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BGH Entscheidung vom 08.07.1952 – 2 StR 170/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2306 033 7

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Generatorenfahrer Heinrich GC ED zus

EEE, geboren arı EEE 1909 in rap,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Dotterweich Werner

Dr. Seuer

Dr. Ludwig

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, %*

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweıt der Angeklagte verurteilt ist.

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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_ 2 — ® Gründe: j ==. un __.. 3 Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung \

im übrigen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt. Seine Revısion ist begründet. BR . < . j n Nach den Feststellungen spielte der Angeklagte in “ einem Gebüsch in den Parkanlagen an der Mehlemer Strasse u an seinem entblössten Geschlechtsteil. Die Strafkammer BEN ist der Überzeugung, dass ihn der Anblick der Kinder und ; der Gedanke, sie könnten ihn beobachten, geschlechtlich u erregte. Zutreffend sieht sie in dicsem Verhalten eine unzüchtige, d.h. eine das allgemeine Scham- und Sittlichkeits- e% gefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzende Handlung, “

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer angenommen, dass u die Tat öffentlich im Sinne des § 1§ 3 StGB begangen ist, x Jedoch bestehen Bedenken, ob der innere Tatbestand vor- u

liegt.

Der Angeklagte ist in das Gebüsch gegangen, um dort Fr

seine unzüchtige Handlung vorzunehmen. Daraus kann gefol- I gert werden, dass er sie versteckt begehen wollte. Dass er “ die Kinder heranzulocken beabsichtigte unä damit rechnete, “

sie würden vorbeifahren, um sein Tun zu sehen, nimmt das ' Urteil nicht an. Es führt vielmehr aus, es sei möglich,"

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ER dass er nur von sich aus den Anblick der Kinder haben und n sich hiebei befriedigen wollte, ohne es darauf abgesehen j I“ zu haben, auch von den Kindern gesehen zu werden, Glaußte - Na

er aber bei seinem Tun vor der Beobachtung durch andere BR sicher zu sein, würde der innere Tatbestand nicht vorlie-

gen. Dieser erfordert auch das Bewusstsein des Täters, dsse ss & ug

die unzüchtige Handlung von einer unbestfinmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden kann (HRR 1940 Nr 640).

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-3- Hiezu enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen.

Das Urteil musste daher aufgehoben werden, ohne dass auf die Verfahrensrügen einzugehen war.

Ob die Strafkammer auch das Verhalten des Angeklagten auf der Bank als unzüchtig erachtet und darin eine strafbare Handlung gesehen hat, lässt das Urteil nicht ersehen. Sie

wird daher in der neuen Verhandlung auch dieses Verhalten auf

seinen rechtlichen Gehalt prüfen müssen.

Ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB hat die Straf-

kammer zutreffend verneint, da sie den inneren Tatbestand, und zwar erkennbar auch im Falle Schneider, nicht für nachgewiesen hält. Eine Verurteilung wegen Beleidigung scheidet aus, da der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die gesetzlichen Vertreter der Kinder für diesen Fall keinen Strafantrag gestellt haben.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner zugleich für den beurlaubten und daher an der Unterschrift Dr. Iudwig

verhinderten Bundesrichter Dr. Sauer.

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