Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 29.04.1952 – 1 StR 512/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2320 077° 5%
Im N amen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Landwirt Ottmar G aus EBD IKrs. IB: sevoren an 1909 in Pb 1x3. MD 7
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9, Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ‚Richter,
Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter «DB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 29. April 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
em. (mem
- 2.
Gründe§
1.) Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr 1 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, weil er von Frühjahr 1951 bis September 1951 mit der in seiner Haus- und Landwirtschaft als Dienstmädchen tätigen, im Oktober 1935 geborenen Cäcilie T. durchschnittlich alle drei Wochen geschlechtlich verkehrt hat.
2.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision des Angeklagten, dass die T. als Zeugin nicht vor, sondern erst während ihrer Vernehmung nach § 55 StPO beiehrt worden ist. Die Rüge versagt schon deshalb, weil die Vorschrift des § 55 nur den Belangen des Zeugen, nicht denen des Angeklagten dient (BGHSt 1, 39).
3.) Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte den Pflegeeltern der T., als sie im Oktober 1950 mit ihm und seiner Ehefrau wegen der Einstellung ihrer Pflegetochter verhandelten, ausdrücklich zugesichert, dass die T. bei ihm, wie auf ihrem früheren Dienstplatz "Familienanschluss" haben soll. Nicht zuletzt im Vertrauen auf diese Zusicherung sahen die Pflegeeltern, die in einer 2 km von dem Wohnort des Angeklagten entfernten Ortschaft wohnen, durchschnittlich nur alle drei Wochen nach der m, Auch diese selbst‘ kam nicht viel öfter zu ihren Pflegeeltern. Sie war entsprechend den vereinbarten Bedingungen voll in die Familie des Angeklagten aufgenommen, nahm arı gemeinsamen Tisch teil und hielt sich auch sonst in der Famiiie auf.
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- 3.
Diese Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, dass zwischen dem Angeklagten und der T von Anfang an ünd auch noch zur Tatzeit nicht nur ein Arbeitsverhäitnis, sondern ein mit diesem verbundenes Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr ı StGB bestanden hat: Dabei kann offenbleiben, ob die T. dem Angeklagten ausser zur- Erziehung, Aufsicht und Betreuung auch, wie das Landgericht angenommen hat, zur Ausbildung anvertraut war. In jedem Falie hatte der Angeklagte auf Grund seiner den Pflegeeltern der T, gegebenen Zusicherung, das Mädchen solle bei ihm Familienanschiuss haben, und entsprechend den vom Landgericht festgestellten bäuerlichen Gepflogenheiten neben seiner Ehefrau die Pflicht, das dem erzieherischen Einfluss seiner Pfiegeeltern entzogene, ganz in den Haushalt Greissl aufgenommene Mädchen in seiner Lebensführung, vor allem auch in sittlicher Hinsicht, zu lenken und zu beaufsichtigen (BGHSt 1, 55). Was die Revision demgegenüber vorbringt, enthält nahezu ausschliesslich unzulässige Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung.
Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand lassen keinen Rechtsirrtum ersehen. Was die Revision hierzu rügt, bewegt sich wiederum nur auf dem der Prüfung in diesem Rechtszug vergchlossenen Gebiet des Tatsächlichen,
Dass die T. sich den geschlechtlichen Wünschen des Angeklagten rasch gefügig gezeigt hat, ist trotz des zur Tatzeit schon gereifteren Alters des Mädchens für die
Schuldfrage schon deshalb ohne ‚Bedeutung,weil'die. erwähnte P
sondere Zusicherung des Angeklagten noch nicht ein volles Jahr zurücklag.
-A-
! Die Strafzumessung gibt ebenfalls zu keinen
Bedenken Anlass. Entgegen der Annahme der Revision konnte das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten auch seine Überzeugung verwerten, dass die Zahl der Sittlichkeitsverbrechen ansteigt.
4.) Die Revision war nach alledem als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
Richter Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch
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