Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 3 StR 272/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
.‘ «
2277 0°0
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Johann M ip au: Teuuin Kreis HMM; dort geboren am ib 1917,
wegen fortgesetzten 'Betrugs R
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bündesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat j \ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteliter . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für ‚Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Örteil des Landgerichts in Kleve vom 7. Dezember 1951
mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird Zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des : Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
taz IR 3 DS "% Fr; Tr
. ur,
< 2 NE
.. ” rn ’ [3 OR. a Er
IS ‘ Dr Zu
N 2
. . “u. BG * . “r x s ji 2 .». Be en ;
EN 2 5 +
“ *x. De -
\" nm I
Grunde§
| je»
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges zu. einer Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt worden. Seine Tevision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachli chen Rechts.
1.) Die Verfahrensrüge, die Verteidigung sei äurch Ablehnung eines Beweisamtrages in einem für die £ntscheidung wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden (§§ 244 Abs 3, 338 Nr 8 StPO), ist nicht begründet. Ter Verteidiger hatte in der Eauptverhandiung beantragt, beizuziehen "den Schriftwechsel gg Tg von Landsericht Berliin-Tiergarten" zum Beweise dafür, dass der Angeklagte bei Annahme der Aufträge für RB sich in gutem Glauben darüber befand, dass EU | Tım Geldbeschaffung in der Lage war, dass im Schriftwechsel des Angeklagten nichts enthalten ist, was zur Zeit der Aufnahme der Anträge begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit Tww> aufkommen liess, dass der Angeklagte in Einzelfällen gleich Kreditunterlagen eingereicht hat, auf welche die jeweiligen Zusagen R j sich bezogen, sowie dass der Angeklagte, als nn... Zahlungstermine nicht eirhielt, sofort schriftlich und telefonisch vorstellig ‚geworden ist. Das Lendgericht hat diesen Beweisentrag
' mit der Begründung abgelehnt, es unterstcelle als wahr,
dass im Schriftwechsel des Angeklagten an TED nichts enthalten sei, dass der Angeklagte zur Zeit der Aufnahme der Anträge k&ine begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit rs gehabt habe und dass der Angeilagte in Einzelfüllen gleich kreditunterlagen eingereicht habe, auf welche die jeweiligen Zusagen des MD 7] sich be-
-3 -
zogen und dass der Angeklagte, als Ruppolt die Zahlungsternine nicht einhiclt, sofort schriftlich und telegrafisch vorstellig geworden sei. Im Wortlaut weicht die Yahrunterstellung von VYortlaut des Beweisamtrages ab. Sie führt nicht die erste der unter Beweis gestellten Behauptungen an, "dass der Angeklagte bei Annahme der Aufträge für ii) sich in gutem Glauben darüber befand, dass rn zur Geldteschaffung in der Lage war". Sie beschränkt sich darauf, die zum Beweis gesteliten äusseren Tatsachen, aus denen auf jene innere Tatsache geschlossen werden kann, als wehr zu unterstellen. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Tenn innere Tatsachen köhnen nur aus äusseren geschlossen werden.
a) Soweit der Angeklagte die Kreditsuchenden dadurch zur Unterzeichnung eines Inseratehauftrages in ‚der ' Zeitung "Der Grundstücks-'und Kapitalmarkt" veranlasste, dass er ihnen vortäuschte, sie unterzeichneten einen Antrag auf Gevährung eines Darlehns; der an das
. den Kredit gebende Unternehren gerichtet sei, waren die
unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung, ob der Angeklagte sich durch dieses Verhalten des Betruges schuldig gemacht. habe, ohne” Bedeutung. In allen
diesen Fällen (Nr. 1 bis 10. des Urteils) hat der u klagte den Kreditsuchenden zugesagt, ihnen das gewünsch- ©, te Darlehn binnen kutzen von einem Berliner Geldgeber:
zu beschaffen. Daraufhin zahlten die Kreditsuchenden
ihm den geforderten Geldbetrag, der jeweils denjenigen
Betrag ausmachte, ‚gen der Angeklagte nach den Verein-- B Verlag als Anz ehlung und
barungen mit den }
"ihm voll verbleibende Provision bei /bschluss eines u
’ r « ‘ € 12
urn 0: . .
