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BGH Entscheidung vom 02.07.1952 – 3 StR 1147/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 1147/51 2327 093 T

Im Yamen iesg Volkes In der Strafsache gegen

den Turn- und Sportlehrer Sigmund Sch EB aus

TEE, Kreis HEN, geboren an EB. u GB ir Ho, Kreis LOB, 2.21. in Unter-

suchungshaft,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 3. Strafsenat des SZundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Maass uls teisitzende Richter. Oberstaatsanwalt ED als Verireter der Bundesanwaltschafft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 24. Juli 1951 insoweit aufgehoben, als_es die Anordnung eines Berufsverbots abgelehnt

hat, ausserdem im Strafausspruch und in Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision der Stastsanwaltschart und die Revision des Angeklagten werden verworfen.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen

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Gründe§

Im November 1950 wurde in ICE ein amerikanisches Jugendheim errichtst, das den Jugendlichen zwischen 19 und 18 Jahren von iWontag bis Freitag jeder Woche zwischen 14 - 20 Thr zur Verfügung stand. Sie sollten sich dort zwanglos zum Zwecke gemeinsamer Freizeitgestaltung zusemmenfinden. U.a. war die Beteiligung an verschiedenen Sprtarten, an Sprachkursen und Spielen vorgesehen. „uch Lichtspieltheateraufführungen fanden statt.

Nit der Leitung des Heimes wurde der als Turn- und Sportiehrer ausgebildete Angeklagte beauftragt. Er besass keinerlei Disziplinarbefugnis, konnte keinen Jugendlichen vom Besucn des Heimes ausschliessen und durfte auch ohne Zustimmung des Jugendausschusses nicht in die Programngestaltung eingreifen. Er hatte aber in dem Heim die Aufsicht zu führen, die Jugendlichen zu beraten und gegebenenfalls anzuleiten.

Die Eltern- und Lehrerschaft des Ortes stanä dem Jilgendheim ablehnend gegenüber, Einzelne Eltern duldeten stillschweigend, dass es ihre Kinder besuchten. In anderen Fällen gingen die kinderjährigen ohne Wissen ihrer Erziehungsberechtigten dorthin.

Zu Beginn des Jahres 1951 foräerte der Angeklagte die gerade im Heim anwesende 10jährige #leonore FeREEEEED auf, ihm in seiner Begleitung ein Päckchen in seine nahegelegene Wohnung zu tragen. Jort brachte er seinen entblössten Geschlechtsteil an der des Kädchens und steckte ihn hernach in dessen Mund, wo es zum Samenerguss kam.

An einem anderen Tag versuchte er, im Heim die 15jährige Renate OB durch Zuruf zum aufmerksamen Betrachten seines entplLössten Körpers und damit seines

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durch ein Suspensorium nur unvollkommen verhüllten Geschlechtsteilszu verleiten.

Ebenfalls um jene Zeit umarmte er in seiner Wohnung die 15jährige Elisabeth Ss, küsste sie und führte ihre Hand an seinen von der Hose bedeckten Geschlechtsteil.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist er wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen § 174 Nr 1 StGB, wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden.

„In sieben weiteren Fällen ist er von der Anklage je eines Verbrechens gegen § 174 Nr 1 StGB freigesprochen

worden.

‚Das Urteil ist vom Angeklagten im Umfang seiner Verurteilung angefochten worden, von der Staatsanwaltschaft wegen der Freisprechung in drei Fällen, wegen der Zu-

billigung mildernder Umstände im Falle Renate N und wegen der Nichterlassung eines Berufsverbots.

I. Revision des Angeklagten.

Seine Revision wird gestützt auf die Verletzung des

Verfehrensrechts und des sachlichen Rechts. Zu einem Erfolg 4

führt sie nicht.

1.) Fall Eleonore a ]

a) Die Revision macht geltend, das Landgericht habe die wiederholten Anregungen des Verteidigers und die Anträge des Angeklagten auf Ladung eines Psychiaters als Sachverständigen zu der Hauptverhandlung abgelehnt mit dem Hinweis, dass es sich genügend Sachkunde zur Beurteilung der Aussage dieser Zeugin zutraue.

