Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 24.06.1952 – 1 StR 108/52
1. Strafsenat
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1 sen 100/52 | 2325 006
ImvVamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
een !icufuenn Ironz 7 EEE :u:s VEREEEREEED Kreis DO, sehoren ar DW. EU AD in Ve Te,
vregen einfachen Bankrotts .
hat der 1. Strufsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung von 24, Juni 1952, an der teilgenommen haben;
Senetspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Dundesrichter Dr. Geier DBundesrichter Glanzmann '
Bundesrichter Dr. Jagusch
2a).s beisitzende Richter, Dundesanwalt >
als Vertreter der Dundesanwaltschaft, Justizengestellter >
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
fir Recht erkannts
‚uf die Tevision des üngeklagten wird das Urteil des Lendzerichts in Stuttgart von 5. Dezenber 1951 sarıt den Z!eststellungen aufgehoben und die Säche zur neuen Verhendlung und Intscheidung, auch über cie Kosten des Techtsmittels, an das Iendgcericht surückverwiesen. x
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Anzekla;;te, der bis zu llerbst 1949 Geschöfts-Zührer einer Gmb war, versuchte nach den UrteilsTeststellungen von diesen Zeitpunkt ab selbstindig Geschäöfte zu tütigen, und zwar Crmnähandelsgeschi'fte nach § 1 62, teils Varenköufe noch bs 2 Vr 1 (I, Ve); teils Kowissionsgeschl.!te nach „bs 2 Er 6 dieser Vorschritt (DEEEED). Über seine übrige kaufminnische De- +ätizung ist bisher nichts festgestellt. Am 15. Dezenber 1949 gab der Angeklarte der irma Sp und ca zur Begleichung fülliger Verbindlichkeiten „echsel, die er aber bei Fülligkeit nicht einlösen konnte, weil er kein Geld besass. ‚uch einen der Firma Wi zegebenen Wechsel über 8 C00 Di: konnte er bei Mlligkeit an 51. Jenuar 1950 aus Geldmangel nicht einlösen. Das Tondzericht betrachtet den Ingetilarten auf Grund dieges Sochverhelts als Vollteuftann, der seine Zahlungen eingestellt habe und hat ihn, weil er leine Geschi'ftsbücher (§ 38 Abs 1 HGB) geführt hat, wegen einfachen Bankrotts nach § 240. ..bs 1 Ür 3 KO verurteilt. Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben,
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Die ınnahme einer Zahlungseinstellung im Sinne des § 240 KO als Yedingung der Strafbaerkeit des einfachen Bankrotts (BGHSt 1, 191) ist nicht zu beanstanden, obwohl dem Urteil inssesamt nicht deuilich zu entnehnen ist, ob der Angeklagte als selbstünciger Kaufmann überhaupt Geschäfte äurehgeführt und jemals Zehlunsen feleistet hat, mit \usnahme einer Zahlung für Transportleistungen en einen Spediteur. Der ingeklaxte ist jedenfalls Verbindlichkeiten erheblichen
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. Umfangs eingepangen, Cie ihn zahlungspflichtisg mach-
ten und het diese Verbindlichkeiten bei Füllirkeit aus Langel an Litteln nicht erfüllt, Ob er vorher seit 3esinn seiner selbstöndigen \aufmäönnischen Betätigung jemels zahlunssflähig war und etwaigen Verbindlichlteiten nachzekonmen ist, spielt demgegenüber keine Rolle.
Auch der äussere Tatbestand des § 240 Abs 1 Ur 3 X0O ist ausreichend Testgestellt. Der Angeklagte hat sich in den vier festgestellten Fällen mit Grundhan-Gelsgeschäften befasst, also ein Handelsgewerbe betrieben unä betreiben wollen, und war deshalb nach § 1 CB Vollkaufmenn, sofern sich sein Gewerbebetrieb nicht, wie die Revision einwendet, im Rahmen des Kleingewerbes narh § 4 Abs 1 IIGB hielt, so dass er als Linderkavfmann handelsrechtlich nicht buchführung;spflichtig war (§ 356 IGB). Das Landgericht hatte nach seinen Feststellungen aber "einen Anlass zur rüheren Zrörterung des 9 4 Abs 1, weil die Tarenkäufe und -verköufe ünd das Konmissionsgeschäft, die der „ngeklagte teils getötigt hat, teils durchzeführt haben will oder Goch enzebahnt hat, sachlich immerhin so umfangreich waren, cass sie nur nach den Grundsätzen eines oränungageriss aufrebauten kaufminnischen Deiriebs mit Juchführung richtig hüten abgewickelt werden !önnen, was beim Linderkeufnann (Kleinzeverbetreibenden) nach § 4 "GB gerade entbehrlich ist, Weiterer Feststellungen Über die kaufmönnische Betätigung des Angeklasten neben den erwähnten Geschöften bedurfte es deshalb 2är' Cie Hussere Tatseite nicht. Da die geordnete Juchführung Gie Grundlage zur Deurteilung der Kreditwürdigkeit eines Kaufmenns bietel, indem sie die Tage seines Geschüfts-
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vernögens ersichtlich nicht, können auch wenige, aber unıongreiche Geschüfte Gie Sigenschaft als Vollkaufmann be; ründen.
Zur inneren Tatseite enthält das Urteil dagegen keinerlei Feststellungen, wie die PBevision mit Recht rüst. Dezu gehört beim § 240 Abs 1 IIr 3, der vorsützlich und fahrlässis verletzt werden kann, entweder, dass der .ngeklagte eine ihm bekannte Buchführungspflicht bewusst ver-
"letzt hat, oder dass er diejenigen Tatsachen kannte, die
gerebenenfalls seine Eigenschaft als Vollkaufmann be;ründeten. Ob er aus ihnen den richtigen Schluss gen.ss den 88 1, 38 IIGB zuf seine Eigenschaft als Vollkeufnmenn und Gie darauf beruhende Buchflührungspflicht gezogen hat, ist unerheblich, wenn er bei gehörisger Sorgfalt (rkuncigung) dazu nur Tühig war (Pahrlössigkeit). Desselbe gilt für sein Unrechtsbewusstsein (BGH G8$t 2/51 vom 18. llürz 1952, JZ 52, 593). Darüber wird sich das Landgericht noch Zussern müssen. | \
Im neuen Urteil wird das Landgericht, falls er.orderlich, Gelegenheit haben, die Anwendbarkeit des § 27 b StGB deutlicher als bisher zu erörtern. Die Yrage, ob der ınge-
klagte seine Zuchführungspflicht bevusst oder nur Tahrlös-
eig verletzt hat, ist nicht nur dafür, sondern für die
Stralbenessung überhaupt bedeutsam.
Eichter Dr. Feetz Dr. Geier Glanzmenn . " Jagusch
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