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BGH Entscheidung vom 19.06.1952 – 4 StR 463/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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iktenzeichens 4 StR 463/51 ' ' ie "gapeil vom 19. Juni 1952 rien LG Dortmund. Ben EN ’ erregt a u D.
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Unter Tage liegende Teile eines 3ergwerk:s sind unschlossene Rüuke". Ein "Dinsteigen" Ienn darin gefunz den werden, dass sich ein 3ergarbeiter von- den ihm | zugänglichen Rüunen des Berfwierks aus auf ordnungen, RG widrigenm Weg unter Überwindung von Hindernissen: Zu-: 0 \ geng zu einem Raun verschafft. s
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gegen nn; 1.) den Tieibauarbeitar Siestried_N aus Bil X Ere. DUB. Geloren an 4 1932 in , hs. 2,) den Inveliden /lbert LEW zu: Veuiiuiiiumuunui, # seboren crı EENEEEEB 1901 ir DOMEEEB, Al
2 18 wegen schweren Diehotahls bezw. Levwerbsmüssiger Uehlerei u.4. TH r ‘ ı
hat der 4. Strafsenat des Dundesrerichtehofs in der Sitzung von 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dundesrichter Krunmne Bundesrichter Dr. Wörchner Bundesrickter Dr. ZInsels nundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Durdesanvalt als Vertreter der Jundesanvnaltschaft, Justizengestellter EM “ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht er!:sonnt:
Die Revisionen der Anzeklacten TB und idvert IB zegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund von 9. Lürz 1951 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die xosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angerlagte REM ist vogen schweren Dieb=-, stahls (55 242, 243 Ziff 2 StG3) zu vier Lonaten Ge-Zöngnis, der .ngeklacte Alnert L WB wegen geverbsmüssiger lIehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen 88 1, 5, 6, 15, 16 ZiIT 1 und 4 des Gesetzes über den Verkehr nit unedlen lietallen zu einem Jehr Zuchthaus verurteilt worden. lliergegen richten sich die Devisionen der Angeklagten. 3eide rigen unrichtise «.nwendung des sachlichen Strafrechts, IB zusserden Verletzung des Verfahrensrechts.
1. Zur Revision des Angeklarten FERNER:
Die Verurteilung dieseo Beschwerdeführers wegen schweren Diebstahls begegnet “einen rechtlichen Beden-
ken.
Dass auch Berguerksschüchte und ähnliche unter Tage liegende Teile eines Derguer.:s als unschlossene Du ne im Sinne des 5 243 StGB zu gelten haben, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit jeher Cnerkannt (RGSt 3, 411 ff; RG GA 68, 278 L; vgl KOSt 10, 103, 1055 OGHSt 5, 113 ff). Der Senat hült hieran Lest (vgl auch 3GIISt 1, 158, 164, 167). Die gegenteiligen Ausführungen der Revision gehen fehl.
Ohne Techtsirrtum hat das Landgericht ein Binsteigen festgestellt. Der Beschwerdefilirer Se und der iiitangeklagte Wilhelm DE (Sohn) haben sich auf ordnungswidrigem Weg unter Überwindung von "!indernissen Zugang zu der mit einer Doppeltür verschlossenen
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j Pumpenkammer verschafft, inden sie an einer \asser-EN rohrleituns hochkletterten, sich durch ein Loch hin- ' durchwanden, einen dunklen Zntliftungsschecht in gebückter Haltung durchkrochen und schliesslich durch r die Entläftungsöffnung euf einer Leiter in den Funpen- " i raum hinabstiegen. a
r Dass die Tiiter von den ihnen an sich zugüngli-
' chen Rüumen des Bergwerks aus, also nicht von aussen 3 einstiesen, steht der Anwendung des § 243 zifT 2 Sta u Zr nach dem Jeschluss des Grossen Jenets Tür Strafsachen # j K. vom 11. liei 1951 (BGUSt 1, 158 ff) nicht entgegen.
