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BGH Entscheidung vom 18.03.1952 – 5 StR 498/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_498/52

2249 0eg 62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Landwirt Hans Eduard Ve aus OD, Krs RO, geboren arı up 1924 in OD

WB, Kr

s. FOEEEEEEED,

2.) den Landwirt Karl Joachim VB zus OHM, Kre PO geboren am 10.August 1921 in Op

ED, Kr

wegen Diebst

bat der 5. S Sitzung vom

s - FORD, ahls

trafsenat des Bundesgurichtshofs in der 25.September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt . Bundesrichter Sizmer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundssanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Das Urteil des Landgerichts in Kiel vom

18.März 1952 wird, soweit es die Angeklagten

Hans

und Karl VggWwbetrifft, auf die Revision

dieser Angeklagten mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Unfange wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung -— auch iiber die Kosten der Rechtsmittel -— an das Landgcricht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe, Die Angeklagten sind wegen Diebstahls jeder anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von je fünf Tagen zu einer Geldstrafe von 50.-DM verurteilt worden.

Nach dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt haben die Angeklagten auf einem ihrer Yutter gehörenden, früher an die Kriegsmarine verpachteten Acker Teile eines nicht mehr in Betrieb befindlichen Fernanschlußkabels, das zu ciner kurz vor der Kapitulation gssprengten Flaksteilung führte, ausgegraben. Es handelte sich um etwa 100 m Kabel, das mehrfach durch Ackerarbeiten beschädigt und etwa einen Spatenstich tief im Boden verlegt war. Die Angeklagten verkauften das gewonnene Altmaterial, in erster Linie Blei und Kupfer, an einen Schrotthändler in Kiel,

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung vorfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts.

Die verfahrensrechtliche Rüge ist unzulässig, weil ent- .gegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen in dor Revisionsbegründung nicht angegeben sind. Dagegen führt die sachliche Rüge zur Aufhebung des Urteils, soweit die Angeklagten V@verurteilt worden sind.

Die Strafkammer geht zunächst davon aus, daß es sich bei dem von den Angeklagten geborgenen Kabel als. chemaligem Weshrmachtsgut um eine fremde, bewegliche Sache im Sinne des § 242: StGB gehandelt habe. Im Urteil ist hierzu ausgeführt, das Kabel sei als Wehrmachtsgut in das Eigentum der Besatzungsmacht übergegangen, die im Jahre 1946 dem Oberfinanzpräsidenten in Kiel die treuhänderische Verwaltung übertragen habe. Das Kabel sei damit keinesfalls herrenlos gewasen, Diese allgemeinen Erwägungen erscheinen wenigstens insoweit nicht ausreichend, als es sich um die Kabelenden handelt, die von den Angeklagten V@®geborgen worden sind. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß sich das Kabel auf einem

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früher an die Kriegsmarine verpachteten Grundstück b>fand, das von dieser im Juli 1945 dem Vater der Angeklagten unter Auflösung des Pachtvertrages zur landwirtschaftlichen Nutzung zurückgegeben worden ist. Bei dieser Lage hätte gcprüft werden müssen, ob nicht in der anscheinend vorbehäaltlosen Rückgabe ein Verzicht auf das vorhandene Kabcl lag. Denn das Kabel befand sich nur einen Spatenstich tief und war bei der landwirtschaftlichen Nutzung der Vernichtung ausgesetzt. Die Strafkammer ist allerdings der Auffassung, daß ein derartiger Eigentumsverzicht deshalb ausgeschlossen sei, weil dieses den Absichten der Besatzungsmacht widersprochen haben würde. Dem steht aber entgegen, daß die Busatzungsmacht nicht immer von ihrem Beuterecht Gebrauch gomacht und daß sie bisweilen auch in anderen Fällen solches Gut derelinquiert hat. Unter diesen Umständen ist es durchaus denkbar, daß die im Juli 1945 noch von der Besatzungsmacht zu rechtsgeschäftlichen Handlungen in Bezug auf das frühere Wehrmachtsvermögen ermächtigte Marinestandortverwaltung bei der Rückgabe des gepachteten Ackerlandes stillschweigend auf das Kabel verzichtet hat, zumal sie anscheinend andere, früher dort befindliche Sachen entfernt hat, wie etwa eine Wehrmachtsbaracke, die abgebrochen war. Dafür könnte weiter sprechen, daß nach der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten sich sechs Jahre lang niemand um das Kabel gekümmert hat.

