Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 02.10.1952 – 4 StR 919/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

um—— winde an mnpiin n me

a ser 919/51 2295 gro ‚f

D .>;_ "tr.

ImTamen des Volkes In der Strafsache gegen den Kriminalobersekretir a.D. Johann Lues zus su

GEB !;reis OB, geboren am 1855 in Du, Kreis U. e

. wegen Körperverletzung im Amt und „ussageerpressung

Ye: - .. 0. .'.

r

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Nülle Zundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB

els Vertreter der Z3undesanwaltschafit,

Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisicnen der Staatsanwaltschaft und des

. . Op r

Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen : vom 24. *ugust 1951 im Schuldspruch berichtigt: y

Der ingeklagte ist unter Ginstellung des Verfah- %

. rens und Freisprechung im übrigen wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Kör- .d perverletzung in vier Füllen, daven in ärei Fällen u

auch in Tateinheit mit Aussageerpressung, verurteilt,

, wi » . j

Wirmun

Te . . .

DE 77 .. ’ D

N a yo.

s ..

. . Nm P}

wer nen s

..

ne . Kar Tin se

- 2 _ ne “tr

Im Strafausspruch wirä dieses Urteil mit den zugrunde liegenden rTeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Zntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Die kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

bat in den Füllen Dep und IB die Staatskasse zu tragen. Im übrigen hat das Landgericht auch über die Kosten des kRevisionsverfahrens zu befinden.

Von Rechts wegen

.r‚

Lulund, 5. 2 Zu wzr

E

ründe:

Der Angeklagte, der seit dem 5. september 1935 Gestapo-Beamter in CE var. ist unter Sinstellung des Verfahrens in vier Tällen infolge Verbrauchs der Strafklage und unter Freisprechung im Jbrigen wegen Verbrechens gegen die Iienschlichkeit in Deteinheit mit Körperverletzung im !nt in vier Tällen verurteilt worden. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Rechtsmittel führten mur teilweise zum Erfolge. -

Die Staatsanwaltschaft wendet sich zu Unrecht gegen die Verfahrenseinstellung in den Fällen Dggp und EB Gegen den 3eschwerdelührer war in den Verfahren 29 Ks 3/48 der Staatsanwaltschaft in Issen ..nklage wegen sieben selbständiger Verbrechen gegen die :’enschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung. zum Teil auch mit aussageerpressung, erhoben worden, ‘ie das Schwurgericht in seinem freisprechenden Erkenntnis vom 13. Hovember 1948 hervorgehcben hat, stellte das den Angeklagten zur Last gelegte Verhalten, unter Zugrundelegung des Gesamtinhalts der Anklage, ein einheitliches Verbrechen gegen die i Kenschliohkeit dar, das der Ange! klagte in Septexber 1935 im’ züße

- einer Verhaftungswelle gegen linksgericktete Kreise, "im

Rahmen eines Ermittlungsverfakrens gegen SB wegen Beschaffung und Vertreibung verbcetener \ erbeschriften, begengen haben sollte. Hach © 264 Str7O war das Schwurgericht berechtigt und verpflichtet, 'alle hiermit in Zusammenhang stehenden, aus der gleichen tatsächlichen Lage und den‘ gleichen Antrieben entsprungenen Teilvorgähge bei der Urteilsfindung heranzuziehen, die als Beitrag zun Verbrechen gegen die Iienschlichkeit in Betracht kamen. Die Frei-

,. Paare,

DR '0r‘

2 . ir er

Arte he

» ‘’ N WE Zu 3 4 3 Le. dd . 22: ©

’ ’

’ E72 “ u, :

‘n ‘ . £& f7 a

. N up

%

> “ sw? 3% RL

Me

ss

“ 4 L4 Baer} 24

Je” nt .

3

FR [} Bee re

. € .

se yuaf-n! Qi

on.

.0. ®.

%”

ze Ze

{* nun

.. .

RS ER N .. Evang wa: AM Io

. te “ 4 R Sn \ R « . u

. ne a Zur ur Fi . ;

“ . ’%

. ann anam .

