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BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 5 StR 477/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImTamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Korbmacher und Tischer Ferdinand WED, geboren su 1595 in Oi, Kreis Land GE, vwonnnaft in Cop, SCHERE Strase ip

vei HM zur Zeit in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis CE,

wegen Totschlags

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumaan

als Voreitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Sierer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär u

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft und die des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 15.Dezember 1951 werden verworfen.

II. Die Kosten der üevision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse, die der Revision des Angeklagten fallen diesem zur Last.

- Vor: lechts wegen -

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Gründe§

Der 1898 geborene Angeklagte war früher Fischer und Korbmacher und ist seit 1950 arbeitslos. Im Herbst 1949 lernte er die 23 Jahre jüngere Elly H@Pkennen, sorgte für sie und ihr uneheliches Kind und unterhielt mit ihr ein Liebesverhältnis. Da die Hgg auch zu anderen Männern Beziehungen unterhielt, kam es wiederholt zu Streitigkeiten und zur Lösung des Liebesverhältnisses. Der Angeklagte knüpfte die Beziehungen zur HgWimmner wieder an und versprach ihr, sie zu heiraten; er sorgte weiterhin wie bisher für ihren Unterhalt. Als die Hg sich mit dem Zeugen REED veriobte, erreichte der Angeklagte durch Bitten, daß die Hgg den Rip aufgeb und sich dann mit ihm verlobte. In wochenlangen Streitigkeiten, in deren Verlauf der Angeklagte der Hg androhte, er werde ihr die Kehle durchschneiden, kam 08 wiederholt zur Aussöhnung und zu neuem Streit, da die Egg wieder Beziehungen zu REEEEMMB unterhielt. Aus Ärger hierüber sagte der Angeklagte auch, er werde die Hi» und FEB zum Essen einladen und beide sowie sich dabei vergiften. Die Bedrohten vernahmen diese Drohung. Als der Angeklagte der Hgg äle zu einem Treffen mit RC sing, vorhielt, was er in den zwei Jahren ihrer Bekanntschaft alles für sie.und ihr Kind getan habe, hat diese - nach seiner Angabe - in schnippischem Tone erwidert:" Wenn du das nicht gemacht hättest, hätte ich dich nicht gebraucht." Der Angeklagte hat angegeben, "diese zynischen Worte hätten ihm den Rest gegeben; er sei sich von diesem Augenblick an darüber im klaren gewesen, mit der HggpSchlu3 zu machen und sie umzubringen‘

Er ist dann auch zielbewußt vorgegangen, verkaufte sein gesamtes Eigentum z.T. weit unter dem Wert, "um nock einmal gut zu leben", 3ei einem Besuch in der Wohnung der Egg ärohte er erneut, sie umzubringen, bot ihr dann aber Zigaretten und Geld an, was die gpnit dem 3enerken ablehnte, sie wolle mit dem ıngeklagten nichts mehr zu tun

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haben, da sie seine Gemeinheiten nicht mehr ertragen könne.

Der Angeklagte zechte nun in den nächsten zwei Tagen in verschiedenen Lokalen und kaufte sich ein Filiermesser, Mehreren Zeugen erklärte er, er werde die HffiSumbringen.

Als der Angeklagte am Spyätnachmittag des 3.September 1951 die Hgg von dem Fenster seines Zimmers aus heimkommen sah, will er ihr zugewinkt haben, worauf die Han mit ihrem Finger an den Kopf getippt habe. Dieses Verhal-

‚ten habe ihn in seinem Entschluß bestärkt, die Hggggun-

gubringen. Er begab sich gegen 20 Uhr nach der Wohnung der Hgg. Diese lag zu Bett und hatte die Zimmertür verschlossen. Auf seine Worte:"Elly, bist du da ? Mach! auf, ich tue dir nichts!" wurde die Zimmertür geöffnet. Der Angeklagte betrat nun das Zimmer der Hg begrüßte sie und setzte sich zu ihr auf den Bettrand, Er will nun nach seiner Angabe geschwiegen und auf ein versöhnliches Wort der EB gewartet haben, Als dieses nicht fiel, will er aufgestanden sein und gesagt haben:" Elly, deine Stunde hat geschlagen." Die Hg habe. darauf aufgeschrieen. Der Angeklagte schlug dann die Hgggpmehrfach ins Gesicht. Diese konnte infolge Dazwischentretens ihrer Vermieterin auf den Korridor fliehen, Der Angeklagte folgte ihr, ergriff sie an den Haaren und wollte ihr die Kehle durch- . schneiden. Infolge von Abwehrbewegungen der Hgg klemmte sich das Messer zwischen Brust und rechten Arm der Hp fest. Der Angeklagte zog das Messer mit Gewalt heraus, wobei die Hgg eine schwere Wunde erhielt. Er schnitt

