Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 4 StR 131/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Sägewerksbesitzer Friedrich 5 EEE aus REED Kreis OB: geboren arı EEE 1595 in ra.
4.
wegen fahrlässiger Tötung u.a. .
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatsvräsident Dr. Groß
als Vorsitzender. Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels
Pau X;
Bundesrichter Dr. Hülle iR ale beisitzende Richter, K Bundesanwalt EB n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Be Justizangestellter a
als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 70. Iiovember 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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-2- Gründe:
Der dem Revisionsgericht somit allein obliegenden Prüfung, ob das materielle Strafrecht richtig angewendet worden ist, kann nur der von der Strafkammer cls erwiesen erachtete Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Soweit die Revision daher von anderen als den in den Urteilsgründen festgestellten Tatsachen ausgeht, kann sie mit ihren Ausführungen nicht gehört werden.
Der Tod des 24-jährigen Lastkraitwagenführers EB ist nach uberzeugung der Strafkammer dadurch verursackt worden, dass die unsachgeräss verstaute Ladung von etwa 4 m langen Tannenstapeln in Gewicht von annähernd 2,5 t sich bei dem - durch Versagen der Steuerung verursechten - Zusammenstoss nach vorn verlagerte und das infolge Fehlens von Türen weniger widerstandsfähige rführerheus zusamendrückte. Die Gefahr der Verlagerung wäre schon dann beseitigt gewesen, wenn das Holz auch vorn, zum Führerhaus hin, befestigt worden wäre, wozu köglichkeiten vorhonden waren. Dass das Gericht den Angeklagten für die Tehlerhafte Ladeweise verantwor*” ich macht, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beladung des Lastkraftwagens fand in Gegenwart des angeklagten Unternehmers und Arbeitgebers; der als Sügewerksbesitzer und Eolzkaufmann infolge jahrelanger Verarbeitung von Stemmholz über einschlägige Erfahrungen verfügte, durch junge, unerfahrene Leute statt, die seinen Weisungen folgten. Der Angeklagte, der sah, wie
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das Holz geladen war, konnte und musste vermöge seiner Sachkunde erkennen, dass die Ladung mangelhaft befestigt war und infolge dessen die Gefahr der Verlagerung mit möglicher Todesfolge bestand. lit Recht erachtet die Strafkammer es unter diesen Umständen als pflichtwidrig, dass der Angeklagte den Transport trotzdem zuliess; denn der Angeklagte war es, der so unter Ausserachtlassung von 8 19 Abs 1 StVO die ihm erkennbare Todesgefahr begründete,
Die Urteilsfeststellungen ergeben eindeutig, dass die beiden jugendlichen Hilfsarbeiter schon zu dem Zeitpunkt oben euf dem Führerhaus sassen, als der Angeklagte den Wagen verliess. Ohne Rechtsirrtum erachtet die Straikammer den Unternehmer urd Arbeitgeber für verpflichtet, in seinem Betriebe auf die Verhütung von Unfällen bedacht zu sein; diese Pflicht hat der Angeklagte ausser Acht gelassen, als er duldete, dass die beiden Jugendlichen, die als solche besonderer Aufsicht und Fürsorge bedurften, auf dem Dache des Führerhauses mitfuhren, wo sie keinen Malt hatten. Er konnte und musste voraussehen, dass sie von dort leicht heruntergeschleudert und verletzt werden könnter, wie das infolge des Zusammenstosses dann auch geschah Die Auffassung der Strefkammer, dass der Angeklagte die Körperschäden der jugendlichen Hilfserbeiter durch seine pflichtwidrige Unterlassung mit verursacht habe, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Was den beiden Hilfsarbeitern bei anderweiter Unterbringung euf dem Wagen zugestossen wäre, muss ausser Betracht bleiben, weil nur der tatsächliche Verlauf der Beurteilung zugrunde gelegt wer-
den kann.
Der Schuldspruch ist hiernach nicht durch Rechtsirrtum beeinflusst. Dass bei Bemessung der gemäss § 27 db StGB erkannten Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt worden sind, ergibt sich schon daraus, dass die Strafkammer die v:rhängte Gelästrafe als für den Angeklagten empfindlich bezeichnet. Seine Vermögens- und Zinkomiensverhältnisse im einzelnen zum Inhalt der Urteilsgründe zu machen, war das Gericht nicht verpflichtet.
Die Revision war somit unter Kostenzlolge aus §§ 473 StPO zu vervierfen.
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