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Das Verhandlungsprotokoll enthält einen derartigen Antrag nicht. Infolgedessen muss davon ausgegangen werden. dass er nicht gestellt worden ist (} 274 StPO). Ein Verstoss gegen § 244 Abs 4 StPO liegt demnech nicht vor.

b) Mit der Sachbeschwerde bringt der Angeklagte vor,

auf Grund seiner Stellung im Jugendheimn habe ein „bhängigkeitsverhältuis der dort verlisehrenden Jugendlichen ihn gegenüber nicht vorgelegen, Sinn und Aufgabe des Meimbetriebes sei es gewesen, die Jugend zu einer völlig selbständigen, freiwilligen uni von Erwachsenen unbeeinflussten Freizeitgestaltung zu veranlassen; deshalb habe es an der in § 174 Nr 1 StGB vorausgesetzten „bhängigkeit gefehlt.

Das mag im allgemeinen bei Heimen dieser Art zutreffen. Das schliesst jedoch nicht aus, dass sich im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände das Gegenteil ergibt.

Der Erstrichter hat hier ein Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis verneint, aber angenommen, dass das Mädchen den Angeklagten zur Aufsicht anvertraut gewesen sei.

Gegen diese Auffassung bestehen im Einblick auf die gesamten Feststellungen des Urteils keine durchgreifenden Bedenken. Es ist nicht erforderlich, dass die Aufsicht über den Liinderjährigen dem Aufsichtführe: den durch Recktsgeschäft übertragen worden ist oder dass dieser die Aufsicht im Zinvernenmen mit den Erziehungsberechtigten übernommen hat. Beziehungen, sus denen sich ein Jberordnungsverhältnis gegenüber einem Kinde ergibt, können auf rein tatsächlicher Grundlage entstehen. Schon das Vertrauen des Schützlings ist geeignet, ein Vertrauensverhältnis und das \‚nvertrautsein im Sinne des § 174 Nr 1 StGB zu begründen (RG DR 1944, 767 Ir 3).

So war es hier Die Eleonore FEB hat von anfang an zu den regelmässigen Gästen des Jugendheimes gehört. Deren .’utter, Slisabeth FB. var mit ihrem Aufenthalt in Heim einverstanden gewesen, Der Angeklagte war miv der Aufsicht der Jugendlichen betraut. hatte ihnen aber rur mit Rat und Tat behilflich zu sein unä konnte die Befolgung von Weisungen nicht erzvriingen, weil aic Jugendlichen durchweg eine weitgehende Selbstänaiskeit genossen. Auch waren diese nicht in Keim untergsbracnt Trotzdem konnte sich zufolge der ständigen Besuche der Eleonore FEB zwischen ihr und dem Angeklagten ein Verhältnis entwickeln, das im Hinblick eu? ihr Alter ven 10 Jahren zu einer tatsächlichen Unterordnung unter den Angeklagten führte und diesem die Erkenntnis aufdrängte, dass er nach der Sachlage verpflichtet sei, das Kind in seiner Lebenshaltung zu überwachen und dadurch dessen “utter in ihrer Aufgabe zu unterstützen. Fach dieser kichtung hat das Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen. Es hat darauf verwiesen, die Elissbeih To habe äurch ihr Einverständnis mit dem Aufentnalt ihrer Tochter im Heim in einer auch für den Angeklagten erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Kind dort als gut aufgehoben betrachte und von der Erwartung ausgehe, der Angeklagte werde es vor Schaden bewahren. Das kädchen habe diesen als eine "Lutoritätspersen" angeseher und seine Aufforderurg, ihn in seine wohnung zu begleiten, sofort befolgt. Zs habe bei seinem geringen Alter noch nicht die Jberlegung anstellen können, der Angeklagte habe ihm nichts zu sagen.

Die auf diese besondere Sachlage gegründeten Srwägungen der Strafkammer, es hsbe zwischen dem Ange-

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klagten und der Eleonore TEEb ein Alnängickeitsverhältnis auf Grund Anvertrautseins bestanden, weisen keinen Rechtsfehler auf.

Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr 1 StcB sind erfü 1t.

