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BGH Entscheidung vom 03.03.1960 – 1 StR 246/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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15ER. 246/60 2169 024

Im Naıen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Chemigraphen Peter L EEE zu: “aD (Allgäu), geboren om EEE 1921 in vi;

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 132. Juli 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 3. März 1960 im Strafausspruch nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meinceids zu ciner Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt. Scine Rcvision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolge.

I. Veriahrensrüge

Die Strafkamner hat die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der Angeklagte selbst und sein Verteidiger haben keinen Antrag auf Zuziehung eines Sachverständigen gestellt. Auch der Strafkammer brauchte sich nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob das Erinnerungsvermögen oder die Konzentrationsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt seiner Vernehmung als Zeuge gestört gewesen sei. Denn der von ihr auf Antrag des Verteidigers als sachverständiger Zeuge zugezogene behandelnde Arzt des Angeklagten hatte erklärt, daß der Angeklagte nach seiner Meinung zwar "schr nervös! und "ab und zu zerfahren", nach seiner Erinnerung aber niemals bei ihm wegen nervöser Störungen in Behandlung gewesen sei. Nachdem dann noch der Zeuge Landgcrichtsrat IB >ekundet hatte, der Angeklagte sei bci seiner Sinvernahme als Zeuge weder aufgeregt noch nervös erschienen. durfte die Strafkammer die Frage, ob der Angeklagte bei sciner Vornehmung als Zeuge infolge Nervosität an mangelnder Konzentrationsfähigkeit gelitten habe, als geklärt anscnen.

II. Sachrüge

l. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a, Die Strafkammer hat zwar im Anschluß an die Wieder-- gabe der Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. REED ausgeführt, damit sei "nicht der Boweis erbracht", daß der Anzcklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge an verminderter Sonzentrationsfähigkeit gelitten habe. Damit hat sie aber ı:icht dem Angeklagten die Beweislast überbürdet. Dies ergibt sich deutlich aus den folgenden Ausführungen der Strafkanmmer, in denen sie unter Darlegung von Gründen ihre Überzeugunas ausdrückt, daß der Angeklagte "ohne innere Erregungs- und Gedüchtnislücke, die etwa auf mangelnde Konzentrationsfähigkeit zurückzuführen gewesen wäre, seine Aussage gemacht hat". Sie bezeichnet es weiter - an Ende desselben Absatzes — als eiıwicsen, dad dor Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeugc nicht aufgeregt war.

b: Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte nach der Eidesbelchrung und, nachdem der Richter ihn die Eidesformel vorgesprochen hatte, erklärt, er wolle nur beeidigen, daß er mit Frau Mg "keine intimen Beziehungen, nämlich Scochlechtsverkehr, gehabt!" habe. Die Revision folgert daraus, der Angeklagte habe den Eid in der Überzeugung geleistet, daß er nur diesen Teil seiner Aussage beschwöre,. Sie meint, die Strafkammer habe keine Feststellungen des Inhalts treffen kön- ıon, daß der Angeklagte die ausgesprochene Beschränkung sciner

Die Strafkammer hat allerdings die Bedeutung jener Erklärung des Angeklagten nicht ausdrücklich erörtert, Dies war aber nach dem Zusammenhang ihrer weiteren Peststellungen auch nicht erforderlich. Danach hat nämlich der Angeklagte den Eid nicht unmittelbar nach jener Erklärung abgelegt. Er viurde vicelnechr erneut belehrt, und die Vernehmung wurde forigesttzt. Dabei er,.änzte und berichtigte der Angeklagte seine Aussagen. Insbesondere gestand er nunmehr u.a. zu, Frau HD einmal ge-_ küßt und sich mit ihr in einem Lokal aufgehalten zu haben. Nach

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weiterer Belehrung, daß er nichts verschweigen dürfe, was zur Sache gehört. hat er schließlich erklärt, seine korrigierte Aussage sei richtig und er habe ihr nichts hinzuzufügen. Auf diese Aussage hat er nach der Feststellung der Strafkänner den Eid geleistet. .

