Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 25.04.1952 – 2 StR 4/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
AO 58 414, 328; StAnpe § 11 Nr ıl Die zZinziehung eines Kraftsagens, der einen - an einer Stouerstreftat unbeteiligten Sicherungsnehmer oder Vorbehaltsverlüufer gehört, kenn nach § 414 AO auch dann gerechtfertigt und daher geboten sein, wenn sich der Staat verpilichtet, die Torderung des kigentümers gegen Gen Täter zu befriedigen. Das Gericht darf aber die inziehung auf? Grund dieser Ürklärung nur aussprechen, wenn Zür sie kein anderer zuroichencer Grund besteht (z.D. Verschulden, ECISt 1, 551; Vertreterverhültnis IGH Urt.v.22.4.52 - 2 Stn 463/51 -; ein Tall, wie er vom Bayer. ObL6 (IJZ 1951, 566) entschieden ist). Auch der ‚ Staat braucht die Verpflichtung, den “igenti- mer zu befriedigen, nur für den Fall zu übernehmen, dass das Gericht die zinziehung nicht schon aus einem anderen Grund ausspricht. äktenzeichens 2 StR 4/52 Urt. v. 25. April 1952 LG Aachen „er dei *ı. Pan 2 5, 22 2 StR _4/52 . ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den Hindler und Taxibasitzer Josef C ww aus GEM (Belgien), gekoren er lb 1906 in ee (Deigion), wegen Zollhinterziehung hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 25. April 1952, an der teilgenommen haben: Senatsyräsident Dr. :ioericke als Vorsitzender, Lundesrichter Dr. Dotterweich Lundesrichter werner Zundesrichter Dr. sauer Dundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsan.alt im als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Auf die Revision der firma Auto-Kredit Cain ‚in Ti vira das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Juli 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der PET D 708 120 der Liarke "Studebsker" eingezogen worden ist. In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und .ıntscheidung, auch Über die Tosten des Reci.tsaittels, en das Landgericht zurückveorisiegen. Von Rechts wegen - 2. Seh. nde °. . Der lüöndler Cogee aus GEB (Ecirien) kaufte im Jahre 1950 den “raltv.
Für das Nachschlagewerk! Yür die Amtliche Senmmlung!
mu m m iD m m SE m ma mn m En Dr ar rn u u — u a mn wu
Gesetz:
Rechtssatz:
AO 58 414, 328; StAnpe § 11 Nr ıl
Die zZinziehung eines Kraftsagens, der einen -
an einer Stouerstreftat unbeteiligten Sicherungsnehmer oder Vorbehaltsverlüufer gehört, kenn nach § 414 AO auch dann gerechtfertigt und daher geboten sein, wenn sich der Staat verpilichtet, die Torderung des kigentümers gegen Gen Täter zu befriedigen. Das Gericht darf aber die inziehung auf? Grund dieser Ürklärung nur aussprechen, wenn Zür sie kein anderer zuroichencer Grund besteht (z.D. Verschulden, ECISt 1, 551; Vertreterverhültnis IGH Urt.v.22.4.52
- 2 Stn 463/51 -; ein Tall, wie er vom Bayer. ObL6 (IJZ 1951, 566) entschieden ist). Auch der
‚ Staat braucht die Verpflichtung, den “igenti-
mer zu befriedigen, nur für den Fall zu übernehmen, dass das Gericht die zinziehung nicht schon aus einem anderen Grund ausspricht.
äktenzeichens 2 StR 4/52 Urt. v. 25. April 1952 LG Aachen
„er
dei *ı. Pan 2 5, 22
2 StR _4/52 .
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hindler und Taxibasitzer Josef C ww aus GEM
(Belgien), gekoren er lb 1906 in ee (Deigion), wegen Zollhinterziehung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 25. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatsyräsident Dr. :ioericke
als Vorsitzender, Lundesrichter Dr. Dotterweich Lundesrichter werner Zundesrichter Dr. sauer Dundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter, Oberstaatsan.alt im
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der firma Auto-Kredit Cain
‚in Ti vira das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Juli 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der PET D 708 120 der Liarke "Studebsker" eingezogen worden ist. In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und .ıntscheidung, auch Über die Tosten des Reci.tsaittels, en das Landgericht zurückveorisiegen.
Von Rechts wegen
- 2.
Seh. nde
°. .
