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BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 4 StR 859/51

4. Strafsenat

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ImNnNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Steuerassistenten Fritz J (MEERE zus

ED, geboren ar GE 1599 in RE, Kreis VO { ONE) ,

wegen AÄussageerpressung U.8.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, Bundesanwalt (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestollter als Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Br: : ®

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil "® des Landgerichts in Essen vom 10. August 1951, soweit Br der Angeklagte IND verurteilt ist, mit den ‘x zugrunde liegenden Feststollungen aufgehoben und die Sache zu naucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls, an das Landgericht zurückverwiesen.

In den Fällen I, IV, VI, IX und X der Anklage wird der Beschwerdeführer au? Kosten der Staatskasse frei-

gesprochen,

Von Rechts wegen

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Gründe,

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Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt worden, weil er im März und April 1933 als Verbindungsmann der NSDAP zur Kriminalpolizei in CB fünf Näftlinge misshandelt hat, und zwar in vier Fällen, um sie zu den von dem Kriminalkommissar gewünschten Aussagen zu veranlassen. Die Revision der Staatsanvaltschaft wird nur darauf gestützt, dass der Angeklagte nicht zugleich wegen Aussageerpressung nach § 343 StGB verurteilt ist. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist unzulässig und wirkungslos. weil innerhalb der Schuldfrage eine Trennung der Anfechtung nicht statthaft ist. Der Schuldspruch, der hiernach in ganzen nachgeprüft werden muss, begeg-

“net durcligreifenden rechtlichen Bedenken.

Infolge Aufhebung der Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Aburteilung von Straftaten nach 2 II/1 c des Kontrollratsgesetzes Ir 10 Gurch die Verordnung Nr 234 des britischen Hohen Kormissars vom 31. August 1951 (ABl AHK Iir 65 S 1158) kann die Verurteilung wegen Verbrechens gegen dic Uenschlichkcit nicht aufrechterhalten werden. Die Revision vernisst aber mit Recht eine Schuldigsprechung auf Grund des deutschen Strafrechts,

Das Landgericht hat die Anwendung der §§ 223 a, 340 StGB wegen Verjährung der Strafverfolgung abgelehnt, weil die nach §§ 3 der Verorüdnung von 23. kai 1947 zur Beseitigung nationalsosialistischer £ingriflfe in die Strafrechtspflege an 8. kai 1945 beginnende Verjährungsfrist von fünf Jahren vor der orsten in dieser Sache gegen den Angeklagten gerichteten richterlichen Handlung - 12. Oktober 1950 - abgelaufen sei. Hierbei ist

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übersehen, dass die Verjährung gemüss § 69 StGB auch während der Zeit ruhte, in der die zur Strafverfolgung berufenen deutschen Gerichte auf Grund des Art I des Militärregierungsgeseizes Nr 2 an der Ausübung der Amtsgewalt gehindert waren (BGHSt 1, 84, 89).

Rechtsirrtümlich ist auch die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich nicht als Beamter betätigt, weil er nicht durch einen besonderen schriftli- .' chen oder mündlichen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Hilfspolizeibeamten bestellt, sondern mur von einem Einheitsführer der SS zur Hilfeleistung bei der Kriminalpolizei abgeorädnet worden sei. Die Beamteneigenschaft kann auch dadurch begründet werden, dass einer Person Dienstgeschäfte, die aus der Staatsgewalt herge- , leitet werden und staatlichen Zwecken dienen, von der für | die Anstellung zuständigen Bshörde durch schlüssige Hand- \ iung übertragen werden, oder dass diese Behörde die Verrichtung solcher Dienstleistungen duldet (BGH Urt. v; 9.3.1951 - 4 StR 102/50) ach dem festgestellten Sachverhalt war der Angeklagte zwar von seinem SS-Sturmführer zur Kriminalpolizei abgeordnet. Er musste sich aber bei dem Polizcimeister RB melden und wurde dann der politischen Abteilung zugeteilt. In dieser Zutellung kann schon der vom Landgericht vermisste Verwaltungsakt erblickt werden, wenn sie unter Billigung der zur Einstellung von Hilfspolizeibeamten zuständigen. Stelle vorgenommen wurde. In dieser Richtung fehlen im Urteil jegliche Feststellungen. Dass der Angeklagte bei seinen dienstlichen Verrichtungen SS-Uniform oder Zivilkleidung trug und nicht durch eine Armbinde oder in son-

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stiger Weise als Hilfsbeamter der Polizei ausgewiesen wurde, ist belanglos. Seine Tätigkeit bestand in der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben, besonders in der Hilfeleistung bei Festnahmen, politischen Durchsuchungen und polizeilichen Absperrmassnahmen sowie in der Vor- und Abführung.von Häftlingen aus dem Polizeigewahrsam zu Vernehmungen. Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Tätigkeit des Angeklagten der leitenden Polizeiverwaltungsstelle nicht verborgen geblieben ist, sondern von ihr gebilligt wurde. \

Der Tatrichter hat schliesslich auch den Begriff des Rätigwerdeng eines Beamten "in einer Untersuchung!" verkannt, weın im Urteil ausgeführt wird, der Angeklagte habe sich nicht nach § 343 StGB schuldig gemacht, weil er nicht zur Untersuchung strafbarer Handlungen berufen gewesen sei. Der Aussagseerpressung im Sinne dieser Vorschrift kann sich jeder Beamte schuldig machen, der in amtlicher Eigenschaft bei einer Untersuchung mitwirkt; dass er dicosce selbst führt, ist nicht erforderlich, Der Angeklagte war häufig bei Vernehmungen von Häftlingen zugegen und griff im Auftrage oder unter Duldung des die Untersuchung führenden Kriminalbeamten in die Vernehnung ein, indem er auf die Festgenomnenen mit einem Gummiknüppel und anderen Werkzeugen einschlug, um von ihnen Aussagen in dem erwünschten Sinne zu erreichen. Hierzu gehören nach dem Urteilszusammenhang auch die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Fälle II, III, V und VII. In diesen ist der äussere Tatbestand der Aussageerpressung erfüllt.

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Auf dieser Rechtsgrundlage wird der Tatrichter das Verhalten des Beschwerdeführers, soweit das Urteil von der Staatsanwaltschaft angefochten ist. vornehmlich nach der inneren Tatseite hin, nochral:: zu prüfen ha-

ben. Das Urteil muss daher in diesem Un-'ange aufgehoben

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und die Sache an das Landgericht surückverwiesen werden. a

In den. übrigen Füllen, in denen dem Beschwerdeführer keine strafbare Handlung nachgeviesen ist, muss dieser im Wege der Berichtigung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. .

Groß Krumme Dr. Hörchner

Engels Hülle

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