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BGH Entscheidung vom 01.08.1952 – 3 StR 322/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2277

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den landwirt und Kaufmann Kurt August Hax P >

aus WG, zevoren arı EEE 1559 in Sp (Schlesien).

wegen Betruges usäas

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. August 1952, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krauss

als Vorsıtzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger

Bundesrichter Prof. Dr. Busch

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Scharpenseel ais beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt re als Vertreter der desanwaltschaft,

dJustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 25. Januar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten und zu einer Gelästrafe von fünfhundert Deutsche Mark verurteilt sorden. Seine Revision macht nur noch Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Die ursprünglich erhobene, aber nicht ausgeführte Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer fallen lassen. Mit der Sachrüge greift er sowohl die Verurteilung wegen Betruges wie die Verurteilung wegen Untreue an,

I, Der Angeklagte erhielt zum Bau eines Zweifamilien-

hauses auf dem Trümmergrunästück VeunEEEEEEED,

TEE strasse @&, das er zur ideellen Hälfte erworben hatte, von der Lebensversicherung und von

ser AUEEB-Sachversicherung Anfang Dezember 1948 ein Darlehn von insgesamt 20 000.- DM, für das eine Hypothek an erster Stelle im Grundbuch eingetragen wurde, Die AU wuräe zur Gewährung des Darlehns dadurch bestimmt, dass der Angeklagte bei den vorangehenden Verhandlungen, die seitens der AU äurch den Direktor Dr. SM gefünrt wurden, zugagte, die Parterrewohnung für einen Angestellten der AB zur Verfügung zu stellen. Ein die näheren Esdingungen enthaltender schriftlicher Mietvertrag sollte später abgeschlossen

werden, In dem am 7. Dezember 1948 vor dem Notar geschlos-

senen Vertrag über die Gewährung des Darlehns und die Bestellung der Hypothek wurde diese Verpflichtung nicht erwähnt. Bald nach Abschluss des Vertrages erkannte der

Angeklagte, dass die Darlehnssumme und seine eigenen Hit-

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tel zum Wiederaufbau des Hauses ıicht ausreichen würden.

Er suchte deshaib und fand in der Person des Diplom-Volkswirts KB einen weiteren Gelügeber, der gegen Überlassung der Parterrewohnung bereit war, die noch erforderlichen rund 20 000.- Dii darlehnsweise unter Anrechnung auf die künftige Miete zu geben. Der Angeklagte schloss daraufhin am 16. Februar 1949 mit Kg einen schriftlichen Vertrag, in dem er ihm die zuvor der AB-Sachversicherung zugesagte Parterrewohung zu einem monatlichen Mietzins von 208,35 DM auf die Dauer von 15 Jahren vermietetie, während ZU sich zur Zahlung eines als Mietvcrauszahlung gedachten Baukostenvorschusses von 20 000.- DI verpflichtete. Davon, dass er sich bereits verpflichtet hatte, diese Wonnung für einen Angestellten der Ag:-Sachversicherung zur Verfügung zu stellen, sagte der Angeklagte dem Kg nichts, Die AM erfunr Ende März 1949 durch Zufall von der Vermietung der Wohnung an Kpp und beantragte am

10. Mai 1949 bei wWohnungsamt die Erfassung der Wohnung

für ihren Angestellten EB Am 12 Mai 1949 beantragte Kun ebenfalls beim \rohnungsamt, die Wohnung ihm zuzuweisen. Das Wohnungsamt wies am 24. Mai 1949 den Angestellten Bgum in die Parterrewohnung ein. KB kan ihm je-Goch zuvor und bezog ände Mai 1949 die Wohnung. In dem

vom Angeklagten gegen die Zuweisung an BB betriebenen Verwaltungsstreitverfahren wurde die Einweisungsverfügung des Wohnungsamtes bestätigt. KEEMB hat sich schliesslich mit der AB dahin geeinigt, dass er an die Ab-Sachversicherung 6000.- Di zur Ablösung ihres Darlehnganteiles zahlve und die A dafür auf die Parterrewohnung zugunsten Ks verzichtete. Daraufhin wies das Wohungs-

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amt KB die ohnung zu.