Der lüöndler Cogee aus GEB (Ecirien) kaufte im Jahre 1950 den “raltv.agen D 708 120. Die Be:chwerdeführerin stellte ihrı den Kaufpreis zur Verfügung. Dafür erwarb sie nech derı Krufvertrag das Bigentun an den kraltvagen, das sie sich bis zur Defriedigeng ihrer Forderung gegen CB "vorbehiolt". CA brachte mit dem Kraftwagen unverzollte Zigaretten nach Deutschland. Die Strafkanmer hat ihn deshalb wegen Zollhinterziehung verurteilt und den Kraftwagen eingezogen. ‚it der Revision viendet sich die Peschwerdeführerin gegen die Einziehung des Kraftviagens. Das Rechtsmittel ist begründet.
l. Die Strafkaimer meint, die Beschwerdeführerin sei nur "formal-ju: istisch" Zigentümerin des Kraftwagens. Wirt. 'scheftlich stehe er im üigentum des Ci. Nur darauf komme es für die Einziehung an, wie § 11 Ir 1 StAnpG vom 16. Oktober 1934 ergebe. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Nach 9 11 Ir 1 aaO werden "für die Zurechnung bei der Desteuerung" „irtscheftegüter, die zun Zwecke der sicherung übereignet worden sind, dem Verilusserer zugerechnet. Diese Vorschrift gilt also nur für das Veranlagungsveriei'ren. Tür das LDeitreibungsverfairen schreibt 7 328 Abo 15 240 ausdrücklich vor, dass es sich nach bürgerlichem Rechte bestinne, welche Rechte die Veräusserung hindern. In »inziehungsverfrhren kann ebenfalls’ nur der Jipmentunsbegriff üss bürgerlichen Techts massgebend sein; denn auch hier hendelt es sich wie in § 328 AO un die Trege, welche Bedeutung den Techten dritter Personen cn einen Gegenstande zuko:nt, den eine finenzbehörde für sich verwerten will.
1 28
PPRZ 220
- 3 -
Hech bürgerlicher Recht hat aber die Lecchwerdeführerin volles _irentun an dem äraftwagen, das gegenüber jeder- “mann wirksem ist (TCZ 124, 73).
2.. sch. 8414 AO kenn allerdings, wo .die Strefe der zinziehung vorgesehen ist, auf zinziehung erkannt werden, gleichviel, wen der Gegenstand gehört. Lie Einziehung
des krrftwagens eines unbeteiligten „igentimers Tührt dazu, dass dieser für die Schuld des Tliters oder Teilnehmers haftet. Das ist nur gerecht und billis, wenn ein besonderer Grund hierfür bestcht. Das trif{it vor allen dann zu, wenn der unbeteiligte Zigentümer bei „nwendung der erforderlichen und von ihm euch zu erwartenden { Sorgfalt hätte erkennen !-önnen, dass der Täter oder Teilnehmer zur Zegehunc der Tat sein „igentum als Deförderungsmittel benutzen könne, oder wenn er einen Vorteil gehabt hat, dessen Zus ernenkeng mit der Dat Zür ilın erkennbar war
(Ziist 1, 351, 323. 554).
[Lg 7 0:
vie D schserdeführerin ist nech den Feststellungen an der Straftat des CM nicht beteiligt geriesen. Ob dennoch ein besonderer Grund im Sinne der angeführten "äntscheidung die Dinziehung rechtfertigt, hat die Strafkenmer nicht geprüft, Tie "inziehung ist deshalb rit der bisherigen Fegründung nicht aufrechtzuerhalten.
3. Lässt sich ein Verschulden der Beschwerdeführerin ° nach obigen Grunds#£ ‚tzen nicht feststellen,. so bedarf esder Prüfung, ob die Zinziehung aus einen enderen Grunde: gerechtfertigt und deshalb Geboten sein kenn. Die 05N
Stuttgart meint, der Gläubiger könne sich 'auf das "formale „igentun" an einer ihn zur Sicherheit übereigneten
m
-h-
Sache nicht berufen, Zr begebe sich jeder Kontrolle über die ihn übereignete Sache. Deshelb müsse er. die Gefahr
auf sich nehmen, dass sie zu Strafteten benutzt und eingezogen werde (ZfZ 1951, 15). Die OFD Frankfurt hat sich dieser “uffassung auch für den Fıll angeschlossen, dass
der Gläubiger den. Gegenstand der Zinziehung unter Vorbehalt des Zigentums verkauft hat (ZfZ 1951, 318). Der Sonat vormag diesen üntscheidungen nicht zu folgen. Sie lassen den unbeteiligten Zigentümer für die Ötraftat eines anderen ohne weiteres auch dann haften, wenn er hieran völlig schuld-' los ist. Dieses Ergebnis hält der erkennende Senat in Übereinstimmung nit dem 1. Strafsenat für ungerecht.
