Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 18.04.1952 – 1 StR 93/52

1. Strafsenat

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+R 93/52. 5 Im Namen des Volkes j

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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz,

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Bundesrichter Dr. Geier, 2 Bundesrichter . Glenzmamn, Bundesrichter Dr. Jagusch, DIS als beisitzende Richter, SH Bundesenwalt > S als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Be Justizangestellter 4 als Urkündsbesmter der Geschäftsstelle, . . B,

für Recht erkannt: , E Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des aa Lendgerichts in Bamberg vom 29.November 1951 wird a 3 verworfen. \ ei Die von der Angeklagten erlittene Untersuchungshaft 4 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe . N) angerechnet. Ki Tie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu ji tragen. “4

Von Rschts wegen

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1.) Soweit die Revision geltend macht, die in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Tochter der Ingeklagten Elfriede sei nicht glaubwürdig, das Lendgericht hätte deshalb euf Grund ihrer Bekundungen allein keine Feststellungen zum Nachteil der Angeklagten treffen dürfen, kimpft sie nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Rechtsfehler, auf die nach § 337 StPO die Revision allein gestützt werden kann, treten in ihr nicht zu Tage. Das Lendgericht war insbesondere rechtlich nicht gehindert, der Tochter Elfriede auch in den Punkten zu glauben,

in denen ihre Bekundungen nicht von der Angeklagten zugestanden oder durch andere Zeugen bestätigt wurden. Es hielt sich auch dann noch innerhalb der Grenzen des ihm in § 261 StPO eingeräumten pflichtgemässen Ermessens, wenn es.bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Tochter Elfriede dem Gutachten des Sachverständigen, der sie nur für "bedingt glaubwürdig" hielt, nicht in allen Punkten folgte. Der Grundsatz "im Zweifel zu | Gunsten des ingeklagten" bedeutet mur, dass der Tatrichter seiner rechtlichen Beurteilung keinen Sachverhalt zugrunde legen darf, von dem er nicht die volle richterliche Jberzeugung seiner Richtigkeit erlängt hat. Das Urteil lässt jedoch erkennen, dass die Strafkammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der der Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen gehabt hat.

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2.) [uch die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ist bedenkenfrei. Die Handlungen, in denen das Landgericht die Merkmale des Quälens und des rohen Misshandelns gefunden hat, sind zutreffend beurteilt. äuch die Zufügung seelischen Leids fällt unter § 223b StGB. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich, da die Revision das Urteil insoweit nicht im einzelnen angreift.

Der Erörterung bedarf nur die von der Revision bekämpfte Annahme eines Portsetzungszusemmenhangs zwischen sämtlichen vom Lendgericht für erwiesen erachteten Fällen der Misshandlung von 1946 bis 1950. Die bei Angriffen auf höchstpersönliche Rechtsgüter erforderliche und hier such gegebene Gleichheit des verletzten Rechtsgutes und die in der Verwirklichung desselben Tatbestandes sich ausdrückende Gleichertigkeit der Einzelakte vermögen, wie der Revision zuzugeben ist, noch nicht allein die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr nach ständiger auch vom BGH gebilligter Rechtsprechung ({BGHSt Bd. 1 5.313) ausserdem, dass der Vorsatz des Täters von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen stoßweise Verwirklichung durch mehrere unselbständige Einzel&' handlungen, von denen jede einzelne den Tatbestand erfüllt, gerichtet ist. Das hat auch das Landgericht nicht verkannt. Das Urteil führt aus, die Angriffe der Angeklagten hätten sich stets gegen ihr Kind gerichtet, also dasselbe Rechtsgut verletzt. Sie habe dabei auf Grund eines einheitlichen von vornherein ge-