II. Das Landgericht nimmt an, der Ängeklagte habe durch den Abschluss des Vertrages mit KB eine Untreue zum Nachteile der N) begangen. In der im Zusammenhang mit der Darlehnshingabe vertraglich übernommenen Vervflichtung, die Parterrewohnung für die | zur Verfügung zu stellen, sieht es eine Pflicht, die Vermögensinteressen der AUEEB wahrzunehmen, die aus einem zwischen ihr und dem Angeklagten bestehenden Treueverhältnis fliessen. Diese Auffassung ist nicht haltbar.

zine rechtlich bindende Verpflichtung hinsichtlich der Parterrewohnung hat der Angeklagte allerdings entgegen der Auffassung der Revision übernommen. Die mündliche Abrede, die zwischen dem Angeklagten und dem Direktor Dr. SB als Vertreter der Agi-Sachversicherung über die Parterrevwohnung getroffen worden ist, ist ein Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrages. An sich bedarf ein Vorvertrag der gesetzlichen Form des späteren ‘Vertrages. Für den auf Abschluss eines ein Jahr überschreitenden Mietvertrages gerichteten Vorvertrag ist vom Reichsgericht aus zu billigenden praktischen Erwägungen angenommen worden, dass es der in § 566 BGB vorgesehenen Schriftform nicht bedarf (RGZ 86, 30; 104, 132). Insoweit bestehen also keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Vorvertrages. Der Vorvertrag ist überdies später auch schriftlich bestätigt vorden. Der Angeklagte erklärte sich mit Schreiben vom i6. Oktober 1948 mit den Bedingungen für die Hingabe des Darlehns einverstanden, die im Schreiben der AWP-Sachversicherung an die

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EB Vebensversicherung vom 13. Oktober 1948 niederzelegt waren. In diesem Schreiben ist erwähnt, dass die Parterrewohnung der ZB Sachversicherung zugesprochen sei. Den Urteilsausführungen lässt sich nichts darüber entnehmen, ob bei der Absprache ein bestimmter Mietpreis vereinbart worden ist. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts in ‘iesbaden wird ein vereinbarter Mietpreis von 150.- Di genannt. Ob ein Mietzirs damals festgesetzt wor- @en ist oder nicht, spielt für die Güjtigkeit des Vorvertrages keine Rolle. Der ilietpreis von wohnungen wird unter Berücksichtigung der Herstellungskosten nach den : staatlichen Richtlinien errechnet, Die Herstellungskosten stehen erst bei Fertigstellung des Baues fest. Zrfahrungsgemäss werden Voranschläge häufig überschritten. Insbesondere trifft dies für die Zeit nach der “ährungsreform mit ihren schwankenden Marktverhältnissen zu.

Auch der mit Kg vereinbarte Mietzins ist zwei Monate später durch die Preisbehörde auf 154,50 DM herabgesetzt - worden. Da andere Vereinbarungen nicht getroffen wurden, 2 ist die Vereinbarung dahin zu verstehen. dass der nach den amtlichen Richtsätzen angemessene Nietzins bei Abschluss des Mietvertrages gelten sollte, Die Ansicht der

Revision, eine verbindliche Vereinbarung hinsichtlich der Parterrewohnung sei zwischen dem Angeklagten und der AB richt zustande gekommen, ist demnach irrig.

Die Vorschrift des § 266 nF stellt unter den Schutz des Strafgesetzes Treueverhältnisse, die den Täter und den Vermögensinhaber verbinden und jenen zur | "Betreuung von Vermögensinteressen" des anderen ver-

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pflichten. Dabei ist an Pflichten oder Pflichtenkreise gedacht, die sich ihrer Dauer nach Über eine gewisse Zeit oder ihren Umfange nach über bloße Einzelfälle hinaus erstrecken, so dass der Ver»pflichtete

für ihre Srfüllung einen gewissen Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit hat (R6GSt 69, 58 61.627). So geartet war die Verpflichtung des Angeklagten, nach Fertigstellung des Hauses die Parterrewohnung an einen Angestellten der A zu vermieten, nicht. ür hatte sich zu einer fest umrissenen Leistung, zum Abschluss des Mietvertrages, verpflichtet und hatte sie zu erfüllen, ohne dass er hierfür eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit hatte. Nicht entschieden zu werden braucht die Frage, ob hinsichtlich der Verwendung des Baudarlehns ein Treueverhältnis zwischen ihm und der A pestanden har, dergestalt, dass er sich der Untreue schuldig gemacht haben würde, wenn er die dargeliehenen Gelder zu anderen Zwecken als dem vereinbarten des Wiederaufbaues des Hauses verwendet hätte, Wenn dies der Fall wäre, so würde sich das Treueverhältnis doch auf die Pflicht zweckgebundener Verwendung des Darlehns beschränken. Nur insoweit würde der Angeklagte Vermögensinteressen . der AD wahrzunehmen gehabt haben. Die vertragliche Pflicht, die Parterrewohnung einem Angestellten

der AU zu vermieten, würde in diesem Treueverhältnis

nicht gründen. Sie verliert den Charakter einer fest umrissenen Leistungspflicht, für deren Erfüllung dem Schuldner kein Spielraum gegeben ist, nicht dadurch, dass ihre Jbernahme durch den Angeklagten eine Voraus-

