Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 24.04.1952 – 3 StR 151/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 151/52 2326 037 | 24 Zu
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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilsenommen haben:
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Bundesrichter Dr. Xirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ,, Landgerichts in Krefeld vom 4. Januar 1952 im Straf- -_ ausspruch. nit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
.In diesem Unmfange wird -die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Br Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
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Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsver- “ brecher wegen vollendeten Verbrechens’ gegen 3 176 Abs 1 al Ziff 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 183 a sowie wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs 1 : Ziff 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 1§ 3 StGB wi in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchtiausstrafe von vier wi Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte, a wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkamt. 2
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, soweit dieser des vollendeten Verbrechens Ba gegen 5 176 Abs 1 Ziff 3 StGB schuldig befunden ist. Be Ferner greift er mit ihr den Strafausspruch an, indem er sich gegen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wendet.
Das Rechtsmittel ist in dem erkannten Unfange bezründet.
Ohne Erfolg muss die Revision bleiben, soweit sie das Urteil im Schuldspruch beanstandet. Ihr Vorbringen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB erschöpft sich in Ausführunge.:, die ausschliesslich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdisung des Landgerichts gerichtet sind. Diese ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, . so .dass die Revision insoweit unzulässig ist, als sıe =; sich gegen den Schuldspruch wendet.
Dagegen ist sie hinsichtlich des Strafausspruchs
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gerechtfertigt.
Zwar bedeutet es keinen Rechtsfehler, dass das Bi
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ven der Höglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, gemäss } 44 StGB auf eine mildere Strafe zu erke.nen. Diese Bestimmung ist eine Kannvorschrift, deren Anwendung im Ermessen des Tatrichters steht. Dass das Landgericht hierbei rechtlich zu beanstandenden Erwäzungen Raum gegeben habe, ist nicht ersichtlich,
. Rechtsirrig ist auch die Meinung der Revisicn, die Vorschrift des § 20 a Abs 3 StGB stehe einer Verurteilung des Angeklagten als Zefährlichen Gewohnnheitsverbrechers entgegen. Die Bestimmung kann hier nicht Platz greifen, weil die drei Taten, äie das Landgericht hier berücksichtigt hat, den Gegen stand dieses Verfahrens bilden.
Hingegen reichen die Darlegungen des Urteils zu § 20 a Abs 2 StGB als solche nicht aus, dessen ‚Heranziehung zu rechtfertigen. Sie lassen den Eindruck entsteien, als ob es eich un die nur Tormelihafte Tiederzabe der in der Rechtsprechung des Reichsserichts und des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze für die Anwendung dieser Vorschrift hanale, Die Beurteilung des Täters als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers muss, wie in der Rechtsrrechung immer wieder zum Ausdruck gebracht worden ist, auf einer eingehenden und sorgfältigen Würdigung seiner Person und des von ihm verübten Unrechts beruhen (vzl BGHSt 1, 95 und die daselbst angeführten
Rechtsprechungsaachweise). An einer solchen lässt das Urteil es fehlen.
Ticht zu Unrecht weist die Revision auch auf einen Widerspruch zwischen den Ausführungen des Urteils zu § 20 a StGB und denen zu § 42 e StGB hin. Zwar ist aus
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dem Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich erkennbar, dass das Landgericht mit der im Rahmen der Darlesunzen zu § 42 e StGB gemachten Bemerkung, die im Jahre 1938 gezen den Angeklagten verhängte hohe Strafe sei auf ihn nicht vollkommen ohne "irkunz zeblieben, nur die Frage beantwortet, ob nacı Verbüssung der neuen Strafe noch die Gefehr bestehe, dass der Angeklagte auch künftig erhebliche Angriffe segen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter irgendwelcher Art unternehnen werde. indessen kann dieser Umstand für die Gefähriichkeit des Angeklagten in Zeitpunkt der Urteilsfällung, also bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20 a StGB ebenso von Bedeutung sein. Unter diesem ' Gesichtspunkt ist jene Tatsache aber in Urteil unerörtert geblieben.
Schliesslich ist zu dem Vorwurf der Revision, die Strafe habe wegen des Leugnens des Angeklagten richt verschärft werden und die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht deshalb unterbleiben dürfen, auf die Entscheidungen BGüSt 1, 103 und 342 zu verweisen, deren Ausführungen das Landgericht bei der neuen Straffestsetzung zu beachten haben wird, falls es wiederum das Leusnen als -Strafschärfungsgrund heranziehen will.
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Demnach muss das Urteil im Strafausspruch eufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhanälung und Entscheidung an das Landgericht zu-Y rückverwiesen werden. Im übri;sen ist die Revision des Angeklasten zu verwerfen.
Dr. Kirchner Koeniger Busca
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