Inseratenauftrages von Auftraggeber einziehen durfte. Dem Zusammenhang der Urteilsgrinde ist zu entneümen. dass die Kreditsuchenden der keinung waren, sie bezahlten damit die Gebühr für die Bearbeitung des an den Berliner Geldgeber gerichteten Darlehnsgesuches. Hätte der Angeklagte sich darauf beschränkt, eine Gebühr für die Vermittelung des erbetenen Darlehns zu verlangen, so könnte die Beantwortung der Frage, ob er damit einen Betrug zum Nachteil der kreditsuchenden begangen habe, davon abhängen, ob er wusste, oder doch damit rechnete und es in Kauf nahn, dass die Gewährung eines Darlehns überhaupt nicht zu erwarten oder mindestens sehr zweifelhaft war. Der Angeklagte hat die Kreditsuchenden jedoch veranlasst, einen Bestellschein für ein ein Darlehnsgesuch enthaltendes Inserat im "Grundstücks- und ‚Kapitalmarkt" zu
“unterzeichnen und sich danit zur Zahlung des im Besteil-
schein angegebenen Inseratenpreises abzüglich des an den Angeklagten bar gezahlten Betrages zu verpflichten, sowie gleichzeitig die geleistete Barzahlung als Anzahlung
j auf den Inseratenpreis anzuerkennen. Die Behauptung, ein
Darlehn vermitteln zu wollen und dafür eine Gebühr zu kassieren, sollte nach dem Willen des Angeklagten die Kreditsuchenden über Bedeutung und Inhalt der von ihnen unterschriebenen Erkiärung täuschen und hat sie auch darüber getäuscht. Für diese Täuschung war es ohne jede Bedeutung, ob der Angeklagte glaubte, den Kreditsuchenden Über Reg Darienen verschaffen zu können. Wäre er,
wie er behauptet, dieses Glaubens gewesen, so würde sein Wille, die kreditsuchenden über Bedeutung und Inhalt der von ihnen zu unterzeichnenden Erklärung‘ zu täuschen, da-- durch keineswegs aufgekoben gewesen sein. Diese Täuschung
-5-,
»
s ’ > ” een ° wc
Na u.$:7 2
ar
..: ” v % . .' 3 > Pr 2° 3 %
“ gr
Fr wer N 3 . Ed
$ . un a
“’ry
aber hat die Äreditsuckenden zu der sie in ihrem Vermögen schüdigenden Barzahlung und Unterzeichnung des Bestellscheines veranlasst. Der Verrögensschaden liegt darin, dass sie bares Geld, ohne dies zu wissen und zu wollen, als Teilzahlung für eine Leistung hingegeben kaben, die sie.. nicht verlangt hatten, nämlich für die Zinrückung eines Tarlehnsgesuches in den "Grundstücks- und Kapitalmarkt" und dass sie ferner okne ihr {issen und ohne ihren villen sich zu einer weiteren cehlung verpflichtet haben, nämlich zur Zahlung der restlicken 705 des von Angek :lagten für den KEEB-Verlac festgesetzten Inseratenpreises. Kierbei ist es ohne jede Bedeutung, ob die Zinrückung der Darlehnsgesuche in den "Grundstücks- und Xapitalmarkt" rehr oder weniger gute Aussichten auf Er-
langung eines Darlehns eröffnete ‚oder aber gar keine.
