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BGH Entscheidung vom 13.03.1952 – 4 StR 49/52

4. Strafsenat

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4StR 49/52. | 2272 049 %

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

äen Rohproäuktenhändler Wilhelm E iD zu: ED.

geboren em 1590 ir Tun,

wegen Unterschlagung u.&.

hat

der £. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

zung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Engeäs Bundesrichter Dr. Hülle Bindesrichter Dr, Aumstin

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Win der Verhandlung, Erster Staatsanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iii

als Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle, Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägericnts in Hagen vom 15.November 1951 samt den zugrunde ilegenden Feststellungen aufgehoben, soweit leser Angeklagte wegen Vergehens gegen $$ i, 16 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen ketallen verurteilt worden ist, und die Sache in diesem Umfang zur neuen’ Verhandlung und Entscheidung - auch tiber die

Kosten des Rechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird äle Revision verworfen.

Von Rechts wegen

In E © £

Der Angeklagte, der in der Hsuptsache mit Altpapier und Lumpen handelt, ist wegen ungenehmigten Handels mit uneälen Metallen und wegen Unterschlagung verurteilt, von der Anklage der Hehlerei jedoch freigesprochen worden.

Seine gegen seine Verurteilung gerichtete ‚Revision ist teilweise begründet.

Die Genehmigungspflicht des Handeis mit Aitmetallen war dem Beschweräeführer spät estens seit März 1951 bekannt. Das Landgericht hat ihn auf Grunä dieser Fest-., stellung wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen § 16 Abs 1 Nr 1, § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 verurteilt. Die vom Tatrichter aufgezählten Ankäufe liegen jeloch alle vor diesem Feitpunkt. Dagegen stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe auch an Schrotthöndler wiederholt Altnesall verkauft; auch diese Veräusserungen liegen vor wärz 1951 bis auf das Geschäft vom 21. Nai 1951. Erlauknispflichtig ist.aber nur der Erwerb von Altmetall zur gewerblichen Weiterveräusserung, nicht das Feiloieten. Da der Angeklagte ein Lager unterhielt, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er das Altmetall schon vor der Belehrung äurch äie Polizei gekauft und nachher erst abzgestossen hat.

Die bisherigen Feststellungen tragen daher die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vergehens.nicht.

PrOpeR =

A

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht, falls der Yorsatz richt nachzuweisen wäre, zu prüfen haben, cb der Beschverdeführer nicht fahrlässig im Sinne des 8 16 Abs 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 gehandelt hat.

Dagegen begegnet Gie Verurteilung aus.§ 246 StGB keinen durchgreifenden Bedenken. Das Urteil lässt !ieinen Zweifel üaren,. dass die 412 kg Messingband, die der Angeklagte eines Tages in seinem Lagerschuppen vorgefunden haben will, ihm nicht gehörten und dass er sie auch als fremdes Eigentum erkannte. Wenn der Tatrichter dieses Gut als "Tund" bezeichnet, so ist das nicht in technischen Sinne des § 965 BGB zu verstehen: denn eine solche ilenge verliert nan nicht in einem fremden Schupven. Das Landgericht hat die Betätirung des ZU- eiznungswiliens darin erblickt, dess der Angeklagte das fremde Gut nicht der Folizei meldete, sondern in das Lager des Stein brachte, wo es von der Polizei Später sichergestellt wurde. Die Einlassung ües Angekläagten, er habe das Messingband nich; behalten wollen, obwohl er sich die Mühe des Umtransportes machte, hat das

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Lenigericht als nicht glaubhaft angosehen; das ist cine Entscheidung tatsächlicher Ary, der äas Revisionsgericht nicht nachgenen kann.

Groß Dr. Peetz Engels 'Dr.H”’ile Dr.Augustin