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BGH Entscheidung vom 28.02.1952 – 4 StR 56/51

4. Strafsenat

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4_StR 56/51

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Pernmelde-Bauhandwerker Albert R CEEER :

B , geboren am (EEE 16 ii in ED 2 Tu

vsegen Totschlags

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als.Vorsitzender, Burdesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter mn

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster (Westf.) vom 9. Okto-

"ber 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

2.

eründe:

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu Gefüngnisstrafe verurteilt worden. Er hat an Karsamstag 1945 als Unteroffizier einer Flak-Batterie den Bauern Le» ‘er wegen des Anrückens alliierter Truppen auf seinem Ho? eine weisse rahne ausgehängt hatte, vorsätzlich erschossen, weil er den Befehl hierzu von dem ihm vorgesetzten Hauptvachtmeisver 0) ernalten zu haben glaubte.

1. Die Verfshrensbeschwerde hat keinen Erfolg,

Die Revision hat keinen der Gründe geltend gemacht, die das Schwurgericht gemäss § 244 Abs 4 StPO zur Anhörung eines weiteren ärztlichen Sachverständigen über äie Verantwortlichkeit des Angeklagten hätten veranlassen

müssen. Die Urteilsgründe ergeben, dass das Schwurgericht |

an der Sachkunde des vernormenen Facharztes Dr. BED keinen Zweifel hatte, und dass seine Ausführungen Zrei von Widerspruch waren. Dass sein Gutachten - wie die Revision vorträgt - nicht überzeugt habe, weil es zu wenig Verständnis für militärische Dinge zeige, ist verfahrensrechtlich ohne Belang; denn der Sachverständige braucht‘ nur seine Sachkunde zur Verfügung stellen. Über das Be- | . weisergebnis seiner Vernehmung hatte das Schwurgericht in Zreier Würdigung zu entscheiden (RGSt 7, 426); dae tatrichterliche Ermessen war daher auch für Ale Trage masszeblich, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sei . {RGSt 64, 113). Die Urteilsgründe weisen aus, dass dss Schwurgericht die Zuziehung eines Obergutachters ernogen, aber als nicht erforderlich erachtet hat.

Die xXevision rügt Zerner die Ablehnung der von bn-

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geklagten hilfsweise beantragten Vernehmung des Abteilungs-

kormendeurs. Ki, der habe bekunden sollen, dass ein Befehl, jeder der im Kanpfgebiet die weisse Fahne zeige, sei zu erschiessen (sog.Himmler-Befehl), b:i seiner Abteilung bekannt gewesen sei. Die in den Urteilsgründen für die Ablehnung der Verhehmung gegebene Begründung, Gass die Tatsachen, die der Zeuge bekunden solle, - die allgemeine Lege im Gefechtsabschnitt - zu Gunsten des Angeklagten als ‘sahr unterstellt seien, trifft hinsichilich des Bekanntseins des HNimmlerbefehls nicht zu. Das Schwurgericht erachtet nämlich aufgrund der Bekundung des früheren Oberleutnants Hofstadt für erwiesen, dass der sogenannte Himmlerbefehl bei der Truvpe nicht bekanntgegeben war. Indessen kann das angefochtene Urteil nicht darauf beruhen, dass eine weitere Aufklärung dieses Punktes unterlassen worden ist; denn das Schwurssricht geht in Übereinstimmung mit der Einlassung

des „AngeXlag sten davon aus, dass dieser nicht etwa äuren. Gie Vorstellung eines allgemeinen Himmler-Befehls, sondern durch die Vorstellung eines ihm von dem Hauptwachtmeister NW erteilten besonderen Befehls zu der. Tötung Is bewozen worden. ist. Im übrigen war der sogenannte Hinmler-Iefehl keine. Rechtsnorm und seine Befolgung rechtswidrig (BEHZ 3, 106).

