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BGH Urteil vom 22.04.1952 – 2 StR 101/52

2. Strafsenat

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1.) den Büchsenmacher Gerhara ı EEE geboren am

SBPICREE ALS

ImNamen des Tolkes

In der Strafsache gegen

.eus Am

1926 in.

2.) die Zeichnerin Gertrud Sc > aus A, oa EEI

dort geboren am

vegen fortgesetzter versuchter Falschmünzerei u.8.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 22. April 1952, an der teilgenomzen haben :

- Senatspräsident Dr. lioericke

als Vorsitzender,

"Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iz FR Verhandlung, Erster Staatsenwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesan:eltschaft, Justizengestellter Ep als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten iilibwirä das vrteil des Lnndgerichts in Aachen vom 2. Olttober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft, oo

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Konten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Angeklagten Schi vird verworfen. Lie “ngeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkanner hat den ingeklagten TEE ecen fortigesetster versuchter „“alschrünzerei und wegen fortgesetzten Automatennissbreuhs zu einer Gesamtstrafe von neun itonaten,die Angeklagte SchiiP egen Beihilfe zur fortgesetzten versuchten Folschminzerei zu einem !ionat Gefängnis verurteilt. Die Untersuchungsheft hat sie beiden Angelilagten angerechnet, die beschlagnehmten Talsch: ‚Stücke eingezogen. Die Angelilagten rügen. mit ihrer Revi- "sion Verletzung des Verfa hrens- und des sachlichen Rechte.

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1. Verfehrensrüige..

Undegriindet ist die Rüge, die Strafkammer hätte sich Gerüber schlüssig werden nüssen, veshalb die Vernehmung 2er gelrdenen, "sonit zür die Beweisaufnchme für erheblich gehaltenen, zur "Verhandlung aber 'niöht‘ erschienenen Zeu- ' ein Dieterle untorblieben ist. Dürch die Unterlassung einer Stellungnshme habe sie gegen § 244 StPO verstossen. Tach der Sitzüngsniederschrift war die Zeugin, entgegen dem Tevisionsvorbringen, bei Eeginn der Hauptverhandlung anuesend und hat sich bein Aufruf der Zeucen gemeldet. Äu? ihre Vernehmung ist allseits verzichtet worden. Des Gericht konnte daher von der Vernehmung abscehen (§ 245 S5t?0). Dafür, dass. es seine, auch bei Verzicht weiter bestehende , Aufilkrung spflicht verletzt hat, trägt die Pevision keine Tatsachen vor, 2s ist cuch nicht ersichtlich, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob die Vernehmung von Amts wegen veranlasst sei.

II, Sachbeschwerde.

a) W B

Ohne Rechtsirrtun hat die Strafkamner eine Zortgesetzte versuchte Falschnünzerei angenorrien. Der Ingeklagte hat 50 P?g-Stücke nachgenacht, um durch ihren Zinwurf in Automaten sich i/aren zu verschaffen. Das Werkral des Inverkehrbringens im Sinne des § 146 StGB ist gegeben, wenn der Täter das Trischgeld derart aus seinen Gevahrsen entlisst, dass ein Anderer in die Lage vemw etzt wird, sich des Falschgeldes zu benäschtigen und mit ihm nech seinen Belieben zu verfahren, insbesondere es weiterzuleiten

‚RGSt 67, 167). Das kann auch dadurch, geschehen, dess der Täter das Geld einerf Anderen nicht unnittelbar &ibt, sondern es in einen von diesem für den Empfang des Geldes bereitgestellten Automaten einwirft. § 146 StGB setzt euch nicht voraus, dass der Täter das nechgemachte Gelä "als echtes in den Verkehr bringt, sondern nur, dass er das Geld in dieser “bsicht nachnecht. Die Herstellung ven Falschgeld, um denit Waren aus einen Autometen zu holen, schliesst eine solche Absicht ohne veiteres in sich. Da aber ncch den Festotellungen ale hergestellten Felsch-- stücke im gevöhnlichen Verkehr‘ euf den ersten Dlick els . »lunpe Fälschung zu er!-ennen veren und ‚auch ein Argloser nicht getäuscht werden konnte, hat die Strafkarmer zutreffend nur einen Versuch angenor.men (RGSt 6, 142569, 3). Rechtlich fehlerfrei hat es einen straflosen Rücktritt von _ Versuch verneint, Gegen äle Annahne einer fortgesetzten Uendlung bestehen keine, Bedenken.

Dagegen ist die Feststellung eines fortgesetzten Automstennissbrauchs rechtlich fehlerhaft. § 265 a StGB erfordert die örschleichung einer Leistung und ist nur an-

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Ei wendbar, soweit die Tat nicht nech enderen Vorschriften nit schwererer ®trafe bedroht ist. Die Intnekme von Waren aus einen Automaten durch Felschgeld erfüllt aber. Zu den Tatbestand des Diebstahls (N6St 34, 45).

Die Strefkarmer hat Tetmehrheit zwischen dem !lünz-

Pr verbrechen und dem Automatenrissbrauch engenommen. Die Ausgabe des nachgemachten Geldes ist zwar kein Trtbestandsmerkmal des § 146 StGB. Das gesamte auf die Anfertigung | und Ausgobe les nachgemachten Geldes gerichtete Verhalten des Angeklagten stellt sich jedoch für die natlirliche Betrechtung els eine tatsächliche Zinheit dar. Dencenöss ist in diesem Falle für das rechtliche Verhi.ltnis zsischen !ünsvorbrechen und “utomatennissbrauch oder euch Diebstehl in der Regel § 73 S40B'massgebend, sofern nicht besondere unstünde eine abveichende Deurteilung rechtfartigen (R6St 60, 3155 GE 3 StR 620/51 Urteil vom 4. Oktober 1951). Besondere Umstände, die für die Annahme einer Tatmchrheit sprechen, sind aber aus den bisherigen Feststellungen nicht zu ersehen. Tas Urteil musste daher in vollem Unfenge aufgehoben werden, soweit es den Angelilagten Wiese betri?ft. u

b) Schü

Die Verurteilung der Angeklagten Schi wegen Dei-

hilfe zur fortgesetzten versuchten Felschmünzerei lässt

keinen Rechtsfchler erkennen. Dass aie Stra? ?keimer nicht geprüft het, ob nicht auch Beihilfe zu einen derit in Tat-

en 5 ..

einheit besangenen Viobstahl vorliegt, boschwert die Anselilagte nicht, Zutreffend hat die Strefkarmer tie Anwendung des § 27 b StGB verneint.

,

Dr. üoericke Dr, Dotterweich Werner

Dr. Sauer Dr. Ortlieb