Die Feststellung, auf diese Aussaäße habe er den Eid gcleistet, kann, wenn man sie im Zuuammenhang mit den vorausge- .gangenen Ausführungen betrachtet, nur so verstanden werden, daß der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer den kid auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner zuletzt abgegebenen Erklärungen (einschließlich der vorausgegangenen Aussage, mit Yrau HB keinen Geschlechtsverkcehr gehabt zu haben, abgeicgt hat,

Die Ansicht der Revision, daß die Strafkammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine solche Feststellung nicht habe treffen können, ist ein unzulässiger Angriff auf die Beveiswürdigung.

c) Die Nachprüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen den Schuldspruch berührenden Rechtsfehler ergeben.

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

a) Dem Angeklagten stand, soweil er zur Verweigerung des Zcugnisses berechtigt war, auch das Recht zu, den Eid zu verveigern (RG JW 1901, 399 Nr. 14). Das Landgericht hat nicht festgestollt, ob er über dieses Recht belehrt wurde. Die rflicht zu einer solchen Belehrung ist zwar im Gesetz nicht ausärücklich angeführt, sie wird jedoch mit Recht im Schrifttum hejeht.und in der Praxis allgemein beachtet. Die Unterlassung der Belehrung wäre daher ein Strafmilderungsgrund (vgl. BGH 1 StR 394/59 vom 22, September 1959).

Erst recht wäre strafmildernä zu berücksichtigen, weun der Angeklagte über das Recht, den Eid zu verweigern, unrichtig belehrt worden wäre. Diese Möglichkeit liegt nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nahe. Denn der Angeklagte wurde, nachdem er erklärt hatte, daß er den Eid teilweise verweigern wolle, "neuerlich bolehrt";, den Inhalt dieser Belehrung gibt das Urteil aber nicht wieder=- Doch hat der Angeklagte anschließend seine Aussagen nach Ergänzung und Berichtigung beschworen. Es ist daher nicht auszuschließen, dad er - Zülschlich - dahingehend belehrt wurde, er sei zur Verweigerung des Eides nicht berechtigt. Das würde zwar den Schuläspruch nicht berühren, wäre aber ein Strafmilderungs- [rund (vgl, BGHSt 8, 186; BGH HÜJW 1958, 1832 Nr. 11).

b; Die Strafkammer hat bei ihren Erwägungen zur Strafzumnessung ausgeführt, daß die Aussage über die Beziehungen zu Frau FB für den Angeklagten "belastend und peinlich" scin mußte; sie hat jedoch nicht ausdrücklich erörtert, ob cr auch etwa deshalb die Unwahrheit gesagt hat, weil er die Gofahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abwenden wollte (§ 157 StED) Dazu kätte der Sachverhalt Anlaß geboten.

Die Strafkammer hat zwar nicht festgestellt, daß der Angeklagte mit Frau EB did.Ehe gebroöhen hat. Das ist aber für die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht entscheidend, Malseblich ist vielmehr, ob der Angeklagte, wenn er bei seiner Vernchmung als Zeuge in dem Ehescheidungsstreit den von der Strafkunmer für nachgewiesen erachteten Sachverhalt eingeräumt hätic, sich nach seiner Vorstellung (RGSt 77, 219, 222) in den Verdacht des Ehebruchs gebracht und der Gefahr einer Strafverfolgung wegen dieses Vergehens. ausgesetzt hätte (vel. BGH 1 StR 105/52 vom °3. Mai 1952}.

Der Angeklagte konnte gegebenenfalls auch eine Bestrafung 888

wegcn Beleidigung des Ehemannes der Frau eo] gefürchtet haben.

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sh diese Gefahr tatsächlich bestand, ist ohne Bedeutung; Für die Anwendbarkeit des § 157 StGB würde es genügen, wenn der Angeklagte an sie geglaubt und deshalb die Unwahrheit gesagt

nätte.

Da der Angeklagte seine Schuld geleugnet hat, konnte er sich nicht auf einen Eidesnotstund berufen. Die Strafkammer hatte sich daher unabhängig von seinen oigenen Angaben eine Überzeugung darüber zu verschaffen, ob er sich bei seiner Vernehmung cine solche Gefahr gerichtlicher Bestrafung vorgestellt und, um sie von sich abzuwenden — wenn auch zugleich aus einen anderen Grunde - die Unwahrheit gesagt und beschworen hat. Das hat die Strafkammer bisher unterlassen.

Dr. Peetz Werner Sei.bert Hübner Fischer