Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 20.03.1952 – 4 StR 702/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes 2270 005
In der Strafsache gegen
die geschiedene Frau Margarete SCENE,
geborene KW, aus CHE geboren an
1914 in KOGEEEEEmp, '
wegen Meineides
hat der 4. Strafsemt des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 25. Juni 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
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-2.
Gründes
Die Revision der wegen Meineids im Aussagenotstand (88 154, 157 StGB) verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.
Dass die Strafkammer von einer Zeugenvernehmung des HE: TEE una der Frau WEB angesehen hat, lässt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht erkennen; denn da das Gericht diese Beweismittel in hier nicht unzulässiger Vorauswürdigung als für eine weitere Aufklärung wertlos erachtete, hatte es keinen Anlass und daher auch keine Verpflichtung, sich ihrer zu bedienen. Im übrigen konnten von diesen Zeugen nach Lage der Sache nur Aussagen über den äusseren Tatbestand der behaupteten Bedrohung erwartet werden. Insoweit hat die Strafkammer ihrer Beurteilung indessen ohnehin die eigenen Angaben der Angeklagten und damit die für die Angeklagte günstigste Gestaltung der Sachlage zugrunde gelegt. Aus diesem angenommenen Sachverhalt andere als die von der, Angeklagten gewünschten Schlüsse zu ziehen, stand dem Tatrichter allerdings frei.
Auch die sachlichrechtliche Behandlung des behaupteten Notstandes gemäss § 52 StGB lässt einen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler nicht hervortreten.
In widerspruchsfreier und mit Rechtsgründen nicht angreifbarer tatsächlicher Würdigung des Verhaltens der Angeklagten hat das Gericht die Überzeugung erlangt, dass der Beweggrund für den von ihr geleisteten Meineid nicht in dem Druck einer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben verbundenen Drohung, sondern in dem vorangegangenen geschlechtlichen Verhältnis und in der Hoffnung
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auf Heirat zu erblicken ist. Da nun der blosse Umstand, dass die Angeklagte sich infolge der Drohungen VeBs in Gefahr befunden oder geglaubt hätte, den lleineid nicht zu entschuldigen vermag, der Strafausschliessungsgrund des § 52 StG3 vielmehr voraussetzt, dass eben die Abwendung einer - wirklichen oder vorgestellten - Gefahr für Leib oder Leben der bestimmende Beweggrund zum Handeln gewesen ist (OGHSt 1, 3135 BGH 4 StR 56/51 v. 28. Februar 1952), so schliesst bereits die richterliche Feststellung eines anderweiten Tatmotivs die Berufung auf Notstand im Sinne des § 52 StGB aus. '
Da die allgemeine Überprüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen weder hinsichtlich des Schuldspruchs noch bei der Strafzumessung einen zum Nachteil der Angeklagten sich auswirkenden Strafrechtsirrtum ergeben hat, war ihre Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerden.
Groß Dr. Geier Engels ° Dr. Hülle Dr. Augustin