4 Pr hr Der Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Strafty, kanner seine \/itwirkung bei dem von litängeklagten vw’ Eu gi GEB veribten Diebstahl des mit Kuvferdraht unvickel- ; 2 ten Ankers offenbar nicht in die Verurteilung einbezour « gen hat, nicht beschwert. Znisnyrechendes gilt insoweit, "; > als des Lendgericht der Strafzumessung nur eine Gesamt-Er menge von mindestens 100 !:& Lessing zugrunde gelegt hat,'z ER obwohl sich nach den tatslchlichen Teststellungen ein . y a erheblich höheres Gesamtgewicht ergibt. a
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€ II. Zur Revision des inpeklasten ..Ibert I .-
ji RE > Si F 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 A003
“er 2 Satz 2 StPO) und deshalb unbeachtlich.
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Be 2. Die Sachrüge ist unbegründet.
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m Das Vorbringen des Beschwerdeführers richtet sich
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im wesentlichen gegen die bindenden tatsüchlichen Teststellungen des lLandgerichts. Das Gebiet der Neweiswür-
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digung ist dem Revisionsgericht verschlossen. “ie die Prüfling des Senats ergeben hat. liegen auch keine Verstösse gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-
sätze vor
a) Die Verurteilung wegen gewerbsuüssiger llehlerei ist rechtlich einwandfrei begründet.
Dass der Vortiiter Wilhelm DB (Sohn) wegen Zurechnungsunfihigkeit [reigesprochen werden musste, steht der Anwendung des § 259 StGB nicht entgecen (BGISt 1,
47 ZT). Insoweit ist den (usführungen der Strafkanner beizutreten.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht festgestellt, dass der ingeklagte Albert I den Uxstünden nach annehmen Lusste, dess die laufend gelieferten, beträchtlichen liessingmengen von den jugendlichen Verlusseröm strefbar erworben waren.
Wie der Urteilszusanmenhang erkennen lässt, hat die Strafkanrer die Überzeurung davon geronnen, dass die Diebe keine anderen /bnehner gehabt haben und dass auch die hetallmengen, die gelegentlich bei Abwesenheit des Beschwerdeführers von dessen Ehefrau entgesengenommen
worden sind, alsdann ihm selbst zugeleitet und von ihm -
wie die unmittelbar von ihm in Empfang genommenen Posten - im Stall unter der Srippe verborgen wurden.
Die Ausführungen, nit denen ie Peststellung der Gewerbsmässigkeit begründet worden ist, entsprechen ebenfalls durchweg der herrschenden Rechtsnrechung. #n der bisherigen Begriffsbestimmung der Ceverbsrüssigkeit hält der Senat fest (3GIISt 1, 383). Den gegenteiligen Lusführungen der Revision vermag er nicht zu folgen. Der Tatrichter hat insberondere ausdrücklich festgestellt, . dass
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der Beschwerdeführer "von vornherein" den Vorsatz hatte, cas von RB und DEE angebotene \.essins enzukaufen, und dass er "von vornherein" den erstrebten Vorteil in der Weiterveräusserung der encelaulten !iessinsteile sah. Doss die beicht des ..ngelilasten darauf gerichtet var, sich eine Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschafren, kenn bei der Repelmüssi:eit, mit der er restohlenes Gut abgenomnen hat, und bei der langen Dauer seines hehlerischen Treibens nicht zweifelhaft sein. E
b) ‚uch äie Verurteilung wegen Vergehens gegen 38 l, 5, 6, 15, 16 Ziff 1 und 4 LietGes ist frei von Rechtsirrtun.
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Dadurch, dass der Ankauf des mit Kupferdraht umwickelten \nkers offenbar ausser 3etracht gelassen und der Zumessung der Strafe nur eine Gesentmen;e von mindestens
.100 kg Kessing zugrunde gelest worden ist, ist auch der
„ngeklagte Albert UP nicht beschwert.
Nach alledem sind beide Nevisionen mit der aus § 473 _ StPO sich ergebenden Kostenfolge &ls unbesründet zu ver-Groß Krumme Hörchner Engels Dr. Augustin