4. in zureichender Grund für die Einziehung kann sich jedoch aus folgendem ergeben:
Den Interessen der Deschwerdeführerin als einem Kreditinstitut ist nach L ge des Talles ausreichend damit gedient, dass sie wegen ihrer Restforderung gegen CfiipBefriedi-Gong erhält. Ist dies’sicher, so kenn die öinzielung ihre Rechte nicht verletzen; denn mit der Bezahlung der restlichen bchuld des CM verliert sie das Rigentum an dem - Kraftwagen in jedem Talle. enn also der ifebenkläger (‚.auptzollent) der Beschverdeführerin gegeniiber erkli;rt, nn .dass er ihre Nestforderung erfüllen wolle, dann liegt in i dieser I!rklärung ein: besonderer Grund, der die Einziehung rechtfertigt. Selbstverstündlich dar? die Streiksrmer die Einziehung auf urund einer solchen arklürung nur aussprechen; wenn kein anderer zureich:nder Grund hierfür gogeben ist (hier: Verschulden iS von Delist 1, 351). Auch der Nebenklüger braucht seine Verpflichtung nur für den Fall zu übernehnen, dass das Gericht die zinziehung nicht schon aus einen anderen Grunde anordnet.
-5-
Wach dem Urteil des OLG Koblenz von 5.10.1950 (id 1951, 166; hierzu ürrtung in JZ 1952, 180) muss der an der Ötouerstraftat unbeteiligte Sicherungsnehner "die fegen den Tüter ausgesprochene “inziehung des Beförderung.smittels gegen cich fzelten lassen rit der lesscabe, dass ihm der bei der Ververtung der Sache durch den ötnat erzielte üörlüs oder ein ihren Tert entsnrechender Detrag in Löhe seiner z2orderung gegen den Nüter nur zusteht, wenn er nicht auf andere ‘eise zus dessen Vermögen Defriedigung zu erlangen verrncg". Diese äntscheidung beruht auf der Aannahme, Cie Derichsichtigung der Rechte des Sicherungsnehmers müsse dort ihre Grenze finden, wo deraus dem bicherungs-Gebor cls Täter ein Vorteil erisachse. Der Senat hi’lt diesen “usgengspunkt nicht für richtig. &s kommt vielmehr in erster Linie Garauf an, dass der unschuldige Eigentümer keinen Schaden erleide. vies hat zutreffend das Bayer.ObIG im Urteil vom 11.4.1951 hervorgehoben (JZ 1951, 566). Der Bundesgerichtshof hat‘ diese „uffassung gebilligt (EGESt 1, ‚351, 356, 357). Zin Jechteil kann aber Zür den „igentiner, den nur ein Anspruch auf Defriedigung aus dem -rlöüs vorbehalten wird, dann entstehen, venn der ürlös seine Forderung nicht deckt. In einen solchen Trlle ist cs Curchaus röglich, dess der \!igentümer du:ch eigene Ververtung-oder Verwendung des Krr?twagens nehr erzielt. "wollte men aber rıit Cer ..inziehung anordnen, dass Ger »vtaat die Restlorderung des Zicentümers in voller liühe bezleichen müsse, so würde dies zu einem irchteil für den vtaeet und zu oinem ungerechtfertisten Vorteil zur :den Zigentiner führen können, wenn dessen Torderung höher ist als der ürlös. ‚..usserden.bestehen Zueifel en der Zulässickeit eines solchen. Ausspruchs. Sieht man jedoch cen zureichenden Grund für die Linziehuns in der
-6- u
ärkläörung des Staates, den Zigentüner befriedigen zu wol- u len, so steht es in dessen -rmessen, ob er eine solche Er-. | klärung abgibt und damit die Einziehung auf dieser Grund- i lage ermöglicht . Tann sind aber die berechtigten Interessen dcs Staates und des Öigentümers geuehrt. Gibt der *taat u
nn non
E nach Prüfung der Sechlage - möglicherweise nach einer Ver- ur: =“ einbarung rnit dem ligentiner - die Verpflichtungserklärung 5 ab, daun muss er, wenn auf „inziehung auf Grund dieser ür-
u klörung erkarnt wird, den Jigentüner voll befricdigen. Gibt
ä er cine solche örklörung nicht ab, und liegt liein 2nderer
S zureichender Grund Tür einc Dinziehung vor (2.D. Verschulden, , N. BGHSt 1, 351; Vertroterverhiltnis IGE Urt. vom 22.4.1952 Bu ® - 2 StR 463/51 -; ein Fell, wie er von Eayer.ObL& entschieden
F
+ ist, JZ 1951, 566), dann darf die Zinzichung nicht ausge-E sprochen werden und der !raftwogen wird frei. Dieses ürgeb- £: nis entspricht der Tilligkeit.
k 5. Die Ötrafkaruer wird also in der neuen Verhandlung Bu “ zu prüfen haben, ob der eine oder der andere Grund die bin- | . ziehung rechtfertigt. !
x | . 8 Be. Dr. „.oericke Dr. Dotterveich trerner Br n Dr. Sauer Dr. Ludwig Kr : 7 2 ‚ Du "u
2 u
h Mi £. . ie
vr. un:
2 { 2