Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.08.1952 – 1 StR 239/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
23141095 222
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Elektriker Medardus K «EEE aus 0, dort geboren — — | 1926,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senetspräsident Richter els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsenwalt Dr. END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom
29. Januar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
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Gründe§
Mit Recht sieht die Revision Verfahrensverstösse darin, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der nach der Anklage missbrauchten Hannelore F. den .- Schülerbogen der Ev. Schule in IB (31 11 A) und die Angaben des Nädchens vor dem Vormundschaftsrichter (Bl 6 und 7 dA) verwertet hat, anstatt die zuständige Lehrkraft und den Vormunäschaftsrichter in der Hauptverhandlung persönlich gehört zu haben. Der Verwertung des Schülerbogens stand allerdings nicht, wie die Revision meint, der § 250 StPO entgegen; die Äusserung der Schule war vielmehr nech § 256:Abs 1 StPO dem Urkundenbeweis zugänglich, da sie das Zeugnis einer öffentlichen Behörde ist und in dem von der Strafkammer herangezogenen Teil kein Leumundszeugnis darstellt (RGSt 1, 235; 53, 280).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Strafkamer die Niederschrift über die Angaben der F. vor dem Vormundschaftsrickter unter Verletzung der §§ 249 ff StPO verwertet hat. Jedoch bedeutet es einen Verstoss gegen die Aufklärungsp£licht nach § 244 Abs 2 StPO, dass die Strafkammer unterlassen hat, Ichrer und Vormundschaftsrichter in der Hauptverhandlung persönlich zu vernehmen. Die F. war zwar 2.4t. des von ihr behaupteten Vorkommnisses
‚noch nicht ganz sieben Jahre und bei der Nauptverhandlung
noch nicht ganz sieben-undeinhalb Jahre, alt, stand also noch nicht in dem Alter der geschlechtlichen Entwicklung, das zu besonderer Vorsicht bei der Würdigung der Zeugenaussage eines Kädchens über geschlechtliche Erlebnisse nötigt. Nach den Trteilsfeststellungen hatte sie aber schon im Alter von fünf Jahren mit dem ungefähr gleich-
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altrigen Josef K. "Doktor gespielt", wobei sie ihre Hose herunterzog und der Junge mit einem Stecken an ihren nackten Geschlechtsteil langte, und später, einige Zeit vor dem unter Anklage stehenden Vorfall, den dreizehn Jahre alten Günther 3. ohne Zrfolg aufgefordert, mit ihr "Doktor zu spielen"; dabei soll sie nach den Bekundungen des BE. erklärt haben, dass sie das öfter mit ihrem Vetter im Garten tue. Schon diese beiden Vorfälle mussten der Strafkammer Anlass zu ernstlichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der F. geben. Es kommt hinzu, dass die F. bci ihrer Vernehmung durch den Vormundschaftsrichter von einem Forumspielen des Angeklagten in ihren Geschlechtsteil und in der Hauptverhandlung von einen solchen an ihrem Geschlaochtsteil gesprochen, erstmals
in der Hauptverhandlung etwas von der Frage des Angeklagten, ob es kitzle, erwähnt und in der Hauptverhandlung nichts von dem Erscheinen des Jungen E. im Schuppen des Augcklagten bekundet hat. Bei dieser besonderen Sachlage durfte sich die Strafkammer nicht allein auf Grund der grossen Jugend der F., der Art, wie sie in der Haupt-
verhandlung ihre Angaben machte, des hierbei über die Per-.
sönlichkeit des Hädchens gewonnenen Eindrucks und der Be-
kundungen der Kutter die zur Beurteilung der Glaubwürdig-
keit der Aussage der F. erforderliche Sachkunde selbst beimeosen; sie durfte vor allem angesichts der bedenklichen Vorfälle mit den Jungen K. und E. nicht ohne weiteres die F. nur wegen ihres jugendlichen Alters als
"keinesfalls geschlechtlich stark interessiert" betrachten.
und die Köglichkeit einer "hysterischen Sensation" als ausgeschlosser bezeichnen. Die Strafkammer musste viel-
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mehr mindestens die zuständige Lehrkraft und den Vormundschaftsrichter in der Hauptverhandlung vernehmen, un ein zuverlässiges Bild von der Persönlichkeit der F. und der Zuverlässigkeit ihrer Aussage zu gewinnen. Ob die Strofkammer daneben auch noch einen ärztlichen oder anderen Sachverständigen der Psychologie hätte zuziehen missen, hing von den ärgebnis der Vernehmungen des Lehrers und des Vormundschaftsrichters ab, besonders davon, in welchem Umfang der Lehrer Gelegenheit zur Beobachtung der F. gehabt hat und in welchem Nasse er neben seiner pädagogischen Ausbildung auch über besondere jugendpsychologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
Sachlichrechtliche Bedenken hat die Revision gegen das Urteil nur insoweit erhoben, als sie die Urteilsausführungen über die Glaubwürdigkeit der F. als den Erfahrungen des Lebens und der Wissenschaft widersprechend bezeichnet; hierzu ist schon oben Stellung genommen. Im übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler ersehen.
Da das Urteil auf den gerügten Verfahrensverstössen beruhen kann, war es samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamner
erwägen müssen, ob nicht auch der Vetter der Hannelore F.
zu vernehmen ist, mit dem sie nach ihrer angeblichen Erklürung gegenüber Günther BE. öfter im Garten "Doktor &espielt" hat. Ferner wird die F. ausdrücklich zu befragen sein, aus welchem Grunde sie bisher von dem Erscheinen des Günther E. im Schuppen des Angeklagten nichts erwähnt hat; den Ausführungen auf S 7 UA ist nicht zu ent-
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nehmen, dass an das Mädchen in der letzten Hauptverhandlung eine Frage in dieser Richtung gestellt worden ist. Schliesslich wird die Strafkammer noch zu erwägen haben, ob ausser der zuständigen Lehrkraft noch zuverlässige Personen, die die F. im täglichen Umgang kennen, als Zeugen über ihre Persönlichkeit, vor allem über ihre Wahrheitsliebe zu hören sind.
Richter Dr. Peetz Mantel Krumme Dr. . Augustin