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:"in Höhe von 19 000.- DM in Anrechnung auf die künftige

setzung für die Gewährung des Darlehns war. Die Verurteilung wegen Untreue beruht somit auf Rechtsirrtum.

III. Das Landgericht nimmt weiter an, der Angeklagte habe durch den Abschluss des Vertrages mit Kg an 16. Februar 1949 einen Betrug zu dessen Nachteil begangen, Zur äusseren Tatseite steilt es fest, die Ab habe zufolge der Zusage des Angeklagten den ersten Anspruch auf die Parterrewohnung gehabt.Es habe die Gefehr bestanden, dass ein anderer in die Wohnung eingewiesen wurde und Mg den Gegenwert für den gezahlten Baukostenzuschuss, die Parterrewohnung, nicht erhielt, Durch Verschweigen der Abrede, die er mit der AU über die Wohnung getroffen hatte, habe der Angeklagte dem KB vorgespiegelt, er sei der erste Mieter und einzige Kreditgeber nd habe daher uneingeschränkten Anspruch auf die Wohnung. Durch diese Täuschung sei KR zur Hergabe eines Baukostenzuschusses

Miete bestimmt und dadureh.in seinem Vermögen geschädigt worden. Einen Anspruch auf den Baukostenzuschuss habe

er nicht gehabt. Diese Ausführungen zur äusseren Tatseite begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Die Revision räumt ein, es habe die Gefahr bestanden, dass Kl die "Yohnung nicht erhalten hätte, obwohl er sein Vermögen zum Aufbau des Hauses zur Verfügung gestellt hätte, Sie meint aber, diese Gefahr sei . nicht vom Angeiilagten heraufbeschworen worden, sondern 1 auf die Verfügung des Wohnungsamtes zurückzuführen, das die wohnung zu Unrecht der AB zugeviesen habe statt

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KB: der üurch das gewährte Darlehn erst die Fertigstellung des Hauses ermöglicht habe. Auch diese Auffassung ist unhaltbar. Hit der Zusage des Angeklagten und der Gewährung des Baudarlehns hatte die A auch für das Verfahren vor dem Wohnungsamt eine Anwartschaft auf die YTohnung erlangt. Es waren Verhältnisse geschaffen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit das Wohnungsamt veranlassen mussten, die Wohnung einem Angestellten der AB zuzuweisen. Dadurch war die Anwartschaft Ks als des späteren Darlehnsgebers in Frage gestellt, Zr war nicht, wie er annahm, der einzige Bewerber für die Yohnung, sondern stand in Wettbewerb

mit einem Bewerber, der ältere Rechte geltend machen konnte und deshalb vor dem Wohnungsamt in einer besseren lage war. Indem er die Anwartschaft der Ah verschwieg und Kg eine alleinige Anwartschaft auf die Yohnung vorsviegelte, veranlasste der Angeklagte ihn

zu Hingabe des Darlehns und schuf damit die Gefahr, dass “die nicht unerheblichen Mittel festgelegt und zu dem vorgesehenen Zwecke, Kg zu einer Wohnung zu verhelfen, nicht mehr verfügbar waren. Darin liegt eine einer Vermögensbeschädigung gleichzuachtenden Gefährdung des Vermögens Ks, die spätestens mit der Hingabe des Darlehns eingetreten ist. Indem der Angeklagte das Verwaltungsstreitverfahren betrieb, um durchzusetzen, dass die Wohnung Kon zugewiesen würde, hat er nur - vergeblich - versucht, den verursachten Vermögensschaden wieder aus der “Welt zu schaffen, konnte ihn aber nicht ungeschehen machen. An der Tatsache, dass KR üurch die Hingabe des Darlehns in seinem Vermögen geschädigt

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wurde, vermag ferner auch der Umstand nichts zu ändern, dass es ihm später gelungen ist, die Zuweisung der Wohnung . zu erreichen, nachdem er sich mit der AB geeinigt hatte und dies auch dann, wenn man ausser Betracht lässt, dass er hierfür weitere 6000.- Dii aufwen-

den musste.