Der Unzuchtscaarakter der Landlung ist offensichtlich. Die Art ihrer Ausflihrung stellt die wollüstige Absicht des Angeklagten klar Zur inneren Tatseite gehört ausserdeuw.- dass der Angeklagte die Tatumstände kannte, aus dener sich “ss Abhängigkeitsverhältnis der FEED ergab. Darüber Sussert sich das Urteil nicht ausdrücklich Diese Kerntnis lässt sich indes mit genügender Sicherheit der Bemerkung entnehmen, die Mutter des Kindes habe in einer für den Angeklagten erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht, dess sie ihm ihre Tochter anvertraue.

Durch dieselbe Handlung hat der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs 1 Ar 3 StGB verwirklicht. Dass er sich des Schutzalterz des #äüchens bewusst war, ist festgestellt. Der Angriff der Revision richtet sich nur

gegen die Beweiswürdigung-

2.) Fall Renate Op

Erfolslos bekämpft der Angeklagte seine Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB mit der Sachrüge. Sr ist der kKeinung, der festgestellte Sachvernalt lasse den Schluss auf ein Hendeln in wollüstiger Absicht nicht ohne weiteres zu. Er habe sich in den von dem kädchen benützten Raum umzienen müssen, weil er damals kein eigenes Zimmer gehabt habe und in Eile gewesen sei Er habe das Suspensorium als ausreichenden Schutz angesehen, da es seine 5lösse völlig verdeckt habe.

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Mit diesen Behauptungen kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die darin enthaltenen Angriffe richten sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Tatrichters. Diese gehen dahin, dass der Angeklagte durch seinen Anruf und das spätere Ansprechen den Zweck verfolgt habe, sich der Renate CD und einem anderen Mädchen nackt zu zeigen. Beide hätten auch kurz nach ihm geschaut, sich aber gleich wieder abgewandt.

Darin erblickt die Strafkammer einen Versuch des Angeklagten, die Renate ONE zu einer unzüchtigen Handlung zu verleiten, nämlich zum aufmerksamen Betrachten der Vorderseite seines nackten Körpers. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die innere Tatseite -— Sinnenlust und Alterskenntnis - ist einwandfrei gewürdigt.

3.) Fall Elisabeth S@D

Mit Recht hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten gegenüber der 15jährigen SED als eine Missachtung ihrer Ehre beurteilt und den-§ 1§ 5 StGB darauf

angewandt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist daher 'unbegründet.

II. _Revision der Staatsanwaltschaft

Die Beschwerdeführerin macht im Falle Renate Om Verletzung des § 267 Abs 3 StPO geltend, ferner Ver- " letzung des sachlichen Rechts durch Zubilligung mildernder Umstände. Ausserdem bezeichnet sie die Nichtanwendung des

§ 174 Nr 1 StGB als rechtsirrig in den Fällen Rosa EP,

Ingrid OEEEEED und Johanna GEB und damit den auf diese rechtliche Würdigung gestützten Freispruch. Schliesslich

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wendet sie sich gegen die Ablehnung der Erlassung eines Berufsverbots.

Das Rechtsmittel hat nur im letzten Punkt Erfolg.

1.) Fall Renate a) Die Verfahrensrüge geht fehl.

§ 267 Abs 3 StPO verlangt nur, dass die Urteilsgründe

die Entscheidung über das Vorliegen mildernder Umstände ergeben müssen, sofern deren Vorhandensein angenomnen wird. Hierzu verweist das Urteil auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und die geringe Schwere der Tat, die der Stimmung eines Augenblicks entsprungen sei. Das genügt zur Erfüllung der Vorschrift des § 267 Abs 3 StPO. Daher bedeutet die Unterlassung von Darlegungen über sen „bschreckungszweck keinen „angel.

b) Auch die Saclıbeschwerde kann nicht durchdringen.

Die Staatsanwaltschaft meint, die Zubilligung mildernder Umstände sei fehlerhaft, weil die ihr zugrunde liegenden Tatsachen widerspruchsvoll seien. Davon kann nach dem Inhalt des Urteils keine Rede sein. Dessen Sachdarstellung bringt weder deutlich zum Ausdruck, der Angeklagte habe wonlüberlegt gehandelt, noch bietet sie für diese Annahme sonst einen Anhalt. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin ist nichts anderes als der unzulässige Vecsuch, an die Stelle der ohne Denkverstoss vorgenommenen Beweiswürdigung des Tatrichters und seine darauf beruhende einwandfreie Feststellung ihre eigene zu setzen.

