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BGH Entscheidung vom 18.07.1952 – 1 StR 105/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Sortierer Johann Anton Julius TED aus I, geboren am ( 1592 in rw:

wegen Beihilfe zum Heineid

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann ‚als beisitzende Richter,

Bundesanvalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter & als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 19. Oktober 1951, soweit der Angeklagte Weg freigesprochen ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer ‚Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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1. Die $trafkammer hat zunächst nicht ausreichend ge-

prüft, ob der Angeklagte nicht durch tätiges Handeln Beihilfe zu dem keineid der Verurteilten Frau Sch zeleistet hat. Der Erstrichter konnte zwar nicht feststellen, dass die beiden sich über die Zeugenaussage der Frau sch verabredet haben. Er hätte aber prüfen müssen, ob der Angeklagte ihr während seines Scheidungsprozesses nicht wenigstens zu verstehen gegeben hat, dass er die Behauptungen seiner Ehefrau, für die diese Frau Sch» als Zeugin benannt hatte, der Wahrheit zuwider abgestritten habe und abstreiten werde. Diese Prüfung lag besonders nahe, wenn die ehewidrigen Beziehungen noch während des Scheidungsprozesses andauerten; dafür gab schon die Karte der Frau Sch» vom 15. Januar 1951 einen Anhalt. Hat ihr der Angeklagte seire Einlassung im Scheidungsprozess zu wissen gegeben, ‘co war weiter zu prüfen, ob er dadurch Frau sch. die ihn mit ihrem }eineid zum Prozesserfolg verhelfen wollte, zu ihrer Tat verahlasst oder in ihrem Vorhaben wenigstens bestärkt hat. Erkannte und billigte der Angeklagte das, so kann er ihr durch tätiges Handeln Beihilfe geleistet oder sie sogar angestifter haban. Vgl dazu BGISt 2, 129.

Das Urteil berücksichtigt auch den Verlauf des Scheidungsprozesses nicht genügend. Frau Sch» war dort von der Ehefrau des Angeklagten als Zeugin dafür benannt worden, dass sie mit dem Angeklagten ein ehewidriges Verhältnis unterhalte, und dacs die beiden wiederholt im selben Zimmer übernachtet hätten. Ter Angeklagte krite das der jahrheit zuwider bestritten und zchrifteätzlich

vortragen lassen, er habe mit Frau Sch@B nur einzal

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notgedrungen im selben Zimmer eine Nacht verbringen müssen; er begrüsse es, wenn Frau Sch» vernommen werde. Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden,

wenn der Tatrichter in dieser Erklärung des Angeklagten noch keinen Antrag auf Vernehrung der Frau Sch» gefunden hat. Nicht beachtet ist cber, dass das Scheidungsgericht die Erklärung des Angeklagten, möglicherweise auf Grund der mündlichen Verhandlung, anders aufgefasst, deshalb auch seine Behauptungen ausdrücklich in den Beweisbeschluss aufgenormen und die Vernehmung der Trau Sch auch auf scinen Antrag angeordnet hat. Es liegt nahe, dass Frau Sch jedenfalls auf diese Weise Kenntnis von der wehrheitswidrigen Frozesseinlassung des Angeklagten erhalten hat (§ 377 Abs 2 Nr 2 2P0). Ist sie dadurch beeinflusst worden, falsch zu schwören, und hat der Angeklagte das von vornherein erkannt und gebilligt, so kann auch darin, wenn nicht Anstiftung, so doch tätige Beihilfe des Angeklagten zum Meineid liegen (vgl RGSt 75, 271; DR 1941, 1837).

2, Lässt das Ergebnis der neuen Verhandlung keine Bestrafung des Angeklagten wegen Anstiftung oder tätiger Beihilfe zu, so ist weiterhin zu prüfen, ob er sich der Meineidsbeihilfe üurch Unterlassen schuldig gemacht hat, Das‘ setzt, wie die Strafkemmer richtig erkannt hat, voraus, dass er rechtlich verpflichtet war, den Meineid, der in seiner Gegenwari geleistet wurde, zu verhindern, insbesondere dadurch, dass er’ dem Scheidungsrichter noch rechtzeitig den wahren Sachverhalt eingestand. In § 138 ZPO ist bestirmt, dass die Frozessparteien ihre Erklärungen vollständig und der Vahrheit gemäss abzugeben haben. Daraus allein ergab sich indes, wie auch die Straf-

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kammer richtig annimmt, noch nicht die weitere Pflicht des Angeklagten, den lleineid der Frau Sch zu verhindern; denn für die Wahrleit seiner Aussage ist der Zeuge grundsätzlich selbst und allein verantwortlich (BGH vom 10. April 1951 - 1 StR 88/51 -). Nicht ausreichend geprüft hat der Erstrichter aber, ob der Angeklagte nicht sonst durch cin cigenes vorausgehendes IIandeln die Gefahr geschaffen hat, Frau Sch verde sich des illeineids schuldig machen. Dann war er rechtlich verpflichtet, diese Gefahr von ihr abzuwenden, In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, ob er noch während des Scheidungsvrozesses das Liebesverhältnis zu Frau Sch@D ortgesetzt, ihr vielleicht sogar Aussicht auf eine spätere Heiret gemacht hat (vgl die Karte vom 15. Januar 1951). Hat er sie dadurch in die Versuchung geführt, ihm zuliebe falsch auszusagen und falsch zu schwören, so war er rechtlich verpflichtet, die Gefahr des lfeineids von ihr abzuwenden, notfalls inden er sich selbst zur Wahrheit bekannte (BGHSt 2, 129). Var ihm das möglich, so sind die äusseren Ierkmale einer Beihilfd zum Meineid gegeben. Auf der inneren Tatseite würde die Bestrafung dann das Bewusstsein des Angeklagten voraussetzen, dass er durch sein Untorlassen den Meineid wenigstens möglicherweise fördere und ihn ein Einschreiten dagegen möglich sei; das müsste er auch in seinen Willen aufgenommen haben. Zur Schuld würde ferner gehören, dass er das Unrecht seines Verhaltens erkannte oder bei Anspannung seines Gewissens erkennen konnte (BGH vom 18. März 1952 - G8St 2/51, NJW 1952, 593). Nicht entlasten könnte den Angeklagten dagegen, dass er sich äurch Offenbarung der Wahrheit selbst eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigen oder die Aussichten seines Prozesses gefähr-

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den musste. Zwar führt eine pflichtwidrige Unterlassung zur Bestrafung nur dann, wenn dem Unterlassenden ein Handeln zumutbar war (RGSt 58, 17, 226; 72, 19; 77, 125). Das ist hier aber zu bejahen, und zwar schon auf Grund des § 138 ZPO, der von der Frozesspartci wahrheitsgemässe Erklärungen ohne Rücksicht auf eigene Nachteile verlangt. Abgesehen davon ist bei der Frage der Zumtbarkeit der Hachteil, der dem Angeklagten bei pflichtgemässem Handeln ärohte, unvergleichlich geringer als der Schaden, den Frau Sch dadurch erlitt, dass er sie des Meineids schuldig werden liess. Auch daraus ergibt eich, dass ihm die Verhinderung der Tat durch Eingeständnis der wahrheit zumutbar war.

Die Revision des Staatsenwalts muss nach alledem Erfolg haben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Oberbundesanwalts.

Groß Dr. Geier Engels

Hülle . Glanzmann

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