Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 3 StR 70/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Arbeiterin Helga K EB aus Sc, geboren am EEE 1950 in TED,
wegen Aufruhrs u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der . Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat u
als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten K wird
das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom
5. November 1951, soweit es dic Angeklagte
betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Vergehens des \ufruhrs in
Tateinheit mit einen Vergehen des Landfriedensbruchs schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgekoben. Dice weitergehende zevision wird verworfen.
In Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung urd Intccheiäung, auch über die kosten des Decttcmittels, an cas Lend-
gericht zurückverviesen.
Von Rechts wegen
2277 016
Pi Fu; > 07 KARTEN ‚ .
Gründe§
Die Angeklagte ist vegen eines Verbrechens des Aufrunrs (§ 115 Abs 1 und 2 5t63) in Teteinheit mit einem Vergehen des Lendfriedensbruchs (8 125 Abs 1 StE’)) zu einer Gefängnisstrafe von sieben Zionaten verurteilt worden.
Tiergegen wendet sie sich unter örhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. n Das Rechtsmittel ist nur teilweise be;ründet,
ZSntgegen der Auffassung; der Revision wird die Verurteilun; der Angeklagten vegzen Lenäfriedensbruchs von den Feststellungen des Urteils getragen. Diese lassen keinen
Zweifel darüber zufkomnen, dass das Geschehen in der Augustastresse mit den Tütlichkeiten vor dem jÄählenhof-
theater in unnittelbarenm Zusammenhang gestanden hat. Daher bedeutet es keinen iiderspruch zu den in dem Urteil viedergegebenen tatsüchlichen Feststellungen, dass im Rahınen der rechtlichen Yürdigung des Verhaltens der !ngeklegten gesa;t ist, diese habe sich an der Stelle aufgelalten; an denen die Tätlichkeiten begangen worden seien. Auch sonst lassen die Urteilsgründe die von der Revision behaupteten
“iderspriche nicht erkennen. 50, wie.darin der Sachverhalt "yiedergegeben ist, hat die Angeklagte bewusst an einer öffentlichen Zusemnenrottung einer i;enschennenge teilgenomaen, die nit vereinten Kräften gegen Personen, nämlich gegen die Polizeibeeuten, Gevralttiitigkeiten begangen hat. Denit sind die Tatbestandsmerktale des § 125 „bs 1 StC3 gegeben. Wie das Lendgericht zutreffend angeno’men hat.
icht zu besustanden ist auch die \einung des Land-
' gerichts, die fiendlungsteise der ingeklagten habe gleich-
zeiti; den Tatbestand des „ufruhrs in Sinne des § 115 Abs 1
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StGB erfüllt. Denn die gegenüber den Polizeibeamten verübten Gewalttätigkeiten schlossen das Unternehmen ein, die Beamten durch Gewalt zur Unterlassung einer Amtshandlung, nämlich des Einschreitens gegen den verbotenen Um- % | zug, zu nötigen. Auch dieser Tatumstände war sich die Angeklagte, wie das Urteil in rechtsirrtumsfreier Weise zum ; Ausdruck bringt, ebenso bewusst wie der Tatsache, dass 3 sie durch ihren Anschluss an die Wenschenmenge deren rechtag >. widriges Vorgehen gegen die Polizeibeamten förderte. Un-_ R: i richtig ist hingegen die Ansicht des Landgerichts, die Angeklagte selbst habe eine der in § 114 Abs 1 StGB umschrie-% Be benen Handlungen begangen und sei deshalb nach § 115 Ats 2 BE StGB des schweren Aufruhrs schuldig. Das Lendgericht sieht : Ku das Unternehmen einer Nötigung durch Drohung in der an e3 die Polizeibeamten gerichteten Äusserung der Angeklagten; "Ihr Bluthunde, wartet nur, bis die Volkspolizei komut; dann seid Ihr dran!" Diese Annahme ist rechtsirrig.
Zwar genügt für das Tatbestandsmerkmal der Drohung im Sinne des § 114 Abs 1 StGB jede Ankündigung eines Übels. # das geeignet ist,: den Willen des Bedrohten so zu beein- F flussen, dass dieser sich aus furcht vor den. Zintritt des E angedrohten Übels zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen 5 entschliesst. Indessen muss das angedrohte Übel so geartet sein, dass. seine Verwirklichung irgendwie von der kKachtä oder dem Willen des Drohenden abhängt. Daran fehlt es hier. Wie die Revision nicht zu Unrecht geltend nacht, hat die Angeklagte auf das von ihr in Aussicht gestellte Kommen der Volkspolizei ersichtlich keinen unmittelbaren Einfluss. Dieses zu veranlassen und damit den #intritt des von ihr den Polizeibeamten angedrohten Übels herbeizu-
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führen, liegt nicht in ihrer Hand. Daher kann in der von ihr gemachten Äusserung eine Drohung im Sinne des 8 114
Abs 1 StGB nicht gefunden werden. Sonach fehlt es schon
zur Erfüllung des äusseren Tatbestandes des § 115 Abs 2
StGB an einer der dort bezeichneten Handlungen, so dass
die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Aufruhrs nicht aufrecht zu erhalten ist.
Die dadurch notwendig werdende Änderung des Schuldspruchs kann. von hier aus vorgenommen werden, da es an ‘jedem Anhaltspunkt aafür fehlt, dass eine neue tatrichterliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts und zu weiteren tatsächlichen Feststellungen führen wird, die die Anwendung des §§ 115 Abs 2 StGB auf das Vorgehen der Angeklagten rechtfertigen könnten. Die Angeklagte ist somit statt des Verbrechens des Vergehens des Aufruhrs in Tateinheit mit einem Vergehen des Iandfriedensbruchs schuldig zu sprechen. .
Dagegen muss der festgestellte Rechtsfehler zu einer
Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen. Es kann ' nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe der Strafe von der rechtsirrtümlichen Wertung der Hendlungsweise der Angeklagten als eines Verbrechens zu. deren Ungunsten beeinflusst worden ist. Aus diesen Grunde ist die Sache
zur Neufestsetzung der Strafe an das Landgericht zurück-.
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Zuverweisen, während die Revision im übrigen verworfen werden muss.
Kirchner Koeniger Busch Scharpenseel Baldus