Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 14.03.1952 – 2 StR 735/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 735/51,

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Im Namen .des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Anneliese LI EEE ceı. OEEEEE aus Oi ori geboren am EEE 1920;

wegen Brandstiftung,

hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.März 1952, en der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig

ais beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WB

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

-

für Recht erkannt: 0.65

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Osnabrück vom 17.September 1951 mit den Peststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Landgericht „urückverwiesen.

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Von Rechts wegen

RL

Gründe§

Die Revision der Angeklagten rügt, in der Hauptverhandlung sei das schriftliche Gutachten des Obermedizinalrats Dr. Osthoff des Städt. Gesundheitsamtes in Osnabrlick nicht verlesen worden; dennoch verwerte die Strafkammer sein Gutachten für ihre Überzeugung, die Angeklagte sei 2.4t. der Tat voll zurechnungsfähig gewesen, Die Rüge bringt das Urteil zu Fall.

Die Behauptungen der Revision werden durch die Sitzungsniederschrift und das Urteil bestätigt; die Niederschrift stellt nicht fest, dass das schriftliche Gutachten Dr.Osthoffs in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass dies nicht geschehen ist (§§ 273, 274 StPO). Die Niederschrift enthält ferner keine Feststellung darüber, dass Dr. Osthoff in der Hauptverhandlung vernommen wurde. Dann aber hätte die Strafkammer den Inhalt seines Gutachtens, das als Gutachten einer öffentlichen Behörde nach § 256 StPO hätte verlesen werden dürfen, nicht für die Urteilsfindung verwerten dürfen. Dies hat sie getan. Denn das Urteil erklärt ausdrücklich: "Anhaltspunkte dafür, dass z.2t. der Tat die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten susgeschlossen oder vermindert war,.., liegen nach dem schriftlich erstatteten Gutachten des Obermedizinalrats Dr. Osthoff.... und dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des Medizinalrats Dr.Winningnoff... nicht vor. Das Gericht hat keine Bedenken getragen, den

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Gutachten dieser beiden Sachverständigen zu folgen". Es lässt sich nach diesen Ausführungen nicht ausschliessen, dass ohne die verfehrenswidrige Verwertung des Gutachtens Dr, Osthoffs das Ergebnis zur Schuld- und Straffrage anders ausgefallen sein könnte.

Dr. Kirchner Dr.Dotterweich Werner Dr.Sauer Dr.Ludwig '