Unrichtig sind auch die weiteren Behauptungen, die Strafkammer habe offensichtlich den Begriff der milderndeu Umslände verkannt, sie habe den Fall als minder schwerwiegend bezeichnet, ohne dies irgendwie zu begründen us der $egenliberstellung der beiden

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Fälle FEB und Renate OD ergibt sich eindeutig, dass die Strafkammer die gegenüber der FguinuE> begangene Tat, die wegen ihrer Ausführung als besonders widerwärtig hingestellt wird. als erheblich schwerer beurteilt hat als die gegenüber der Renate Op verübte. Das iet nicht nur eine ausreichende 3egrün-

dung für den Unterschied in der Bestrafung, sondern

auch sechlich durchaus zutreffend. Das Landgericht konnte infolgedessen sehr wohl von einem minder schwerwiegenden Fall sprechen. Der Hinweis der Revision, dass § 176 StGB einen solchen Begriff nicht kenne, ist abwegig.

Des Lendgericht hat erkennbar nicht an den Begriff des minder schweren Falles gedacht, sondern sich nur nit

der hier allein zu entsckeidenden Frege befasst, ob mildernde Umstände zugebilligt werden können. Diese

hat es aus rechtlich einwandfreien Erwägungen bejaht.

2.) FElle Inzeid CO Joana CE, Rose Ta

“, Tu Dezember 1950 ging die 16-jährige Ingrid Op in das Jugendhein, un sich dort urzusehen. „ls sie im Laufe des Abends aus ihrem Mantel ein Tarchentuch holen wollte, umfasste sie der Angeklagte von hinten und griff ihr an die Brust, liess sie jedoch auf ihre „bwehr

hin sofort wieder los.

Im selben .onat nahm die 17jährige Johanna GEB im Heim an eirem öffentlichen bunten Abend als Zu-

hörerin teil und fragte hernach den Angeklagten, ob sie einmal an einer Theateraufführung mitwirken könne Der Angeklagte sagte zu. Bei dieser 3espr.-chung

schlossen beide miteirander Duzfreundschaft wenige Tage darauf brachte das &Bdchen dem angeklagten einen Teller Fleisch ins Heim und leistete ihm anschliessend einige Zeit Gesellschaft: Dabei küsste es der }ngeklagte und spielte eire Zeitlang unter dem Pullover an seiner neckten Brust.

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An einem abend in Februar i951 fanü im Jugendheim eine öffentliche Lichtspielvorführung statt. Da wegen des starken ındrangs die vorhandenen Sitzgelegenheiten nicht ausreichten, lud der Angeklagte die etwas spät gekommene 15jährige Rosa ED ein, sich noch neben ihn zu zwängen. Im Verlauf der Vorstellung legte der Angeklegte mehrmals seiren Arr um die Schultern des Kädchens und versuchte. durch den Halsausschnitt dessen Brust zu fassen, wegen des Wideretandes allerdings vergeblich,

b) In diesen Fällen hat die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal des Anvertreutseins als nicht gegeben erachtet

und deshalb den Angeklagten von der 3escihuldigung je

eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB freigesprochen,

Gegen diese \uffassung wendet sich die Startsanwaltschaft mit der Begründung, nach dem Aufgabenbereich, der sich aus der 3egriff "Leiter" des Jugendheins ergebe, habe der Angeklagte die Jugendlichen zu beaufsichtigen und zu betreuen gelab“4. Cb diese derüber hinaus seitens ihrer Eltern noch anvertraut gewesen seien, sei strafrechtlich belanglos. Die Strafkamner habe daher den Begriff des Anvertrautseins verkannt.

c) Dem kann nicht beigetreten werden. Die Revision übersieht, dass der Maßstab, der an ein nach deutschen Grundsätzen aufgebautes Jugendheim in aller Regel anzulegen ist, hier nicht angelegt werden kann. Das ist

den Feststellungen des Landgerichts mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Es handelte sich hier um

ein nach amerikanischen Vorbild errichtetes Jugendheinm, das auch in diesem Sinne geleitet werden sollte. Dem entsprach die Regelung,nach der den Jugendlichen weitestgehende Selbständigkeit und grösste Freiheit eingeräumt war. Der 3egriff "Leiter" des Jugendheims umschloss daher