Die Revision vermisst ferner den Nachweis der inneren Tatseite,. Das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte sei sich, als er sich das Geld von Km habe geben lassen, dessen bewusst gewesen, dass die AB das erste Anrecht auf die Wohnung hatte. Hierbei sei ?ür ihn "bestimmenä gewesen. dass hieraus erhebliche vermögensmässige Nachteile für Kg entstehen mussten", Diese Feststellung steht im Widerspruch zu dem gesamten Verhalten des Angeklagten. 2s ging ihm ja darum, nicht der AR sondern gerade Ku die Parterrewohnung zu verschaffen. Anders ist es nicht zu verstehen, dass er ihn in die Wohnung einziehen liess, nachdem das Woh- .nungsamt den Angestellten Bf eingewiesen hatte, und dass er das Verwaltungsstreitverfahren betrieb, um die Einweisung Kg: herbeizuführen. Auch sonst schliesst der festgestellte Sachverhalt die Annahme aus, der Angeklagte sei zu dem Abschluss des Vertrages und zu der Empfangnahme des Geldes durch die Vorstellung veranlasst worden, 7] werde. dadurch in seinem Vermögen geschädigt werden. Jun gehört zum Betrugsvorsatz nicht, dass die Schädigung des Vermögens des Betrogenen Beweggrund der Tat ist. Dies möchte die Vermutung nahe legen, dass j sich das Urteil im Ausdruck vergriffen und dass'.das Landge-

richt eine derartige Feststellung überhaupt nicht hat

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treffen wollen. Für den Nachweis des Vorsatzes der Vermögensschädigung reicht dieser Satz jedoch nicht aus. Der Angeklagte hat nur dann mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt, wenn er bei Abschluss des Vertrages sich bewusst war, dass wegen der der AB zegevenen Zusage die Möglichkeit bestand, dass das Wohnungsamt ' die Parterrewohnung einem von der AD benannten Angestellten zuwies, und wenn er auch für diesen Tall das Darlehn von KB erlangen wollte. Ob dies zutrifft,

kann den Feststellungen des Urteils nicht mit hinreichender

Sicherheit entnommen werden, bedarf deshalb noch der Aufklärung. Insoweit ist der Angriff der Revision also begründet. Verfehlt ist dagegen ihr Einwand, der Angeklagte habe auf Grund des Vertrages vom 16. Februar einen Rechtsanspruch auf das Darlehn Ks gehabt und deshalb nicht in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das betrügerische Handeln des Angeklagten wird gerade darin gefunden, dass er durch Täuschung KB veranlasst habe, sich zur Gewährung des Darlehns zu verpflichten. Eine durch Täuschung erlangte Verpflichtung bietet keine rechtliche Grundlage für einen’ Anspruch auf Erfüllung.

IV, Schon der Umstand, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen hat, der Angeklagte habe sich der Untreue schuldig gemacht, zwingt dazu, den Schuldspruch im vollen Umfange aufzuheben. Das Landgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus zutreffend - die Strafe der schärferen Vorschrift des § 266 StGB entnommen. Da die Verurteilung wegen Untreue wegfällt, ist es möglich, dass das Landgericht, falls es wiederum zur Annahme eines Betrugs gelangt, eine Strafe für angemessen hält, die nicht über der in § 2 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom '3L, Dezember 1949 angegebenen Grenze liegt, j

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Der den Angeklagten zur last gelegte Betrug ist mit dem Abschluss des Vertrages vom 16. Februar 1949 vollendet und nit der Entgegennahme der letzten Rate des von KB gegebenen Darlehns beendet. Dem Zusammenhang des Urteils ist zu entnehmen, dass bis spätestens zum Zeitpunkt des Einzuges Ks, also bis Ende Mai 1949 Kayser die letzte Rate gewährt hat. Die Tat liegt mithin vor dem Stichtag. Bei einer die Straffreiheitsgrenze nicht übersteigenden Strafe ist das Verfahren einzustellen,

Da aber die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite die Annahme des Betruges nicht hinreichend stützen, jedoch der Ergänzung fähig sind, müssen auch die Feststellungen des Urteils aufgehoben werder. Die Sache muss zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden,

Krauss ‘ Die Bundesrichter Dr. Koeniger Busch . Und Scharpenseel sind im Urlaub ®rtsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert, . \ : Bu “ Krauss

Dr. Dotterweich