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BGH Entscheidung vom 08.08.1952 – 1 StR 229/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ı_StR 229/52

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ImNamen des Vol kes

In der Strafsache gegen

den Irndwirt Jakob M lb aus OB , geboren ı911 in 8 an GE '> az».

wegen WHeineids

hat der i. PFerienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben :

Senatspräsident Richter als Vorsitzender; Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Kantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizangestellter 00)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 25. Januar 1952 im Strafausspruch nebst den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,. an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird im übrigen verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und auf davernde Eidesunfähigkeit erkannt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine falschen Angaben rechtzeitig berichtigt hat.

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Der Angeklagte machte als Zeuge in einem Rechtsstreit, in dem seine Mutter Schadensersatz wegen Wichterfüllung eines vereinbarten Leibgedings verlangte, falsche Angaben über die Dauer der gemeinsamen Haushaltsführung und über die Verhältnisse nach der Trennung der Haushaitsführung. Einige Tage nach seiner Vernehmung gab er auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eine Berichtigung ab.

Über den Inhalt und Umfang der Berichtigungserklärung

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bestanden in der Hauptverhendlung Zweifel, insbesondere “ih darüber, ob der Angeklagte etwa nur seine Angaben über h die Sachleistungen nach Auflösung des gemeinsamen Haus- h halts, also seine Aussage nur teilweise berichtigt hat. k

1. Die auf die Anwendung des § 158 StGB beschränkte . a

zeitig berichtigt. Da es aber § 158 StGB angewendet habe, hätte

H recht angenormen, der Angeklagte habe seine Angaben recht- | es nicht auf Eidesunfähigkeit erkennen dürfen. i

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Das Landgericht hat sich auf die Feststellung be- | schränkt, es könne dem Angeklagten nicht widerlegt werden, i; dass er auch die falsche Aussage bezüglich des gemeinsam |

geführten Haushalts berichtigt habe, dies aber nicht in

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das Protokoll aufgenommen worden sei. Damit hat es seiner Aufklärungspflicht nicht genügt (RGSt 47, 417, 423), es: hätte von Amts wegen den Urkundsbsamten hören müssen, Dass seine Vernehmung undurchführbar war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zu einer anderen Feststellung über die Berichtigung gelangt wäre, wenn es den Zeugen gehört hätte. Das Urteil kann somit auf der Unterlassung der Zeugenvernehmung beruhen, es muss daher aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

2. Die in vollem Umfang eingelegte Revision des Angeklagten ist nur insoweit begründet, als, sie die -Aberkennung der Eidesfähigkeit rügt. Da das Landgericht § 158 StGB ange-

wendet hat, war diese Nebenfolge durch § 161 ausgeschlossen.

Die Rüge, die Hutter des Angeklagten sei als Zeugin nicht eingehend genug vernommen worden, kann keinen Erfolg haben, Es stand dem Angeklagten und dem Verteidiger frei, weitere Fragen an sie zu richten, wenn sie solche für erforderlich hielten. Nach dem Sitzungsprotokoll wurde die Ordnungsvorschrift des § 257 StPO beachtet, § 267 Abs 1 StPO ist nicht verletzt. Die Tatsachen, in denen das Landgericht die gesetzlichen Nerkmale der strafbaren Handlung gefunden hat, geben die Urteilsgründe an. Sie müssen sich nicht mit jeder Zeugenaussage auseinandersetzen. Soweit die Revision nur die Beweiswürdigung angreift,

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ist sie unzulässig. Die Verurteilung wegen leineids sachlichrechtlich bedenkenfrei. Richter Dr. Peetz Mantel

Krumme „ Dr. Augustin

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