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fassten Vorsatzes gehandelt, den sie Stückweise verwirk- y licht habe. Ob im Einzelfall ein solcher einheitlicher Vorsatz oder nur ein allgemeiner Entschluss bestanden

hat, bei sich bietender Gelegenheit selbständige Straftaten zu begehen, ist in erster Linie eine Tetfrage und vom Tatrichter zu beantworten. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes in dem erörterten Sinne und damit die Bejahung des FortSetzungszusammenhanges wäre rechtlich nur zu beanstanden, wenn die Annahme des Gesamtvorsatzes in den festgestellten Einzeltatsachen keine ausreichende Stütze fände. Denn zuch die Feststellungen zur inneren Tatseite dürfen sich nicht in leeren Formeln erschöpfen. Sie dürfen vor allem euch nicht zu den sonstigen Feststellungen in Widerspruch stehen. Das ist hier aber auch nicht der Fall. Die Revision macht zwar nach dieser Richtung _ geltend, die Angeklagte habe ihre Tochter zeitweise gut, zeitweise schlecht behandelt. Dieser Wechsel allein verbiete die Annahme, dass die Angeklagte schon in dem

ersten Fall, in dem sie den Tatbestand des § 223 vd StGB verwirklicht habe, auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes gehendelt habe, zumal da zwischen dem ersten und dem zweiten Fall eine Zeitspanne von nahezu zwei Jahren liege. Dabei geht die Revision jedoch von einem anderen Sachverhalt zus, als ihn das Landgericht festgestellt

hat. Nachdem die Angeklagte ihre Tochter Elfriede schon früher schlecht behandelt hatte und das Mädchen im

Jahre 1944 in ein Jugendheim gekommen war, besserte . sich zwar das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Toch-

ter, als diese im Sommer 1945 kurz vor dem Tode des

ersten Ehemannes der Angeklagten wieder nach Heuse ge-

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holt wurde. Nachdem die Angeklagte Jedoch im Jahre 1946 ihren zweiten Ehemann kennen gelernt hatte, verschlechterte sich wieder das Verhältnis zwischen beiden und

es setzte eine bis zum Ende des Jahres 1950 dauernde, niemals durch Zeiten guter Behandlung unterbrochene Kette von Misshandlungen ein, Zwischen der ersten und der zweiten Einsperrung des Mädchens in die Holzlege liegt zwar eine Zeitspanne von anderthalb Jahren. Sie ist aber damit ausgefüllt, dass Elfriede auch in diesem Zeitraum sehr häufig ("nahezu täglich") so heftig von der Angeklagten geschlagen wurde, dass sie davon oft ' blaue Flecken und Beulen am Körper davontrug. Das Landgericht hat auch in diesen Misshandlungen ohne Rechtsirrtum die Merkmale des § 223 b StGB gefunden. Die von der Revision vermisste Stetigkeit ist also ausdrücklich festgestellt. Zu den Formen des Quälens und rohen Misc, handelns, wie sie das Urteil für die Jahre 1946 und

1947 für festgestellt erachtet, traten zwar im Laufe . der folgenden Jahre noch andere Formen. Dadurch wird aber weder die erforderliche Gleichartigkeit der Begehungsweise, noch notwendig die Einheitlichkeit des Vorsatzes in Frage gestellt. Die Ausführungshandlungen können, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, Ver-Schiedenheiten aufweisen, sofern sie mır den Tatbestand derselben Straftat verwirklichen (RGSt Ba 55 $. 129 ‚135)° Auch das als Gesamtversatz bezeichnete Wissen und Wollen braucht nicht notwendig alle Einzelheiten des späteren Verlaufs der einzelnen Fälle zu umfassen, es genügt vielmehr, dass Bewusstsein und Wille des Täters das. zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort und Zeit und die ungefähre Art der Begehung vorweg begreifen. Die Einheitlichkeit des Vorsatzes wird vor allem nicht schon

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dadurch aufgehoben, dass es im Verlauf der Ausführung noch zur Verwirklichung desselben Tatbestandes in anderer Form kommt und der von Anfang an gegebene Gesamtvorsatz sich entsprechend erweitert. Nach alledem begegnet die /nnahme eines Fortsetzungszusammenhangs

nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken.

Da hiernach das Landgericht alle der Verurteilung zugrunde gelegten Vorgänge von 1946 bis 1950 ohne Rechtsirrtum als eine einheitliche fortgesetzte Handlung angesehen hat, diese mithin auch nach dem 15 .September 1949 begangen ist, kam auch die Anwendung des Streffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 nicht in Betrecht. Die Revision ist deshalb im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.

Richter Dr. Peetz Dr.Geier Glanzmamn - Jagusch

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