ihr sodann die Kehle bis zur Wirbelsäule durch, Nachdem er kurze Zeit in der Wohnung: geweilt hatte, begab er sich in ein Lokal und veranlaßte die fernmündliche Benachriohtigung der Polizei.

Der Angeklagte iat wagımn Wıönchiaes (§ 212 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des § 211 StGB mit der Begründung, die Tat des Angeklagten stelle sich, wie in der Anklage hervorge-

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hoben, als eine "graussme" dar. Dies hat das Schwurgerioht mit einer in Ergebnis rechtlich uusreffenden Begründung verneint. Graussm handelt der Täter, der bei der Matausführung oder in Ansehung der Tatumstände mit der Vernichtung des Lebens aus gefühlloser oder unbarmherziger Gesinnung ein darüber hinausgehendes ibel verbindet. Dies kann in einem für den erstrebten Todeserfolg nicht nötigen Quälen bestehen. Das zusätzliche Übel, das die unbarmherzige oder gefühllose Gesinnung erkennen läßt, kann aber auch in anderen Besonderheiten der Tötungsweise oder der Tatumstände liegen, die dem Opfer nicht oder nioht in vollem Umfange bewußt zu werden brauchen. Grausamkeit im Sinne des § 211 StGB ist die verwerfliche, jeder menschlichen Regung bare Gesinnung, die in der Art der Ausführung zum Ausdruck kommt, Dies kann freilich dadurch geschehen, daß dem Opfer ganz besonders schwere, sur Tötung nicht erforderliche Leiden durch die Stärke oder. die Dauer oder die Wiederholung der Sohmerzverursachung zugefügt werden,

Das Schwurgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, die Getötete habe körperliche Qualen von einer gewissen Erheblichkeit und Dauer kaum empfinden können, weil sie in wenigen Sekunden durch die Blutleere im Gehirn bewußtlos geworden sei. Die .ievision weist besonders auf die seelischen Qualen der Getöteten bei dem aussichtslosen Kampf un ihr I:sben hin. Indessen hat der ganze Vor» gang nach den Feststellungen des Urteils höchstens 2 Kinuten gedauert, und die Todesangst des Opfers während eines kurzen Zeitraumes ist kaum je zu vermeiden, wenn der Täter dem Opfer offen gegenübertritt und es nicht hinterrücks oder unerwartet in einer auf der Stelle wirksemen Heise tötet. Die Todesangst dar Hager daher kein über die Vernichtung des Lebens bnnötig hinausgehendes Übel. Vor allem aber müßte der Angeklagte seinem Opfer ein solches zusätzliches Leiden bewußt und aus gefühl« loser und unbarmherziger Gesinnung zugefügt haben. Dies

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ist vom Schwurgericht verneint mit der [egründung, der Angeklagte sei bei seiner großen seelischen örregung sich der grausigen Durchführung der at nicht bewußt gewesen. Es unterliegt der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ob dieser Feststellung die sorgfältige Vorbereitung und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten des Angeklagten alsbald danach entgegenstand. Das Urteil bietet auch keinen Anhalt für die Annahme, das Schwurgericht habe verkannt, daß auch ein sonst weicher Mensch bei der Tat grausam handeln Lünne. Es verwertet vielmehr die allgemeine Wesensart des Angeklagten nur in rechtlich zulässiger Weise als Beweisanzeichen für seine Gesinnung bei der Tat.

