Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.08.1952 – 1 StR 334/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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;ssatz: Von der Ausübung des Richteramtes ist nach § 22 Ur 4 +PO ein Richter auch denn ausgeschlossen, wenn er in der Sache als Beamter der Staatsamwaltschaft nur die
von dem nicht zeichnungsberechtigten Sachbearbeiter entworfenen Verfügungen über die Rücknahme des Steckbriefs % gegen den .ngeklagten und aie Fücknahmenachricht an das 2
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\zeichen: 1 StR 334/52 il vom 8. August 1952 iG in Stuttgart
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ı StR 334/52
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In Namen des Volkes
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In der Strafsache
gegen B, :
den Arbeiter Gregorius U «u ‚ zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren an (Ep 1325 in SC /Gelizien,
2.2t. in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubs u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter lientel Bundesrichter Krumme Zundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. 0)
als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizangestellter | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Ängeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 10, Lärz 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver- u ve handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des SE Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von kechts wegen
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Die auf § 338 Nr 2 in Verb, mit § 22 Ir 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet,
Bei dem angefochtenen Urteil hat als Vorsitzender der Strafkamner: der Landgerichtsdirektor W. mitgewirkt, der in der Seche vorher als Beanter der Staatsanwaltschaft tätig gewesen und daher nach § 22 Ur 4 StPO von der Ausübung des Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen war. Er hatte zwar nur die von dem nicht zeichnungsberechtigten Sachbearbeiter entworfenen Verfügungen über die Rücknahme des Steckbriefs gegen den Angeklagten (B1 7 di) und die Kücknahmenachrichten an die beiden Auslandsstrafregister in Berlin (Bl 27 di) in Vertretung des zuständigen Abteilungsleiters unterzeichnet, Aber auch diese Handlungen bedeuten eine "Tätigkeit in der Sache" i,S. des § 22 Nr 4 StPO. Diese Vorschrift soll das Ansehen der Rechtspflege selbst gegen den Schein eines Verdachts der Parteilichkeit schützen; sie umfasst daher jede Art von amtlicher Tätigkeit in der Sache, gleichgültig ob es sich um sachliche oder förmliche, wesentliche oder untergeordnete Amtsgeschäfte handelt, und. gleichgültig, ob der Beante die Sache selbst bearbei= , tet:oder eine von einem anderen Beamten entworfene Verfügung unterzeichnet hat, RGSt 7, 236; 28, 53; 57; 275.
Hiernach ist der zwingende Revisionsgrund des § 338 ir 2 StPO gegeben, Das Urteil muss demgemäss aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
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w. Da die Verfahrensrüge Erfolg hat, braucht auf die A Sachbeschvwerde, die sich im übrigen in unzulässigen
5 B Ansriifen gegen die Beweiswürdigsung erschöpft, nicht
5 . eingegangen zu werden,
: Richter Dr. Peetz Mantel
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