem Verhalten eines Erwachsenen braucht ein Verkehrsteilnehner grundsätzlich dann nicht zu rechnen, wenn sich dieser bisher verkehrsgemäss verhält, so dess nichts für eine pl.ötzliche Verkehrswidrigkeit spricht, BGESt 3, 49 und 4 StR 735,51 vom 27. März 1952, Hier lag es aber gerade umgekehrt. MH. gehorchte durch sein Linksfahren nicht irgendwelchen besonderen Verkehrsumständen oder örtlichen Verhältnissen, die ihn am Rechtsfahren unbedingt hinderten. Statt den fliessenden Yerkehr vorbeizulassen und erst danach in die Äussere Tindauerstrasse einzubiegen und sich rechts einzuordnen, befuhr er sie zunächst links. Dies war offensichtlich unzulässig und verkehrsgefährdend. Der angeklazte erkannte dies, Der Zuruf seines Mitfahrers hatte ihn noch besonders darauf hingewiesen, Er hatte also allen Grund, sich dem H.besonders vorsichtig zu nähern, um notfalls sofort anhalten zu können. Der allgemeine Vertrauensgrundsatz, auf den sich die Revision beruft, trifft hier nicht zu. Wer sich erkanntermassen verkehrswidrig verhält, bei dem liegt es im allgemeinen nicht fern, dass er es auch weiterhin tun wird: Jedenfalls musste der Angeklagte mangels deutlicher Verständigung mit MH. damit rechnen, Seine mangelnde Erfahrung musste er durch - besonders vorsichtiges Fahren ausgleichen.

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Dass der Angeklagte über die Absicht des |. geirrt hat, entschuldigt ihn nicht, weil dieser Irrtun fahr-. lässig war. Er hatte keinen Anhalt dafür, dass N. ihn bemerkt und deutlich seinen Willen bekundet hätte, zunächst auf der falschen Strassenseite zu bleiben. Dass er dies. trotzdem annahm und daraushin Warnzeichen und weitere Geschwindigkeitsverminderung unterliess, die den Zusammenstoss mit Gewissheit hätten vermeiden lassen, begründet seine mitursächliche Fahrlässigkeit. Die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Erfahrung im Strassenverkehr, aber geringe Erfahrung im Kraftverkehr und das ganz erhebliche Mitverschulden des Verunglückten hat das Landgericht berücksichtigt. Die Beweiswürdigung im einzelnen ist Tatfrage und der Rechtsrüge entzogen,

Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann dagusch

nee um.

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