Diese Tragweite seines Handelns war - das ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu 'entnehren - dem Angeklasten bevusst. Es entsprach auch vollkormen seinem Plane. Selbst wenn es den Angeklagten ‚später gelungen
wäre, den Getäuschten durch TO Darıcrn zu verschaf-
Ten, würde dadurch der ‚Schaden, den sie durch den abgeschwindelten Abschluss "des: ‚Ingeratenvertrages erlitten. hatten, nicht ungeschehen, ja nicht einral nachträglich
_ gut gemacht worden ‚seine Denn das Inserat in "Grundstücks- k,
und Kapitalmarkt", ver nicht dazu bestirmt, die Verbindung nit To herzustellen. Der & Angeklagte katte zu ‚dieser Zeit längst die. Verbindung. Un von Rn) ein Darlehn zu beschaffen, bedurfte. es, des Inserates nicht.
ir,
Waren aber die durch den abgelehnten Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen für die Intscheidung in den Fellen Nr 1 - 10 ohne Bedeutung. so hätte das Landgericht aus diesem Grunde den Beweisamtrag, soweit jene Fülle in Prage standen, ablehnen dürfen. Der Unstand, dass eB den Beweisentrag mit der Zusage der Weahrunterstellung abgelehnt hat, begründet ebenfalls keinen Verfahrensnanrcl. =s ist dem (Gericht nicht irrer röglic", schon in Augenblick der Bescheidung eines Beweisamtrages zu überblicken, ob die unter Beweis gestellten Tatsachen für die !nt-
scheidung ohne Bedeutung sind. Ter Angeklagte wird da-
durch in seiner Verteidigung nicht beschränkt,
b) In den Fällen ir 1i - 15 des Urteils kat der Aneeklagte nicht Bestellscheine für Inserate im "Grundstücksund Kapitalmarkt" unterzeichnen lessen. „-r kat den kreditsuchenden erklärt, in der Lage zu sein, binnen kurzen die gewünschten Darlehen aus Berlin zu beschaffen und einen Betrag gefordert, der seiner Provision im Falle, eines IInscerätauftrages entsprach. Im Vertrauen auf diese Angaben haben die “reditsuchenden die Vernittlunesgebühr gezahlt. \ienn der Angehlagte des Claubens war, TE sei in der Lage, das Geld zur Gewährung der Darlehen zu beschaffen, so würde er insoweit nicht getäuscht haben, als er den kreditsuchenden mitteilte, sie würden das gewiinschte Tarlehn erhalten, In den füllen r 11 und 12 des Urteils hal der Angeklagte nach den tatrichterlichen Teststellungen reitere unrichtige Angaben nicht gemacht. Tas Landgericht sieht auch in diesen Fällen ein betrügerisches Verhalten für erwiesen an. Das wäre nur richtig, wenn der Anceklagte sich dessen bewusst ge-
re Kr 5
‚hat, dass das Gericht gehalten wäre, aus den unter Beweis
. erfoigte Auszahlungen vorgelegt habe und dass der Ange-
telegrafisch engefordett hebe. Die Revision reint, trotz
oe ’ s .