>

EN, PR nn 4 en “® S br

..

oo. ” . en zn an an vn Amanz Ze . s .

u. 4 u} - R . „3}%

sprechung umfasst daher nach Ansicht des erkennenden Senats im vcerJiegenden Falle auch die nach den Urteils- - gründen zu der "fktion SC gehörenden Fälle Berg and Lelshers, obwohl diese in der Znklageschrift nicht erwähnt waren. Die in der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 66, 19, 22 ff für ein deutschrechtliches "Sammelverbrechen" entwickelten Rechtsgrundsätze sind auf das durch Desatzungsrecht geschaffene Verbrechen gegen die Lenschlichkeit nicht uneingeschränkt anwendbar. Dieses unterscheidet sich von der Verbrechenseinheit nach deutschem Recht besonders dadurch, dess es sich gegen ein überpersönliches Rechtsgut, die lienschlichkeit, richtet, die in den einzelnen Opfern mittelbar verletzt wird. Wie demgenöss der kaßstab, nach dem-zehrere Mondlungen zu einen Gesamtverbrechen gegen die I.enschlichkeit zusammen-X zufassen sind, sich von den allgemeinen, fiir die Begründung von Tateinheit geltenden Rechtsgrunäsätzen untersvheidet, so sind auch die verfahrensrechtlichen virkungen, be- . sonders hinsichtlich des Verbrauchs der Strafklage, anders zu beurteilen (vgl OGCUSt 1, 1, 152, 158, 260; 2, 5, 11, 117; 3, 12). Lassgebend ist hier das sus den Teilvorgängen zu erschliessende Gesamtverhalten des Ingeklagten während des der gerichtlichen Entscheidung unterbreiteten Abschnitts seiner ?i.tigkeit als Gestapc-Beamter in Bezug auf das durch die Strafvorschrift geschützte Überindividuelle Rechtsgut der !/enschlichkeit; die Zahl und die Persönlichkeit der Opfer treten demgegentiber zurück,

Von der Rechtskraftwirkung ausgeschlossen sind dagegen die in der Wachtragsanklage vom 22. Oktober .1948

- 29 Ks 22/48 - aufgeführten TElle StiP una uilß, derentwegen das Verfahren ven Schwurgericht ausgesetzt

-5-

.

-5-

worden war. Wie in den angefochtenen Urteil festgestellt ist, stehen diese Verfehlungen nicht mit dem lIuchverratsverfahren gegen SED in innerem Zusammenhang. St . wurde im Oktober 1955 in einem besonderen Verfahren, nach seinen Argeben zusanmen mit TEE. wegen Annahme verbotener Flugblätter vernemzen, während TB erst im Kärz 1936 einer verschärften Vernehuung unterzogen wurde. Dasselbe gilt für die Kisshandlungen des IB und

. Cordes.

Unbegründet ist auch der Linwand der Verjährung. ' Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Verordnung des Zentraljustizamts vcm 23. Lai 1047 über die Beseitigung nationalscozialistischer Zingriffe in die Strafrechtspflege ohne Rechtsirrtum bejaht, Die Vorschriften dieser Verordnung verstossen nack der Xechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegen das Verbot des Zrlasses rückwirkender Strafgesetze (Urteil vom 20. Dezember 1951 - 4 StR

9/50).

Infolge Aufhebung der Zuständigkeit deutscher Gerisnte zur Aburteilung von Straftaten.nach Ziff II 1 c des KRE ir 10 durch die Veroränung 234 des Britischen Hohen Kcmmissars ven 31. August 1951 (ABl AEK ir 65, 1138) kann die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die-lienschlich-

keit nicht aufrechterhalten werden. Die Steatsanwaltschaft

rügt aber mit Recht die Ilichtanwendung des § 343 StGB in den Fällen Ste, TED und CB. Die Festgenommenen wurden, wie das Urteil feststellt, während der Vernehmung durch den Erininelobersekretär IB, an der sich auch der Angeklagte durch Stellung ven Tragen beteiligte, von dem 3eschwerdeführer gemeinschaftlich mit anderen

u Ky 3 .

02 .... -.. .

ni’: u 9 KR

ven ® 29

.?

Sa >> 027 , EIG WE,

* ..“

. . Ir Ba

N 3 EN

as 2

. s ° de ER) ‘ A en

4 £ . 773 . 24 EN [4

E

. . . 4’ > ee

PP

we iR munk no min cn 4 wie Sue

v.

Ri

wu.