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hier keineswegs ohne weiteres ein Überordnungsverhältnis, wie das in einem in deutschem Stil geleiteten Jugendheim der Fall ist. Der Angeklagte hatte den Jugendlichen nur ° helfend zur Seite zu stehen, aber ihnen - wie aus den Feststellungen ersichtlich - nichts zu sagen. Damit ist seine Stellung als Aufsichtsperson in der Weise gekennzeichnet, dass er den im Heim anwesenden Jugendlichen nicht allgemein übergeoränet war. Von einem Unterordnungsund Abhängigkeitsverhältnis, wie es § 174 Nr 1 StGB voraussetzt, kann daher ohne das Hinzutreten besonderer Einzelumstände nicht gesprochen werden. Diese Strafvorschrift will die Unzucht unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses treffen. Sie verfolgt den Zweck, solche Abhängigkeitsverhältnisse von Einflüssen geschlechtlicher Art rein zu halten und so die geschlechtliche Freiheit abhängiger Personen vor Angriffen übergeoräneter Personen zu bewahren (RG DR 1945, 20 Nr 8). Liegt ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht vor, so ist für die Anwendung des § 174 Nr 1 StGB kein Raum.

Dass der Angeklagte durch derartige persönliche 3eziehungen mit den drei genannten kädchen verbunden war, hat das Landgericht aus Erwägungen tatsächlicher ırt rechtsirrtumsfrei, also mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht verneint. Es hat - zusätzlich zu der bereits an anderer Stelle getroffenen Feststellung des Fehlens eines Überoränungsverhältnisses des Angeklagten - noch darauf hingewiesen, dass die verletzten Jugendlichen im Zeitpunkt der Tat bereits aus der Schule entlassen gewesen seien und im Berufsleben gestanden hätten. Sie hätten nach ihren eigenen Angaben im Angeklagten keine Respektsperson gesehen und nicht geglaubt, sich ihm fügen zu müssen. In den Urteilsgründen ist ausserdem eT-

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wähnt,’ es sei zweifelhaft, ob die CP und EB zu dem Besucherkreis des Jugendheims gehört hätten. Die erstere sei offensichtlich nur zu einem persönlichen Besuch des Angeklagten erschienen, die letztere habe nur an einer öffentlichen Lichtspielveranstaltung teilgenommen, zu der jedermann Zutritt gehabt habe.

All diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Umstände konnten vom Erstrichter irrtumsfrei dahin gewertet werden, dass ein Verhältnis des Anvertrautseins und der Abhängigkeit bei keinem der drei Mädchen vorlag. Der Freispruch ist daher zu Recht ergangen.

3.) Berufsverbat

Der von der Staatsanwaltschaft gegen die Unterlassung einer Änoränung nach § 42 1 StGB erhobene Angriff ist berechtigt.

Auf Grund der Straftaten des Angeklagten war die Verhängung eines Berufsverbots möglich. Das Landgericht hat davon abgesehen, weil der Angeklagte nach Verbüssung der gegen ihn erkannten Zuchthausstrafe ohnehin nicht wieder in seinem Beruf ala Turn- und Sportlehrer werde tätig sein können. Diese Begründung gibt zu Zweifeln Anlass, ob sich das Landgericht bewusst war, dass die Nichterlassung eines Berufsverbots, sofern es zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt ist (RGSt 74, 54). Zwar hat die Intscheidung darüber, ob solche Umstände vorliegen, der Tatrichter zu treffen. Aber er muss das in den Urteilsgründen darlegen.

Das ist bisher nicht ausreichend geschehen. Der Umstand, dass der Angeklagte in seinem Beruf voraussichtlich keine Anstellung mehr finden wird, schliesst nicht aus, dass er als Sportlehrer seinen Beruf auch freiberuflich ausüben kann. Die Gefährdung der Allgemeinheit bestünde auch in diesem Fall.

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Das Urteil musste deshalb in diesem Punkte aufgehoben werden.

Das es möglich ist, dass der Erstrichter eine mildere Strafe für angemessen halten könnte, wenn er nunmehr die Gewerbeausübung verbietet, war es angezeigt, auch den Strafausspruch und den Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

Rotberg Krauss Koeniger Busch Maass