ir Ba nr &
in
wesen wäre, die verlangten Darlehen nicht beschaffen zu
können. Das Urteil führt auch aus, der Angeklagte habe in diesen Fällen die Kreditsuchenden durch bewusst wahrheitswidrige Angaben über seine iöglichkeiten, ihnen ein Dar-
lehn zu vernitteln, getäuscht. Das Landgericht hat demnach 3% an dieser Stelle des Urteils aus den als wahr unterstellten } Tatsachen nicht den von Beschwerdeführer gewünschten Schluss / gezogen, er habe an die 2öglichkeit geglaubt, die verlangten : Darlehen über | zu beschaffen. Da dieser Schluss nicht # zwingend war und die Wehrunterstellung nicht die Sedeutung
gestellten Tatsachen auch den von Beweisführer ‚gerünsch-:' 3 ten günstigen Schluss zu Zichen, konnte das bandgerickt
trotz der Wahrunterstellung zu dem Schluss gelangen, der Angeklagte habe den Kreditsuchenden eine richt vorhandene Köglichkeit, die gewünschten NTarlehen zu benchaffen, bewusst vorgespiegelt. Seine in der Yahrunterstellung liegende Zusage hat es damit nicht verletzt, Tie Verfahrensrüge ist also auch, soweit die Fülle Nr 11 - 15 in Betracht . \ komnen, unbegründet. nr
2° ) Auch die weiteren Beueisamträge auf Beiziehung
des Schriftwechsels > 5% % Verlag über Lieferung von Forrularen und auf Beiziehung der polizeilich be-- stätigten Referenzenliste des KB Veriags über’ erfolgte Auszahlungen hat das Landgericht mit der Begr! tindung abgelehnt, es werde als wahr unterstellt, dass der \ WEB \Verlag polizeilich bestätigte Referenzenlisten über
klagte bein EEER-Veriag die Lieferung von Formularen
der Wehrunterstellung sei die Verteidigung in einen für die Intscheidun,; wesentlicken Funkte durch die Ableknung des Beweisamtraces unzulässig beschränkt worden. Auf den ersten beiden Seiten der leferenzliste cebe der nottrann-Verlag eine Aufstellung von über hundert \uszsaklunzen, die der Verlag als Selbstgeber an Tarlehen ab 1950 und an Beteiligungen eeit etwa Lesenber 1948 vorgenomzen habe. Daraus folge, dass der Anceilagte keine Unwahrheit gesagt habe, wenn er den „.reditsuckenden „itteilungen über erfolgte Auszahlungen gerackt kabe. Tanit werde auch widerlegt, dass der Anccklagte imrer wieder gehört habe, die ’ Anzeigen seien völlig wertlos gewesen. Vieluchr werde dadurch sein guter Glaube an die Wirksamkeit der Anzeigen “ erwiesen. Auch dieser Levisionsangriff verfchlt das Ziel. Bestimmte Angaben über tatsächliche Auszahlungen durch den KO Veria:, vie er sie jetzt macht, hat der »cschwerdeführer den Beweisamtrag nicht zugrunde celegst. Ob im Einblick hierauf der Antrag in „ahrheit cin bloSer Beweisermittelungsamtrag war, kann unerörtert bleiben. Lie irage, ' ob Kreditsuchende, die Inserate im "Grundstücks- und La- "pitalcarkt" aufgegeben katten, durch den Kottrann-Verlag
*%
‚Tarlehen vermittelt bekormen haben, ist ohne Jedeufung a für die abgeurteilten Fülle. In den Fällen -r 1 - 10 liegt ne der Verrögenssckaden nicht darin, dass das Inserat über SR das die Getäuschten einen Ssestellschein unterschrieben , 2 von vornherein keinerlei Aussichten auf einen Irfolg cr- Y öffnete, sondern wie bereits unter 1 a dargelegt ist a darin, dass die Getäuschten durch das Täuschungsmandver i des Angeklagten ohne ihr Wissen zur Unterscichnung des a Bestellscheines und damit zur Übernehme einer Zahlungsver- Br he
pflichtung veranlasst wurden. In den Fällen Nr11 - 15 hat T der Angeklagte ZFestellscheine nicht unterzeichnen lassen und die Beschaffung der Darleken nicht von !lottrenn-Verlag, : er) sondern von ZDerlirer Coldgcebern zugesagt. Tie “bleknung des ' 2 Beweisamtrages hat dernach keinerlei Zinfluss auf die inta scheidung gehabt.
