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BGH Entscheidung vom 08.08.1952 – 4 StR 10/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 10/51 _ u 2296 065 *
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
Wilhelm 6 « us FG, geboren an Gi
1907 in‘
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wegen Untreue =
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt nm als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des . Landgerichts in Paderborn vom 30. Oktober 1950, s0oweit es ihn betrifft (richtig: "yerurteilt"), mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen un fange zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüc.- verwiesen. au
Von Rechts wegen
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Die Revision des wegen fortgesetzter Untreue in zwei ‚Fällen verurteilten Angeklagten hat im Ergebnis Erfolg. w N
Die Verfahrensrügen sind zum grössten Teil unbe-
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Ein Eröffnungsbeschluss .erübrigte sich, weil die Anklageschrift bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Widerherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 schon bei Gericht eingereicht war (Art 114 RVereinh6),
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§ 264 StPO- ist "ebenfalls nicht verletzt. Sämtliche Handlungen des Beschwerdeführers bei Wahrnehmung seiner &. Rechte und Pflichten als "Einheitsführer" stehen mit dem ii; den Gegenstand der Anklage bildenden geschichtlichen Vor- “7 gang .in innerem Zusammenhang und fallen deshalb unter den verfahrensrechtlichen Begriff der "Tat", auch wenn sie sich
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gegenüber den ihm in der Anklage vorgeworfenen Verfehlun- Kalk, gen sachlichrechtlich als selbständige Straftaten darstel- ER "3
len. Das Landgericht war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diese mit abzuurteilen. Der Vorschrift des § 265 StPO ist dadurch Genüge geschehen, dans der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen hat, "äie Verteidigung möge auch auf die durch die Anklage als Verletzung der Aufsichtspflicht bezeichnete litwisserschaft und eventuelle Kittäterschaft mit SCGME dei der gesamten Kassenführung als selbständi-. gen Tatkomplex erstreckt werden," Bo
Zu Unrecht vermisst die Revision in dem angefochtenen Urteil nähere Darlegungen darüber. aus welchen Gründen die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt für nachgewiesen erachtet hat. Zur Litteilung von Beweisgrün-
. den ist der Tatrichter nicht verpflichtet. Zr ist auch nicht verfahrensrechtlich genötigt, sich im Urteil nit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen auseinanderzusetzen. Nach § 267 Abs 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten B‘ Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, Die Anführung der. - Beweistatsachen ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrie- '% ben.
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Der vom Beschwerdeführer beantragten Binholung eines Sachverständigengutachtens über die Buchführung der Lohn- _* kassenverwaltung und der Kantine, um festzustellen. ob die Fehlbeträge in der Lohnkasse auf Veruntreuungen des ‚Lohnkassenleiters Ep surückzuführen sind. bedurfte on es nicht, weil SW keine Bücher über die Lohnkasse ge- nn führt und selbst nicht behauptet hat, dass die angeforder- "”
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ten Lohnsummen nicht voll gezahlt worden seien. 4
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Die übrigen Verfahrensrügen erledigen sich durch die ; Ausführungen zur Sachbeschwerde, die im Ergebnis begründet ist. "
Kein rechtliches Bedenken besteht dagegen, dass die Strafkammer den Beschwerdeführer als "Einheitsführer" bezeichnet hat, obwohl eine genaue rechtliche Pestlegung der Organisation der britischen Arbeitsdiensteinheit und der Stellung ihres "Superintendenten", die der Angeklagte innehatte, nach deutschem Recht nicht möglich ist. Das Urteil legt die Befugnisse des Angeklagten dar und bringt zum Ausdruck, dass der Tatrichter aus dem Inbegriff der Verhandlung, vor allem auf Grund der Einlassung und der intelligenten und energischen Persönlichkeit des Ange-
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"mässige Entlohnung der Einheitsangehörigen lag auch im