Damit ist schon die Annahme, es habe sich bei dem Kabel um eine in fremdem Eigentum stehende Sache gehandelt, nicht hinreichend begründet. Jedenfalls hätte es auch eingehender Ausführungen darüber bedurft, ob sich die Angeklagten nicht - insoweit in einem Irrtum befunden haben. Das Landgericht führt allerdings aus, die Angeklagten hätten das Bewußtsein gehabt, daß es sich um ein fremdes Kabel handelte. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß die Angeklagten nicht geglaubt hätten, diese für sie noch fremde Sache sei vom Eigentüner aufgegeben. Die Strafkammer hätte daher die Erklärung der Angeklagten, von denen eine rechtlich klare Unterscheidung der Begriffe nicht erwartet werden konnte, sie seien sich darüber klar gewesen, daß es sich um eine fremde Sache han-

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dele, nicht ohne weiteres dahin auffassen dürf.n, diu Auf klagten hätten damit auch nicht an eine Aneignungsbefugnis geglaubt. j

Im übrigen fehlt es zur Annahme eines Diebstahls bisher an einer ausreichenden Feststellung, daß sich das Kabel im Gewahrsam der mit der treuhänderischen Verwaltung "beauftragten deutschen Stellen befunden hat. Das Urteil sagt .hierzu nur, die treuhänderische Verwaltungsstelle habe die Herrschaftsgu-

, .walt und den Herrschaftswillen über dieses chemalige Tehrmachtsgut ausgeübt. Dagegen fchlt cs an einer -Feststullung,

ob die zuständige Verwaltungsstelle, die sich jahrslang nicht

. um das Kabel gekümmert hat, ihren Herrschaftswillen übcrhaupt

ausüben konnte, insbesondere, ob ihr die Lage des Kabels noch hinreichend bekannt war.

Aus allen diesen Gründen mußte die Verurtcilung wegen Diebstahls aufgehoben und die Sache zu neuer Verkandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwicsen werden, R

Sollte sich in der erneuten Hauptverhandlung ergeben,

: daß das Eigentum an dem Kabel von den zuständigen Stellen

nicht aufgegeben worden ist, so könnte bei fehlendem Gewahrsem in der Aneignung des Kabels eine Unterschlagung liegen.

Wegen Unterschlagung ist auch strafbar, wer sich eine fremde

Sache ansignet, die in niemandes Gewahrsam steht (vgl Urteil des Senats vom 29.5.52 - 5 StR 441/52 -).

Auch eine Verurteilung wegen Unterschlagung würde jedoch voraussetzen, daß hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen werden können, insbesondere ob sich die Angeklagten nicht in einem nach § 59 StGB beachtlichen Irrtum befunden haben. Ein ohne weiteres beachtlicher Tatbestandsirrtum würde allerdings nur dann vorliegen, wenn die Angeklagten daran geglaubt hätten, das Kabel sei herrenlos oder der Eigentümer sei mit der Aneignung einverstinden. Soweit die Einlassung der Angeklagten jedoch dahin geht, sic

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hätten es aus anderen Gründen für erlaubt gehalten, sich das Kabel anzueignen, könnte ein Verbotsirrtum vorliegen, der nach den vom Großen Senat in seinem Beschluß vom 18.3.

1952 (BGH St 2, 194) entwickelten Grundsätzen zu behandeln wäre.

Dr. Neumann Sarstedt Dr; Waschow

Schmidt Siemer