Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 4 StR 339/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 339/52 2296 041
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Milchverkäufer Heinrich R iuiEEEED aus cm GERD , geboren an EEE 1921 in co GER, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Sittlichkeitsverbrechen
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß ee als Vorsitzender, he Bundesrichter Krunme . En
Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. Närz 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
ZÄG
Der Angeklagte ist wegen vollendeten Verbrechens gegen § 8 176 Ziff 3, 175 a Ziff 3, 73 StGB in sieben Fällen sowie wegen eines versuchten Verbrechens gegen diese Strafvorschriften und wegen eines Verbrechens gegen § 175 a Ziff 5 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Gegen diese Entscheidung hat er Revision eingelegt. Er rügt einen Verfahrensverstoss sowie Verletzung des sachlichen Strafrechts.
1. Zur Verfahrensrüge:
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen bei der Darstellung des Werdegangs des Beschwerdeführers festgestellt, dieser sei zweimal in der Volksschule "sitzengeblieben", weil er im Rechnen nicht mitgekommen sei.
Die Revision macht geltend, der Angeklagte hätte angesichts dieser Tatsache zur Klärung der Frage ärzt-
lich untersucht werden müssen, ob er erheblich vermindert
zurechnungsfähig ist. Diese Rüge geht fehl.
Ein Beweisamtrag ist ausweislich der Sitzungsnieder-
schrift in dieser Hinsicht nicht gestellt worden, obwohl der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten wurde.
Das Gericht hat auch die ihm obliegende Aufklärungs-
pflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht verletzt. Die Tatsache,
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dass der Beschwerdeführer als Volksschüler zweimal das Klassenziel nicht erreicht hat, rechtfertigt keinesregs die Annahme, dass seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert sei. Sonstige Gesichtspunkte, die etwa den Verdacht eines Zustandes im Sinne des § 51 Abs 2 StGB naheıegen könnten, sind weder ven der Revision dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
IL._Zur Sachrüge:
Der Schuldspruch begegnet keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar enthält das Urteil keine ausdrückliche Feststellung darüber, ob der Angeklagte gewusst hat, dass die Jungen, an denen er sich verging, zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt waren. Jedoch kann den Urteilsgründen unbedenklich entnormen werden, dass er durchweg mit diesem kindlichen £lter gerechnet und es in Kauf genommen hat, denn die ältesten von den jugendlichen Opfern waren - abgesehen von Fall ICE, in dem 8 176 Ziff 3 StGB nicht engewendet worden ist - zur Tatzeit erst ungeführ 15 Jehre alt. wihrend die übrigen von der gesetzlichen Altersgrenze noch wesentlich weiter entfernt waren. Es kommt hinzu, dass es sich nach der Feststellung des Landge.ichts um Jungen aus der Nachbarschaft des Angeklagten gehandelt hat.
Wie der Urteilszusammenhang erkennen lüsst, sind auch die Grundsätze, die der Bundesgerichtehof in der Entscheidung BGHSt 2, 40 f entwickelt hat. vom Tatrich-
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ter nicht verkannt worden.
Mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Angriffen vermag die Revision ebenfalls nicht durchzudringen.
§ 5i Abs 2 StGB ist aus den zur Verfahrensrüge dargelegten Gründen ohne Rechtsirrtum unangewendet geblieben.
Der Tatrichter hat dem Angeklagten auf Grund einer sorgfältigen und rechtlich einwandfreien Würdigung die Zubilligung mildernder Umstände versagt. Er hat die von der Revision ins Feld geführten Gesichtspunkte - das Geständnis und das Versprechen künftiger straffreier Führung -— bereits in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Anderseits sprach gegen den Angeklagten, dass er sich bereits früher an sechs bis sieben Jungen unsittlich vergangen und eine deswegen verhängte Gefängnisstrafe von sieben Monaten verbüsst hatte. sowie weiter, dass er sich nunmehr erneut an neun Jungen - bei den meisten überdies durch zahlreirhe Einzelhandlungen - in besonders gewissenloser Weise versündigt und durch seine Tätlichkeiten und seine begleitenden schamlosen Redensarten bei den Jugendlichen einen unabsehbaren, sittlichen und seelischen Schaden angerichtet hat.
Wenn das Landgericht in Anbetracht dieser Tatumstände das Vorliegen mildernder Umstände verneint und auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus erkannt hal. so kann auch nicht von einem Verstoss gegen Auschn II Ziff 4 Satz 2 der Proklamation Nr 3 des Kontrollrats vom
20. Oktober 1945 gesprochen werden. Die erkannte Strafe ist richt ungerecht.
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Die Revision war nach alledem mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
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