Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.04.1952 – 2 StR 15/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Wilnelm K mem zus Kl, geboren
cm EEE 1910 in LE. 2-2. in der Haftan- ° stalt in Ze
wegen Sachhehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Hennekea Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt Dr. EEEER-
als Vertreter der Bundesanvraltschaft, Justizangestellter EP
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: "
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+ . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Pre‘ des Lendgerichts’ in Köln vom 20. Juli 1951, soweit ur der Angeklagte wegen Hehlerei an zwei Radiogeräten Be verurteilt ist, mit den Feststellungen sowie im
we ‘ Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
; Im Umfange der /ufhebung wird die Sache zur neuen “eh Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten a4: des Rechtemittels, an das Landgericht zurückveru wiesen. j 624 Von Rechts wegen
Die Verurteilung wegen Hehlerei an den beiden Rediogeräten, die die früheren Hitangeklegten Pi: AR EB una IM gestonien hatten, wird durch die bis- # herigen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe deshalb seines Vorteils wegen zum Absatz der gestohlenen Geräte mitgewirkt, weil er aus dem Verkaufserlös mindestens ne 10o.—- DM erhalten hebe, Damit steht jedoch noch nicht fest, dass er schon bei der Begehung seiner Tat in
der Erwertung, einen Anteil an dem Erlös zu erhalten, gehandelt, also seines eigenen Vorteils wegen dem
Petry die frühere Mitangeklagte Mi seine Schwester, als “bnehmerin der Geräte benennt hat. Sollte der ıngeklagte, wie die Revision vorbringt, erst nachträglich, als ihm die Adam den Verkaufserlös zur VWeiterleitung an Pi üverbrachte, den Entschluss gefasst haben, hievon 10.-- DM für sich zu behalten, weil ihm PB noch Kostgeld schuldete, zo wäre der imnere Tatbestand des § 259 StGB nicht erfüllt.
Dagegen könnte dann die Handlungsweise des Angeklegten möglicherweise als Beihilfe (§ 49 StGB) zu der von seiner Schwester begangenen Sachhehlerei (/nsichbringen) zu würdigen sein. Weiter kann ein Vergehen,
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) Ä { - 3. A I der sachlichen Begünstigung (§ 257 StGB) vorliegen, | A sofern der Angeklagte die Diebe in Kenntnis des er . Diebstahls das,Diebesgut in einem Vorraum seiner | | Wohnung atstellen liess. Ä | m Dr. Kirchner Hemmeka . Werner | F Dr.Sauer Dr .Ludwig | I: | I . | x |
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