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BGH Urteil vom 22.04.1952 – 2 StR 463/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für des lechschlegeverk! . R fär die fuutliche Sammlung! . Fu

Gesctz: Abgo 5 414

Dechtseatz: Die Zinsiehung zollpflichtiger irre des an der Zollhinterziehung unbeteiligten und schuldlosen Zigentiners ist denı: gerechtfertigt und ;choten, wenn ein von ihm zur Einfuhr bevollmüchtigter ‚Vertreter Zollhinterziehung begeht.

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"ktenzeichen:2 StR 463/51 on Urteil vom 22. April 1952 - IG6 Trier-

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2.8tR 463/51 Im Namen des Volke 3

In dem sclbstündigen Verfahren _ betreffend die Einziehurg von Tleiderstoffen, hier:

Nevision der Rn ww m > - Compeny MH BO EHE: Einziehungsbeteiligte,

wesen Zollhinterzichung hat der 2. Strafsenat des Dundesgerichtskofsin der Sitzung von 22. Anril 1952, an’ der teilgenomzen haben:

Cenatspräsident Dr. Koericke

als Vorsitzender, .:

Bundesrichter Dr.: Dotterweich

Bundesrichter Werner

öundesrichter Dr. Sauer

Dundesrichter Dr, Ortlieb als beisitzende Richter,

Erster Staatsamralt als Vertreter. der zunde sanwalt echaft,

Justizang gestellter ib als Urkundsbeanter der Gesch!ftsstolle,

für Recht erzannt: :

Die Revision der einz Inichungs beteiligten irne An-

TUE - SCHE - Comzeny gegen das Urteil des Iand-

gerichts in Trier von 27. April 1951 vird verworfen, Die zinzichungsbeteiligte hat die „0 sten des Rechtsmittels zu. ‚trag en.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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I. Das Landgericht kat im selbständizen Verfahr:n

'99 420 ff £t70) 53 Bellen Kleiderstoff im Gewicht von 1490,40 kg nach %5 401, 414 AbgO eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision der Firne Am - 1AMMNE - DEE - Company, die schon in Verfehren vor dem Lendzericht als angebliche Eigentimerin der "Stoffe Anspruch euf sie erkotcn und ihrer Einzichung widersprochen hatte, Das Rechtsmittel ist unbegründet,

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_ Bei den eingezogenen Stoffen händelt es sich um die letzte von. 4 Sendungen von Veren,. die aus Belgien einge- ‚führt wurden, Sie sollten aus deu Desirk des deutechen Crenzzollentes nescerbi 1ligerbrück zu einen Schneider mm in Traunstein befördert und im gogenennten Zollanvreisungsverfahren erst dem für diesen Bestinzungsort zustinä zen Heuptzollent in Rosenheim sur Verzollung gestellt werden, Die behrdl iche: nn die are nicht schon in \Wasserbilligerbrück verzoller zu missen, hatte CE nit ::i1fe des ihn beratonden Vertreters Sci der einzichungsbeteiligten Firme erheltch. Schi hatte det: gutgläubigen L __%7 rgespi egelt, er könne durch die Verarbeitung der { Stoffe zu ‘Herrenenzügen und Demenkostümen gut verdienen, und N] sum Abechluss seines werkvertrags gevonnen, Er führte die 3 ersten Sndungen jedoch, noch bevor sie ‚dem Zollent in Toscnheim gestellt wurden, in Le ufe des Septenber 1979 in ‚Künchen dem Schvarzen !/erkt ZUo Kit der ‚dei. 12a ok tobor 199 eingeführten Lieferung wollte er ebens, verfahren. ‚gie vurde jedoch von

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Zollamt \ Hasserbilligerbriict Beschlagnahnt.

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II. Die Revision erhebt verfefirensrechtliche und sachlichrechtliche Lügen, _

1.) Verfehrensverstösse sicht sie in der Ablehnung ver- # schiedener /ntrüge, die die Zinziehungsbeteiliste in der YJeuntverhendlung hatte stellen lassen,