Ob im vorliegenden Fail ein über die Vernichtung des Lebens hinausgehendes Übel unabhängig von den Empfindungen des Opfers allein in der äußeren Art der Tatausführung, dem blutigen Abschlachten, gesehen werden müßte, kann dahingestellt bleiben, weil das Schwurgericht nicht hat feststellen können, daß der Angeklagte sich im Augenblick der Tat der grausigen Durchführung derselben bewußt gewesen sei.

Weiter macht die Revision der Staatsanwaltschaft geltend, das Sohwurgericht habe die Prüfung unterlassen, ob die Tötung nicht heimtückisch begangen ist. Der Angeklagte habe sich zu dem verschlossenen Zimmer der Hg Zutritt durch die Worte:" Elly,.mech' auf, ich tue dir . nichts!" verschafft, obwohl er,zur Tötung entschlossen, das Messer bei sich trug. Zr habe also seinem Opfer friedliche Absichten vorgespiegelt, um es in Sicherheit gu wiegen unä es zu veranlassen, den wirksamen Schutz, den die verschlossene Tür darstellte, preiszugeben und sich ihm wehrlos auszuliefern. Seine Äußerung sei dazu. auch geeignet gewesen. Er habe zwar die Elly Hgggpwiederholt inder letzten Zeit am Jjeben beäroht und sie sogar dazu veranlaßt, ihn am 30.August 1951 bei der Polizei dieserhalb anzuzeigen. Er sei ihr aber immer wieder nach-

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gelaufen und habe sich, wie schon früher,anhänglich und versöhnungsbereit gezeigt. Bei dieser Wesensart habe die Hagpseinen Versprechen, ihr nichts zu tun, vertrauen und dadurch - auch mit Rücksicht auf das frühere engere Verhältnis - veranlaßt werden können, ihm durch argloses Öffnen der Tür den Weg zu seiner geplanten Tat freigugeben, Daher lägen die äußeren Merkmale der Heimtücke vor. oo.

Der Revision ist zuzugeben, daß diese äußeren Umstände für eine heimtückische Tötung sprechen könnten.

Indessen hat das Schwurgericht offenbar nach eingehender Prüfung auf rund der schwankenden Haltung des Angeklagten nicht die Überzeugung erlangen können, daß seiner Äußerung: "Elly! Mach' auf! Ich tue dir nichts" die Auffassung entnommen werden konnte, der Angeklagte sei sich der Arglosigkeit des Opfers im Augenblick der Sat bewußt gewesen.

II, Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 213 StGB durch Nichtanwendung ; indes zu Unrecht.

Das Schwurgericht hat die Anwendbarkeit des § 213 StGB zwar nur mit kurzer Begründung, aber zutreffend verneint. Soweit nun die Revision vorbringt, der Angeklagte sei durch die bereits zwei Tage vor der Tat gemachte zynische Äußerung der Iggp, wenn der Angeklagte nicht so für sie gesorgt hätte, hätte sie ihn nicht gebraucht, zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden, übersieht sie, daß der Angeklagte nach Betreten des Zimmers der Hgzunächst auf ein versöhnendes Wort von ihr gewartet hat. Er wollte sie also erneut für sich zurückgewinnen, wie sich auch daraus ergibt, daß er ihr noch kurz vorher von seinem Fenster aus zugewinkt hat. Nicht Zorn wegen der zynischen Äußerung der Hg hat also den Angeklagten zur Tat veranlaßt, sondern die mangelnde Versöhnungsbereitschaft, die an sich nicht beleidigend war.

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Der Angeklagte hat sich auch schon vor der Äußerung der HgWnit Morägedanken getragen, ohne ersichtlich durch solche Äußerungen zum Zorn gereizt worden zu sein. So hat der Angeklagte sowohl der Hggpals auch den Zeugen PEEEEEED un: KEEEED zegentver bereits am 29.August 1951, also vor der Äußerung der Ts Drohungen ausgestoßen, er werde die Hin Kürze umbringen, Die Hg hat daraufhin Strafanzeige bei der Polizei erstattet, und der Angeklagte hat sie hiernach wieder gebeten, nicht den RB, sondern ihn zu heiraten. Aud hieraus ergibt sich, daß der Angeklagte nicht durch die Äußerung der Hggp zum Zorn gereizt und zur Tat hingerissen worden sein kann. j :

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Siemer