> u. .

kan 55 Sn on DER .- u ud

« . v s . pn ni pr a wo» pr mm w . un ..

——

-6- -

Gestapo-Beamten mit Gummiknüppeln ‘geschlagen, un die Vernehmung zu fördern; TEE :;urde zusserdem vom Angeklagten gewürgt, so dass ikn die Augen aus dem

Kopfe traten. Das Landgericht hat den Serrif? des "Tätigwerdens eines Beamten in einer Untersuskung" verkannt, wenn es das Vorliegen dieses Taibeständsmerkmals deshalb verneint, weil es rözlich sei, "dess der Znzeklagte sich nur gelegentlich in det Vernehmungszimzer aufgehalten

und ohne, dass es ihn anging, mit Zwischenbemerkungen ' eingerischt hat, oder dass er von dem Ternehrmungsbeanten ICE zur in Bereitschaft gehalten wurde, um dessen \nweisungen im Zuge der verschärften Vernehmung auszuführen, und sich dabei besonders hervortun wollte, um seine angeblich engezweifelte Zuverlässigkeit darzutun", Der Aussageerpressung im Sinne des § 343 StGB kann sich jeder Beamte schuldig machen, der in amtlicher Eigenschaft bei einer Untersuchung ritwirkt, auch wenn er diese nicht selbst flihrt- lierzu genüst es schon, wenn der Täter mur gelegentlich Vernehrungen beiwohnt und — wie im vorliegenden Falle - unter Tuldung des die Untersuchung führenden Kriminalbeanten in diese eingreift, um durch Gewalttätigkeiten die 3eantwortung der vom Vernehmungsbeanten gestellten Fragen zu erzwingen (BGII Urteil von 26. Juni 1952 -

4 StR 859/51). Hur im Falle Hoibist diese Voraussetzung ersichtlich nicht erfüllt. weil der \ngeklagte den Hohmann aus Entrüstung ‘darüber geschlagen hat, dass dieser sich als Katholik an einem liochverratsverfahren beteiligt hatte, wie der 3ecschwerdeführer glaubte. In den übrigen von Landgericht abgeurteilten Mällen’sind die &usseren und inneren I'erkmale des § 343 StCB nach dem Urteilszusarmenheng jedoch erfüllt. “

.

3 € a a3 % 3

ee Ei er

- 1 -

Zugleich hat der angeklagte den Tatbestand der 8% 223, 223 a StGB verwirklicht, weil er die iiisshandlungen mit einem Gummiknüpvel, einem geführlichen herkzeug, zum Teil auch gemeinschaltlich mit anderen 3eamten, veriibt hat. In Teteinheit damit steht die vom Tatrichter rechtsirrtunsfrei angenommene Körperverletzung im Amt, weil dieses Vergehen die !lerkrale der § 223 a StGB nicht notwendig aufzuweisen braucht (RGSt 75, 354, 359; BGH Urteil von 7. Februar 1952 - 4 StR 41/50).

Hach alledem ist der Schuldspruch vcm Revisionsgericht dahin zu berichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier !ällen, davon in drei Fällen auch mit Aussageerpressung, verurteilt ist.

Zur ieufestsetzung der Strafe ist die Sache nach § 354 Abs 3 3tPO an die Strafkammer zurückzuverweisen, die im Rahnen des ihr zustehenden pflichtzemössen Ernessens berücksichtigen muss, dass das Strafbedürfnis infoige Zeitablaufs jedenfalls soiange nicht geringer 3eworden ist, als der Staat seine Pflicht zur Verfolgung der Straftat unter Lissachtung rechtsstastlicher Grundsütze absichtlich versäumt hat. Da die Verordnung vom. 23. Lai 1947 dem infolge der politischen Verhältnisse der Vergangenheit unterdrückten Sühneverlangen nachträglich volle Geltung verschaffen soll, wird auch der

der N.

. . [2

P: $ x 4

1 RETTET

.... und m. - ee

-8-

Umstand, dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers Kin einer Zeit revsluticnärer, politischer Umwälzungen begangen sind", nicht ohne weiteres straimildernd verwertet werden können,

Die Entscheidung entspricht im wesentlichen den ıntrage des Oberbundesanwalts.

Groß Krumme Hörchner Rülle Dr. Augustin