a) Sie wollte einen Beamten der Zollfahndungsstelle Trier darüber vernormen haten, "dass in dieser Sache bereits ein Verfehren gegen einen gewissen '"Depi" vor einem smerikanischen {ilitärgericht in Yiinchen schvebte, das mit einem rechtskräftigen Freispruch 'geendigt haben. soll"; aus- '.serdem beantragte sie, die einschlägigen militärgerichtlichen Akten zu erholen und die Zollstellen in Künchen und Trier zur. Vorlage etwa in ihrem Besitz befindlicher Alten zu veranlascen, Ein weiterer Antrag bezweckte die Vernehmung desselben Zollfahndungsbermten darüber, dass, vie in einen Straf- oder Disziplinarverfahren festgestellt sei. ein Zollbeanter TE zus Rosenheim mit den Tätern, die die Ware dem Schwarzen Zerkt zufuhrten, genmsinscme Tech gemacht habe; ferner wollte die Linziehungsbeteiligte die einschlägigen; Altten erholt und EB vernommen haben, Ein letzter Antrcs wollte erreichen, dass ein namentlich genannter belgischer Zeuge im liege der Nechtshilfe darüber varnornen werde, dass die beschlagnahmten Stoffe Eigentum der Linziehungsbeteiligten seien,

b) Der zuf die Vernehmung des Zollbeenten EM cerichtete Intrag ver. ein Beveisermittlungsentrag; denn der Beamte sollte bekunden, "mit welchan bekannten od>r unbekannten Personen er verhandelt hat und in wessen Suftrag diese Personen bei ihm erschienen sind, ob diese Personen ihm Zumutungen gestellt haben oder Versprechungen gemacht haben 0.00"; mit TRacht hat die Strafkammer ihn als unzulässig

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abgelehnt. Die übrigen Anträge hat die Strafkamier ebenfalls abgelehnt, und zwar mit der Begründung, sie seien "für die Intscheidung ohne Bedeutung", Zuch das unterliegt im Ergebnis keinen Bedenken. Ausser den Antres, der das vigentum der Einziehungsbeteiligten beweisen sollte, varen sie bedeutungslos. Denn es ken für die Intscheidung nickt darauf an, ob oder gegen wen etwa vor einen \iilitärgericht wegen der verbotenen Linfuhr ein Verfahren schwebte und vie es endete, auch nicht darauf, ob ein deutscher Zollbeanter mit den Schmugzlern gemeinsene Sache gemacht hatte, Entscheidend var allein, ob in Bezug auf die beschlagnahmte \Vare der Vertreter Sci der Beschwerdeführerin ein<Yergehen der Zollhintersiehung-; wenigstens in der Forn des Versuchs, begengen hatte, Das hat die Strafkamner mit zutreffender Begriindung bejaht,

Aber auch von einer klärung der Frage des Bigentuüus

‘der Yebenbeteiligten an den beschlagnahmten Stoffen dur!-

te das Gericht absehen. Denn es sagt ausdriichlich, dass es die Stoffe euch denn eingezogen haben vürde, wenn des Eigentum der Einziehungsbeteiligten nachgewiesen wäre.

Es kommt sömit-für die Frage, ob der Revision ein Irfole beschieden ist, allein darauf an, ob die Entscheidung

des Iendgerichts auch unter der Voraussetzung des Ligentuns der Zinziehungsbeteiligten dem sachlichen Recht entspricht. |

2.) Kech den Grundsätzen, die das Reichsgericht in seineı- Rechtsvrechung zu § 414.AbgO entwickelt hat, wäre dies nicht zweifelhaft; denn es legte diese Vorschrift dehin aus, dass die Einziehung in den in Betracht kommen-

den Fällen immer zwingend vorgeschrieben sei, Diese stren-

5.

ge Zuslegung hat der Eundesgerichtshof in Bd 1 5 351 ff verlassen. Dort hat er in einen Falle, in dem es sich um ciei Einzichung eines zur Begehung einer sollhinterzichung „enlbaten, den Tüter nicht schörenden Beförderungcemittels

ıendelte, entschieden, eie Tinzie} ung des Pexrzcugs sei äurch 5 477 nicht swingond vorgeschrieben, "sondern pflichtgen!sse Irmessen des Gerichts zectellt, Die hung sei- in einem solchen Telle in der Tagel nur eneausnnen chen, wenn. ein besonderer Grund sie rechtfertige, Tin eolcher liege Ua. vor allen derin, dass den Tigentüuer der begründete Vorwurf treffe, er habe die Dent,tcung scines Pahrzeugs schuldhaft, und sei es’ such nur durch leichte Fehrläss igkeit, ermöglicht. Daneben scien aber noch erdere die Einziehung seines Eigentuns recktfertigende Sachverhalte denkbar. Der Senat schliesst sich dieser Futscheidung an,