klagten die Überzeugung gewonnen hat, dass dieser trotz der Einrichtung der Betriebsversammlung und des Detriebsrats eine ähnliche Stellung einnahm wie ein Einheitsführer der früheren deutschen Wehrmacht und des Arbeitsdienstes, wenn auch ohne disziplinare Befugnisse, Er unterstand zwar den Weisungen der englischen Dienststelle, war aber bei der Aufsicht und Fürsorge für die Einheitsangehörigen weitgehend selbständig, er hatte sich um alles zu kümmern und hat sich tatsächlich um alles gekümmert; er fühlte sich demgemäss auch als "Hausherr der Kantine, ja geradezu als ihr Unternehmer," Diese Ausführungen sind mit Rechtsgründen nicht angreifber, Damit ist das Bestehen eines Treueverhältnisses gegenüber der Zinheit - als Gesamtheit der Einheitsangehörigen - einwandfrei festgestellt, Zu seiner Jegrünäung bedurfte es.keines rechtsgeschäftlichen Aktes, weil auch Verhältnisse rein tatsächlicher Art von der Strafvorschrift des § 266 StGB erfasst werden. Welche Rechtsform die Kantine natte, ist entgegen der Ansicht der Revision in diesen Zusammenhang nicht erheblich,
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Rechtlich möglich und daher ebenfalls nicht angreif- . bar ist die weitere Annahme des Tatrichters, dass der Be- “ schwerdeführer kraft behördlichen Auftrags der englischen Dienststelle zur Überwachung des Eohnkassenverwalters ver- ii: pflichtet war und insoweit die Stellung eines Bevollmächtigten der Müilitärregierung hatte; denn die ordnungs-
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Interesse der Besatzungsbehörden, Rechtsirrtümlich ist jedoch die vom Landgericht hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe sich schon deshalb der Untreue schuldig gemacht, weil er "äurch Vernachlässigung seiner
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Aufsichtspflicht, einer echten Dienstpflicht, die Vermögensinteressen der deutschen Stellen verletzte, die von der englischen Dienststelle mit in seine Hand gegeben waren." Durch Verletzung seiner Dienstpflichten konnte der Beschwerdeführer den Treubruchtatbestand nur verwirklichen, wenn er damit — wenigstens zugleich - auch seinen Dienstherrn benachteiligte; denn das mu Br : schützende und das geschädigte Vermögen muss ein und dasselbe sein. In dieser Richtung fehlen zusreichende Feststellungen; der Fehlbetrag ist jedenfalls von der deut-, £& ; schen Lohnstelle übernommen worden. Sa
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Unklar sind die ?Teststellungen über die mangelhafte . Beaufsichtigung des inzwischen verstorbenen Litangeklag- °, ten SB hei Führung der Lohn- und der Kantinenkasse.
Das Datum der Kantinengründung ist in Behebung je: eines offensichtlichen Schreibfehlers durch Beschluss des Be: Landgerichts auf den 1. Lovember 1948 zulässigerweise berichtigt worden. Die Ausführungen der Revision zu diesem \ Punkt sind daher unbegründet,
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Die Strafkamner ist überzeugt, dass der Angeklagte . H die gesamte "Tingangsfinanzierung" bei der Gründung der 3 Kantine kannte und billigte, und zwar auch die "vorüber- " gehende Verwendung von wirklichen Lohngeldern der Lohn-
stelle, nicht bloss die Ausgabe von Kantinengeld, über p das die SEinheitsangehörigen als Lohnzahlung ordnungsmäs- . “ sig auittierten," Hieraus ist nicht eindeutig zu entneh- r men, ob der Beschwerdeführer wusste, dass SB "ständig" 4
Lohngelder nach Bedarf zur Überbrückung von Kantinenbe- pr dürfnissen heranzog, auch dann, als die Kantine schon i
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Überschüsse abwarf und das Kantinengeld verschwunden’ war, und ebenso umgekehrt Kantinengelder für Lohnzahlungen verwandte, Von dem ersten Fehlbetrag von 800 DE im Oktober 1949 und den daüurch notwendig gewordenen Ausgleichungsmassnahmen konnte der Beschwerdeführer je- '
"denfalls nichts wissen, weil SCHW, wie ihm nach den
Urteilsausführungen nicht widerlegt werden komnte, davon niemandem etwas gesagt hatte. Die Annahme des landgerichts, SEM habe das Defizit nach seinem Bekanntwerden im Februar 1950 durch Kantinengelder und Lohnabschlagszahlungen ausgeglichen und verschleiert, steht
nicht ohne weiteres mit der Feststellung über die am ‘11. Februar 1950 erfolgte Ablösung S@WMEMs im Einklang. "Möglicherweise sind die geplanten üÜberbrückungsmassnah-
men infolge der Zntlassung Sie nicht zur Ausführung gekommen, Sonach entbehren auch die Urteilsausführungen äber eine allgemeine Kenntnis des Angeklagten von der Art der Geschäftsführung des SW einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. : .
Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind ebeiifalls unzulänglich. Da dem Beschwerdeführer keine Unterschlagung von Lohn- und Kantinengeldern nachgewiesen ist, bedarf der Sachverhalt in jener Hinsicht einer. ganz 'tesonders sorgfältigen Prüfung, Das Urteil lässt vor ailen Darlegungen darüber vermissen, ob der Angeklagte sich dewusst war, seine Treuepflicht.zu verletzen, und einen "Benachteiligungsvorsatz gehabt hat. Zur Verwirklichung des Tatbestands der Untreue genügt es nicht, wenn der Täter mit irgendwelchen unbestimmten Nachteilen des Vollmacht-. oder Treugebers rechnet, er muss vielmehr erkennen, däss sein Verhalten bestimmte. unmittelbar nachteilige Folgen
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für diesen hat, und muss das mindestens bedingt in seinen.Willen aufnehmen (RG JW 1935. 2963 Nr 26; 1936, .2101 Nr 36). . .
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch, was den inneren Tatbestand anbelangt. gegen die Verurteilung wegen "eigensüchtiger Untreue", begangen durch den Warenbezug zu Einkaufspreisen und den Kaffeeverzehr in der Kantine. Der Beschwerdeführer hat geltendgemacht, er habe sich zum Genuss dieser Vergünstigungen für berechtigt gehalten, weil diese auch bei anderen Einheiten r i üblich seien, und hilfsweise beantragt, hierüber eine " Auskunft von Einheitsführern der Vachbareinheiten in Neuhaus sowie der englischen Dienststelle einzuholen. Dieser Beweisamtrag wird in den Urteilsgründen als unerheblich bezeichnet, weil der Angeklagte aus den Gepflogenheiten bei anderen Einheiten keine Befugnisse für sich selbst hätte herleiten können, sondern nur aus der Zustimmung seiner eigenen Einheit. Hur der ernstliche irrige Glaube an eine solche Zustimmung könne seine Schuld ausräumen. Dieser habe aber weder vorgelegen, noch seien Anhaltspunkte dafür gegeben, weshalb er daran hätte glauben können. Die Betriebsversammlung oder den Betriebsrat habe er nicht befragt. Aus dem Schweigen der Linheit habe er kei-
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ne Zustimmung entnehmen können, lit dieser Begründung oe setzt sich das Urteil in Gegensatz zu seinen Ausführun- j
gen über die selbständige Stellung des Beschwerdeführers 3 als Einheitsführer "trotz Betriebsversammlung und Be- a
dass die Kantine nach englischem Vorbild errichtet worden sein soll und der Beschwerdeführer sich gegenüber dem Kantinenverwalter von vornherein darauf berufen hat, dass
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er praktisch der Unternehmer der Kantine sei, der - nach einem Belehrungsblatt, das er darüber gelesen habe, -
für ihre Verbinälichkeiten haften müsse. wenn die Darstellung des Beschwerdeführers durch die beantragte Beweiserhebung bestätigt würde, lägen möglicherweise genügend Anhaltspunkte defür vor, dass dieser an sein Recht geglaubt hat, besonders wenn berücksichtigt wird, dass er über seine Entnahmen aus dem Warenlager Buch füh-
ren und sich die Prozente am lonatsende gutschreiben liess,
und dass auch sonstige Einheitsangehörige gelegentlich mit besonderer Genehmigung Genussmittel zu Zinkaufspreisen aus der Kantine beziehen durften. Hiernach lässt sich nicht ausschliessen, dass die unter Beweis gestellte Tatsache geeignet ist, die sachliche Intscheidung zu beeinflussen,
Das Bewusstsein des Beschwerdeführers, durch Inanspruchnahme der bezeichneten Vergünstigungen gegen eine ihm obliegende Treuepflicht zu verstossen, und der Vorsatz oder bedingte Vorsatz, die Einheit hierdurch zu benachteiligen, sind ebenfalls im Urteil nicht dargelegt, Die den Kaffeegenuss betreffende Feststellung: "Der Angeklagte mısste sich sagen, dass eine Steigerung des Bigenbedarfs der Kantine vorliegen würde, die ebensowenig , vorgesehen gewesen wäre wie ein unerlaubter Bezug durch ihn" gestattet nur den Schluss auf eine fahrlässige
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Die erörterten Hängel führen zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten. Das Wort "betrifft" im Urteilssatz ist durch besonderen Beschluss in das Wort "verurteilt" berichtigt worden. In diesem Umfange ist
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- die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das nun- ""* .mehr auch Gelegenheit haben wird, das tatsächliche Vor- a bringen des Beschwerdeführers in der Revisionsinstanz k; zu berücksichtigen.
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