Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 15.03.1952 – 5 StR 278/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Karl Wilhelm Heap ; geb. am EEE 1909 in VENEN Lei VE in anderer Sache in Strafhaft, zuletzt wohnhaft in DEEEEEEEED.
SCENE str. &B, wegen Totschlags
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Berlin in der Sitzung vom 15.Marz 1952, an der teilgenommen hahens
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bündesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Kichter,
Bundesanwalt Dr. (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 6.November 1951 wird auf seine Kosten verwor£fen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
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der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts
in 3erlin vom 6.November 1951 wegen Totschlags seiner Eh.frau (§ 212 StGB) zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, Gie türgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf Lebensdauer a)- erkir.:.t worden. j
Der Angeklagte war bereits 1936 wegen Totschlags seiner Geliebten zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden, von denen er etwa 10 Jahre verbüßt hat.
Gegen das vorliegende Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und rügt Verletzung des § 261 StPO sowie die Nichtanwendung des § 213 StGB. Die Revision kann . keiren Erfolg haben.
Das Schwurgericht hat unter Würdigung aller Unständ. dem Angeklagten nicht geglaubt, daß er ohne eigene „chüld durch eine ihm zugefügte schwere Beleidigung mit den Worten "Du Lump, du Strolch, du Zuchthäusler" von seiner Ehefrau zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zu seiner Tat hingerissen worden sei.
Das Schwurgericht hat auf Grund des Ergebnisses der Brweisaufnahme, unter Berücksichtigung auch der Angaben des Angeklagten, festgestellt, daß dieser von seinem Verdienst so gut wie nichts seiner Frau abgegeben, daß er „ür die Wohnungseinrichtung, die nicht einmal den allergeringsten Ansprüchen genügte, nichts besorgt, daß er an Tattage morgens Krankheit vorschützend seine Frau aufgefordert hat, seinen Lohn bei seinem Arbeitgeber abzuholen, denn ihr aber zynisch eröffnet hat, er habe seine Arbeit "geschmissen'', sei auch nicht bereit, wieder zu arteiten, und habe nur vorgetäuscht, daß er noch in Arbeit stehe.
Das Schwurgericht ist nicht bloß deswegen, weil der Getöteten Beschimpfungen, wie sie der Angeklagte behauptct,
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fern lagen, und sie solche Ausdrücke auch nach Angabe des Angzklagten früher nicht gebraucht hat, zu der Überzeugung gelangt, daß diese Ausdrücke von der Getöteten auch vor der Tat des Angeklagten nicht gebraucht sind. Das Schwurgericht hat vielmei® Ihraus seine Schlüsse gezogen, ers die Getötete trotz des Widerspruchs ihrer nächsten Izzekörigen stets zu dem Angeklagten gehalten und von
‚irm'nur das Beste geredet hat. Der Angellagte selbst hat
a:ch eingeräumt, daß seine Frau seine frühere Tat ihm richt recht hat zutrauen wollen, auch ihm niemals Vorbaltungen wegen seiner- Vergangenheit gemacht hat.
Die von der Revision vermißte Grundlage für die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte seiner Frau zy- „isch und mit brutaler Offenheit etwas vorgespiegelt hat, findet sich im angefochtenen Urteil. Unrichtig ist sonach
die Behauptung der Revision, das Landgericht habe seine Feststellungen nicht auf das Ergebnis der Hauptverhand-
iurg, sondern "auf rein spekulative „rwägungen zu Ungsunsten des durch seine frühere Tat vorbelasteten Angekia_ten" aufgebaut.
Auch wenn die bisher anspruchslose Ehefrau, nachdem sie erfahren hatte, daß der Angeklagte seine gutbezahlte Arbeit aufgegeben hatte, nun forderte, der Angeklagte sölle arbeiten und für sie sorgen, so folgt daraus nickt, da3 sie nun die ihr gar nicht geläufigen Schimpfworte gebraucht habe. Insoweit enthält das Urteil also keinen Widerspruch.
Ebensowenig liegt ein Widerspruch vor, wenn das Schwurgericht ausführt, es glaube dem Angeklagten nicht, deß seine Frau ihn mit den erwähnten Worten beschimpft und zum Zorn gereizt hat, aber hilfsweise darauf hinw.ist, daß auch, falls die genannten Worte gefallen sein sollten, keine "schwere Beleidigung" im Sinne des § 213 SstsB vorliege.
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Jb die Kränkung eine sch ere d.h. über das gewöhnliche Haß hinausgehende ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßgdm Ermessen und nach den Umständen des Falles zu entscheiden, wobei er auch die Persönlichkeiten der Beteiligten in Betracht ziehen muß ( RGSt 66, 161; -
RGHRR 35, Nr.512).
Die weiteren nur hilfsweise gemachten Ausführungen des Schwurgerichts vermögen den Bestand des Urteils nicht zu gefährden.
Hiernach war die Revision des Angeklagten mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr.Xoffka Schmidt
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