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Könnte im vorliegenden Falle gegen die Febenbeteiligte der begründete Vorwurf erhoben werden, sie tebe durch nindestens lcicirsc Fahrlässigkeit dic Zollhintersiehung Seifmanns ermöglicht, so wäre der Einziehungsäusspruch beden!:cnfrei. Die Strafkammer allerdings ist der “einung, die Binziehungsbete eil igte habe dedurch fehrlüssig gehendelt, dass sie Sci nicht genügend üÜbertecht ‚und sich um das Schicksal der wertvollen Verensendungen nicht im erforderlichen !iasse gekürnert habe, Indes reichen die hierzu getroffenen Feststellungen nicht e eus, den Vorwurf der Fehrlässigkeit zu rechtfertigen. Es stellt sich deher die Frage, ob ungeachtet einer etwaigen Schuldlosigkeit der 3eschwerdeführerin an der Steuerstreftat Sn ein enderer Uastand' bei ihr vorliegt, der dic Einziehung

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der „are rechtfertigt, die, wie zu ihren Gunsten angenonmen werden MUuSE, ihr gelörte, -

Wie dem Sechverhelt zu entnehmen ist, vor SEEN , der Tüter der versuchten Zollhinterziehung, von der ein- . ‚ziehungsbeteiligten Firma demit beauftre .5t und dezu bevollrüchtigt, ihre Stoffe in das Eundesgebiet einzuführen und die damit zusemtienhüngenden Gecchüfte und Obliegenheiten gegenüber Privaten und Behörden wahrzunehmen, . Zr var ihr Vertreter im Sirne der‘ 2164 ff BGB. Das Steuerstrafrecht kennt rTälle, in ‚denen der vertretenein bestirntem Unfenge mit seinem Vermö ögen für die Folgen einer Cteuerstraftat s seines Vertreters haftet, mag er auch "selbst die Tat nicht durch. eigenes Verschulden ermörlicht haben. In 8$ Zi6 Abs ‚1, 417 sieht nämlich ice Abzs0 cine Beftung des Vertretenen für die Geldstrafe und für die norten vor, die in eine Steuerstrafverfehren einen Vertreter im Sinne, der ss 102 bis 107 auferlegt werden, der in Ausübung seiner Obliegenheiten eine Stouerstraftat vorüibt, Auch im talmen des § 414 gewinnt das Vertreturgsverhültnis svischen dem Zigentüner als Vertretenen und scinen an der Steuerstraftat beteiligten Vertreter die Bedeutung eines Umstandes, der es rechtfertigt, den Eisentümer für die Folgen der Tat seines Vertreters insoweit mit seincm Eigentum haften zu lassen, als dessen zinziehung in Betracht komit, Dieses Ergebnis entspricht den Zvieck des 5 414. Die Bestimmung dient, wie in DGHSt 1; 551, 357 betont wird, lebenswichtigen Interessen des Staetes, Sie will den Schmugsel wirksam 'bekünpfen helfen, der, vie gerade der gegen irtige, Fall zeigt, bedenkenlos Immer neue \.ege sucht und findet, die Trfüllung der Zoll-

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BE pflicht zu hintertreiben, Allerdings ist gas fiskalische w "Interesse des Stagtes allein kein Unstand, nit den sich E die zeinziehung nach § 414 gegen den en der Steu:rstraf-

L. tat unbeteiligten Zigentämer begründen lässt‘, der weder

w die Tat schuldhaft ermöglicht, noch einen rit ihr erkenn-

I bar verbundenen Vorteil gehabt hat, Vielmehr russ ein in

" seiner Pereon liegender besonderer Unstend hinzutreten.

Ir. der die Einziehung seines Eigentums begründet crscheinen 4 lässt. Dies ist dann der Fall, vonn er zollpflichtige Ta- | 9" re, durch einen Vertreter einführen lässt, Dass denn den

vi zigentüner als den Geschüftsherrn des Tinfuhrunternehmens 4 \ „die in § 414, vorgesehene Folge der Einzielung seines Ri- . gentuns trifft, steht im Einklang mit Grundsätzen des’ wi Steuerstrafrechtes, wie die 55 416 Zus 1, 417 Abg0 zei-ER gen, und ist auch nicht unbillig, u E Liest sonit im gegenwärtigen Tell ein die Zinziehung we nach $ § 414 gegen den unbeteiligten und schuldlosen [Lizgentü - ' mer rechtfertigender Unstand vor, eo ist die Zinziehung nicht | E. mehr dem Ermentou des Tatrichters überlassen. Sie muss dann

ausgesprochen. werden.

Dr. Iinericke,, ‚Dr. Dotterweich " Werner no Dr. Suer © 0 © . Dr. Ortlieb‘

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