. 3.) Die Revision glaubt weiter, Verletzungen des Verae fakrensrechts darin finden zu können, dass das Landgericht I ausweislich der Urteilsgründe eine feihe entlastender Um-
a stände nicht beachtet habe, Ihre Ausführungen hierzu
Zr (Seite 5 und 6 der Pevisionsbegriindung) erschöpfen sich
“ darin, gegenüber den Urteilsfeststellungen neue Tatsachen
‚vorzubringen und aus den festgesteilten Tatsachen andere wre Schlisse zu ziehen, als das Zandgericht getan hat. Ver-
fahrensverstösse sind damit nicht dargeten. Vielmehr wer-
äen damit nur die tatsächlichen Feststellungen und die
El. Beweiswlirdigung des landcerichts bekämpft, die der revi-
sionsgerichtlichen .„ackprüfung durch das Gesetz ent-
Sa zogen sind (§ 337 ‚StPO).
h
vl 4.) Auch die Ausführungen zur Sachriige bewegen sich, DE soweit sie den Schuldspruch angreifen, nur im Bereiche der a. a6 dem Landgericht vorbehaltenen Tatsachenfeststellung und verrögen deshalb der I Revision nicht zun irfolge zu verhelfen. Indessen ergibt die durch die allgereine | Sachrüge veranlasste Prüfung von Ants wegen, dass die Feststellungen des Urteils nicht frei von Widerspruch sind. Zunächst wird ausgeführt, 'den "Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass er zumindest in Anfeng an’ die Ehrlichkeit Ruppolts seglaubt habe. An anderer Stelle wird dargelegt; wie lange der Angeklagte an die Ehrlichkeit FW seclaubt habe,
£ nn
une u je N Kunde
un ne
zu 5
„ L
nn
...
ame ni. er
men
n 7 h in,
we Wi "is w. fi
10. % [) Fu. 2) 3 . ,
. fh
£
ver u erruener .n ®
er ie
Du d z
WEERUTt nt
werden.
- 10 -
Gelder tatsächlich zu beschaffen, habe nickt "eindeutig!"
festgestellt werden können. Eier wird also davon ausgegan- .
gen, dass der Ancellagte tatsüchlich geglaubt hat, MO |) könne grössere kreditc beschaffen. Andererseits wird zusarmenfassend festcestellt, der Angeklagte habe in den
Fällen Nr 11 - 15 die Geschädigten durch bevusst wahrheits-
widrige Ansaber über seine Löglichkeit, ihnen lLarlehen zu vermitteln, getiuscht. Diese reststellung setzt voraus,
dass der Angeklagte nicht zehr, daran glaubte, Ton könne die begehrten larlehen beschaffen. Sie ist demnach
“nicht vereinbar mit der vorhergehenden Verneinung der
ilöglichkeit, festzustellen, wie lange der Angeklagte an EEE Ehrlichkeit geglaubt hat. Die widersprechenden
Feststellungen tragen den Schuldspruch zum nirdestens in
den Fällen 12 und 13 nicht, in denen ardere unrichtige Behauptungen nicht festgestellt sind. Da es sich um unselbständige Teile eines fortcesetzten Verbrechens handelt, zwingt der langel dazu, das Urteil mit den zuerunde liegenden Feststellungen im vollen Umfange aufzuheben , und die Sache zur neuen Verhandlung und intscheidung
an das ‘Landgericht zsurückzuverweisen. Auf die Füge zur Strafzumessung braucht deshalb nicht eingegangen zu
Sollte das Landgericht auf Grund der neuen “auptverhandlung wiederun die Verhängung eincs Serufsverbotes in -rwägung : ziehen, so wird es prüfen müssen,
ob nach Verbüssung der erkannten Strafe weitere Leführdungen der Allgemeinheit zu besorgen sind, die die Untersagung der Berufsausübung erforderlich rachen, oder ob damit gerechnet werden darf, dasb die Strafvorbtissung
- 11 —
“no. >>
ur m te
ur:
er
2.2 n wn-. v
- 11 -
einen derartigen --influss auf den Angeklagten kaben wird, dass er hinfort seinen Eeruf nicht zchr zur Begehung von Strefitaten missbraucken wird. Kur im crsten Falle ist das Serufsverbot zulässig. l’as angefochtene Urteil erörtert diese Frage nicht.
Kirchner Koeniger Busch
Scharpenseel BR. Dr. Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und am Unterschreiben verhindert.
Kirchner