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BGH Urteil vom 13.06.1952 – 4 StR 117/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die ürklürung des Angeklagten, er neime das Urteil en, kann nicht als wirkscener Verzicht auf Rechtcemittel angesehen verden, wenn nicht einvand?rei feststeht, dass der Aängelilagte danit seinen Willen kundgeben wollte, von einer Anfecutuug des Urteils abzuschen.

Für das Jachschlagewerk ! 7 Nicht für die Amtliche Sammlung ! 229 6 003

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Gesetz: StPO § 302

Rechtssatz: Die ürklürung des Angeklagten, er neime das Urteil en, kann nicht als wirkscener Verzicht auf Rechtcemittel angesehen verden, wenn nicht einvand?rei feststeht, dass der Aängelilagte danit seinen Willen kundgeben wollte, von einer Anfecutuug des Urteils abzuschen.

Aktenzeichen: 4 StR 117/52 Urteil vom 13. Juni 1952 LE Hagen

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wegen Sittlichkeitsverbrechens . Er het der 4. Strafsenet des Jundesgerichtchofs in der N Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenormen haben: K % Senatspräsident Dr. Groß Te

als Vorsitzender, # ” Bundesrichter Kruume "78 h": Bundesrichter Dr. Engels u “8 i Bundesrichter Dr. Hülle ., jr, 5 Bundesrichter Dr. Augustin nr;

als beisitzende Richter, u B-; Bundesanwalt EEE . \ = F }

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als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle, j " j

für Recht erkannt: . oo. | \ § 8

Die Revision des Angeklagten gegen das Urtesl des Lendgerichts in Hegen von 6. liovember 135i

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Der Angeklagte ist wegen versuchter Hotzucht in Teteinheit mit Körperverletzung und wegen Sittlichkeitsvertrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt worden. YTacı Verkiindung dieses Urteils verzichtete er ebenso wie der s Staatsanwalt ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Zin- -

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Verteidiger Revision eingelegt und geltend gemacht, er habe unter der niederschmetternden Wirkung des Urteils auf die W ihn vöilig einschüchternde Frage des Vorsitzenden, ob er 1: “ das Urteil "annehme", "jawohl" gerufen, ohne damit zum Aus-

druck bringen zu wollen, dass er auf Rechtsmittel verzichte:

Der genaue Wortlaut der "Verzichtserklärung" ist im Sitzungsprotokoll nicht beurkundets dieses hat auch keine Beweiskraft für einen Vorgang, der sich erst. nach Schluss E- der Havntverhandlung abgespielt hat. I:ach der dierstlichen Äusserung des Vorsitzenden der Strafkamner hat der Beschwerdeführer tatsächlich auf die Frage, ob er das Urteil annekme, nit "Ja" geantwortet. Hierin kann, wie der Revision zusig®- ben ist, kein Verzicht auf Rechtsmittel gefunden werder.. Bu wenn nicht einwandfrei feststeht, dass der Angeklagte denit RE: seinen \illen kundgeben wollte, von einer Anfechtung der Tr- Ei teils abzusehen; denn im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts würe es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, wenn der Angeklegte nur aus formellen Gründen an den äusseren Wortsinn einer ürklärung gebunden wäre, der mit seinem Willen nicht im Jin-

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klang sieht.

Aus den vom Vorsitzenden der Strafkammer geschilderten

Umständen, unter denen der Angeklagte seine Erklärung abgegeben hat, ist aber mit Sicherheit zu entnehmen, dass die-

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ser sich der Tragweite seiner Antwort bewusst var. Der Vor. sitzende wies nämlich von vornherein mit einer gewissen Feier. lichkeit au? die 3edeutung des Vorgangs hin, inäen er seine Frage in die Worte kleidetes "Angeklagter, ich frage Sie pflichtgem&ss, ob Sie das Urteil annehmen wollen." Darauf hat der Beschwerdeführer erst nach einigem Besinnen mit "ja" ge. antwortet. Sodann erklärte der Staatsanwalt: "Ich verzichte gleichfalls auf Rechtsmittel", worauf der Vorsitzende, irden er auf seine Uhr sah, feststellte: "Das Urteil. ist 11°0 Uhr rechtskräftig." Ein Widerspruch wurde von keiner Seite erhoben. Indem der Angeklagte diese Feststellung widerspruchslos hinnahn; bestätigte er, dass seine Willenserklärung denselben Sinn hatte wie der eindeutige Rechtemittelverzicht des Staatsanvıalts. Seine Revision muss deshalb als unzulässig verworfen

werden.

Groß \ Krumme . Engels Hülle . Dr. Augustin