Die weitere Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungs pflicht verletzt, . enthält ‚nur insoweit äie nach § 344 Abs 2 StPO erforderliche Angabe der. den yangel begründsenden Tatsachen. und ist daher auch nur insoweit zulässig, als geltend gemacht wird, das Gericht habe zur Feststellung der Todesursache eine Aussrabung der Leiche IM; anoränen müssen; im üb-

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rigen ist von der Revision nicht angegeben worden,

welche weiteren Beweismittel sich dem Schwurgericht zur Be.utzung aufg gedrängt haben sollen. Indessen ist nicht ersichtlich, dass das Gericht durch Unterlassung einer Leichenausgrabung seiner Pflicht, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen, zuwidergehandelt hätte, Das Schrursericht hatte nämlich, wie die Urteilsgründe: ergeben, bereits aufgrund des Geständnisses des Angeklagten sowie der Zeusenaussagen äle feste Überzeugung erlangt, dass der Tod IB Aurch den vom Angeklagten auf ihn abgefeuerten Schuss verursacht worden ist. Hatte aber das Schwurgericnt sich somit hierüber bereits aufgrund der ihn vorliegenden Beweisergebnisse seine Übarzeugung gebildet, so hatte es keinen Anlass und daher auch keine Verpflichtung, weiteres Beveismaterial herbeizuschaffen (RG IW 1916, 1026 Nr 1).

2. Auch die Sacubeschwerde ist unbegründet.

Soweit die Revision darzulegen sucht, dass das Scawurgericht aufgrund des Verhandlungsergebnisses zu anderen als zu den von ihm gezogenen Schlüssen ‚hätte gelangen müssen, können ihre Ausführungen keine Beachtung finden; denn das Revisionsgericht ist weder dazu ‚berufen, ‚noch in der Lage; Gle Beweiswürdigung des. Tatrichters auf Vollständigkeit und zwingende Schlüssigkeit. ‚hin 'zu untersuchen. Die ihm gemäss § 537 StPO allein öbliegende Prüfung, ob das Recht ne angewendet worden ‚ist, kann es vielmehr nur aufgrund der vom Schwurgericht getroffenen, 'in sich näderspruchslosen 2 Feststellungen yornehnen.

Nach Überzeugung des Schwurgerichte hat der Angeklagte den Bauern SO nr aus blindem Geıorsam, sogenann-

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tem Kadavergehorsam, gegenüber dem jedenfalls verneintlich erteilten Erschiessungsbefehl des Yauptwachtmeisters getötet, ohne überhaupt irgendwelche Abwägungen vorzunehmen. Daraus folgt bereits, dass der Angeklagte sich weder auf Notwehr, noch auf einen Notstand berufen kanns denn beide Strafausschliessungsgründe setzen voraus, dass eben die Abiiendung einer - wirklichen oder vorgestellten - gegenwärtigen Gefahr der bestimmende Beweggrund zum Handeln sewesen ist (vgl RGSt 54, 199; 56, 285; OGHSt 1, 313). Der blosse Umstand, dass der Angeklagte sich in Gefahr befunden oder geblaubt hätte, kann daher nicht ausreichen, die Tötung zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.- Im übrigen ergeben die Urteilsfeststellungen bedenkenfrei, dass nicht einmal dies der Fall gewesen ist. Die Einlassung des Angeklagten, LED sei ärohend auf ihn zugekommen, bewertet das Schwurgericht als eine nachträglich vorgebrachte und unglaubwürdige blosse Scautzberauptung. Zur Zeit Ger Tat wer dis weisse Fahne bereits entfernt; sie lag zusammengerollt auf dem Boden und ihre erneute Hissung war nach Lage üer Sache nicht

zu befürchten. Die Tötung des Bauern war überdies offensichtlich kein erforderliches oder auch nur geeignetes Kittel, eine durch die Tahne etwa begründete Gelahr für die Truppe zu beseitigen. Der einen Befehlsnotstand ausschliessenden Tatsache, dass er sich nicht

in gegenwärtiger Gefahr befand, wenn er den Befehl unausgeführt liess, ist der Angeklagte sich zur Überzeugung des Schwurgerichts bewusst gewesen. Zutreffend weist das Urteil auch darauf hin, dass dem Angeklagten als einem Soldaten das Bestehen einer etwaigen Gefenr. zusumuten gewesen wäre (vgl OGHSt 3, 129 f).

Dass ein Befehl, IÜMEED wegen des !iissens Ger

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weissen Faine ohne weiteres zu erschiessen, rechtswidrig war, legt das Schwurgericht zutreffend dar,

Gesen die tatsächliche Feststellung, dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit auch erkannt hatte, känpft «ie Revision vergebens an. Der Befehl kann daher die Tat gemäss § 47 liilStG weder rechtfertigen noch entschul-

digen.

Da somit das Schwurgericht den Angeklagten mit Recht des Tot.chlags schuldig befunden hat und auch die Strafzumessung keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler hervortreten lässt, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu veruerfen.

Groß. Frau Bundesrichter Krumme Engels ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert. Groß

Dr. Hülle - Dr. Augustin