Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 07.03.1952 – 2 StR 539/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

7 2329 061

2_StR 539/51

Im Namen des, Volkes

In der Strafsache gegen

den Buchhalter - Stadtangestellten Hermann G EREEENEE>

aus DEE, geboren an GE 1915 in

wegen fortgesetzter Aut sunterschiagung Usds

hat der 2. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs in der Sitzung vom 7. März 1952, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner " Bundesrichter Dr, Sauer

Bundesrichter Dr. Imdwig als beisitzende Richter,

Bunde sanwalt als Verwreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - Grosse Strafkammer in Bremerhaven - vom 14. März 1951 wird verworfen.

De: Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

>?

gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung in drei Fällen, davon in einem Fulle unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 351 StGB begangen, sowie wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt, Die - nicht ausgeführte - Revision des Angeklagten macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend, Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben,

Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsirrtum erkennen,.

Io Indem der Angeklagte unter Ausnutzung seiner Stellung als Rechnungsführer der Wasserverbände Kohlenmoor und hkulfsdorf, zweier Ööffentlich-rechtlicher Körperschaften, Gelder dieser Verbände ‘an sich brachte und zwar in der Zeit von Februar/März 1949 bis Mitte des Jahres 1950 Gelder des Vnsserverbands Kohlenmoor in Höhe von 2234,03 DU und seit Anfang des Jahres 1950 Gelder des Wasserverbands ulsdorf im Betrage von 1160,47 DM - Fall 1 der Urteilsgründe des Landgerichts -, beging er je eine fortgesetzte Untreue

(§ 266 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung (§ 350 StGE). Soweit der ‚Angeklagte die Gelder unter Missbrauch seiner Bankvollmacht von den Bankkonten der \iasserverbände für sich abgehoben hat, hat er den Hissbrauchstatbestand und nicht (nur) - wie das Landgericht an-

nimmt - den Treubruchstatbestand des .§ 266 StGB erfüllt, Er wird jedoch durch die Anwendung des Treubruchstatbestan-

‚des nicht beschwert.

u

!

Dass die Veruntreuung zum Nachteil der beiden Wasserverbände zwei rechtlich selbständige (§ 74 StGE). in sich fortgesetzte Handlungen sind, hat die Strafkamner rechtsirrtumsfrei angenommen,

II. Der unter 2 a und b der landgerichtlichen Urteilsgründe festgestellte Sachverhalt ist zutreffend als eine fortgesetzte Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil der Stadtgemeinde Bremerhaven gewürdigt worden, Der Tetbestand der Amtsunterschlagung liegt hier, wie die Strafkam.er 'zutreffend ausführt, nicht vor, Der Angeklagte hat den Gewahrsam an den Geldern, die er sich zum Schaden der Stadtgemeinde auf betrügerische Weise verschafft hat, nicht in seiner Eigenschaft als Buchhalter.der Stadtkasse erlangt, Die Annahme von Tateinheit zwischen Untreue und Betrug

ist bei dem gegebenen Sachverhalt rechtlich bedenkänfrei: | Indem der Angeklagte die bei der- Verwahr-Geldabteilung

und bei der Giro-Abteilung der Stadtkasse tätigen Beamten über die Ordnungsmässigkeit der Umbuchungen auf die vom Landgericht geschilderte weise täuschte, begann er auch bereits mit der Ausführung der Untreue (Treubruchstatbestand) - vgl RGSt Bd 73, S8 -—

III. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung (§§ 750- 351 StGB) im Falle 2.0 (13) - Vereinnahmung von zwei Grundsteusrbeträgen mit insgesamt DM 39,84 aus der Hand des Landwirts. Tun - begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1.) Nach dem Urteilszusammenhang ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte zur Empfangnahne der DU 39.84

-A-:

2/

für die Stadtgemeinde nicht befugt war. Gleichwohl hat er die Beträge in "amtlicher Eigenschaft" im Sinne des § 350 StGB empfangen. Denn, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, ist SCHE Ger Meinung gewesen, der Angeklagte sei zum Empfang der Gelder berechtigt; der Angeklagte hat dies erkannt und dennoch die Geldbeträge entgegengenommen (RGSt 71, 106). “

Auch die Anwendung des § 351 StGB wird durch die Feststellungen getragen, Nach diesen waren die Grundsteuerkontokarten, die der Angeklagte als Buchhalter der Stadtkasse zu führen hatte, ein zur Kontrolle der Einnahmen bestimmtes Register oder Buch im Sinne des § 351 StGB. Sie waren ein solches Register auch dann, wenn die Kassenbeamten, von denen der Angeklagte jeweils einen Beleg über eine geschehene Steuereinzahlung zur Verbuchung in der Grundsteuerkartei erhielt, die Zahlungseingänge ebenfalls in besonderen Büchern einzutragen hatten, Der Angeklagte war verpflichtet, die Entgegennahme der DM 39.84 Steuergelder, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte. in die Kontenkarte des EEE einzutragen, Durch die Unterlassung des vorgeschriebenen Eintrags hat er die Grundsteuerkartei vorsätzlich "unrichtig geführt! im Sinne des § 351 StGB. .

2.) Ebenso ist - fortgesetzte - Untreue in der Form des Treubruchstatbestandes gegeben. Sobald der Angeklagte die Gelder in seiner Bigenschaft als Buchhalter der Stadtkasse für die Stadtgemeinde in Empfang genommen hatte, oblag ihm mindestens kraft Treuverhältnisses die Pflicht, bei der weiteren Erledigung der Angelegenheit die Vermögensinteressen der Stadtgemeinde wahrzunehmen, nämlich die für

5 -

“er ren enge rt,

. ” bi BR A EI ER upon ner nr.

ein mus in an Me

.

seinen Dienstherrn empfangenen Gelder an diesen abzuführen, Die Treue hat seinem Dienstherrn auch der Beamte zu halten, der im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit eine Aufgabe übernimmt, die ihm nicht übertragen ist (RGSt Bd 72 S 347). Der Stadtgemeinde ist auch ein Vermögensnachteil entstanden; denn ihre Steuerforderungen sind dadurch. dass einer ihrer Beamten die Steuerbeträge, wenn auch unbefugt, angenommen hatte, in einer Weise gefährdet worden, die einer Vermögensbeschädigung gleichkam (RGSt Bd 73 S 6, 8). Dass sich der Angeklagte der Pflichtwidrigkeit seines Tuns und der von ihm bewirkten Vermögensbeschädigung bewusst gewesen ist, also auch den inneren Tatbestand des § 266 StGB erfüllt hat, 7; ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen.

3.) Die rechtswidrige Zueignung der DM 39.84 durch den Angeklagten wäre auch dann als fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung zu würdigen, wenn er jeweils schon bei der 'Empfangnahme der Geldbeträge die Absicht gehabt hätte, sie sich zuzueignen, Zwar hätte er dann den 3esitz an den Geldscheinen und Geldstücken von CE unter Unständen auf betrügerische Weise (§ 263 StEZ) erlangt. Zwischen dem Betrug zum Nachteil des Jp WER. und der fortgesetzten Untreue in T«.teinheit mit schwerer Amtsunterschlagung zum Nachteil der Stadtgemeinde würde aber - je nach der Sachlage - Tateinheit oder Tatwehrheit bestehen, Nach den § 8 266, 350, 351 StGB ist der

“r .

Angeklagte daher auf jeden Fall zu Recht verurteilt worden.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Perner

zugleich für den Dr. Iudwig

infolge Urlaubs an der - Unterschrift verhin-

derten Bundesrichter

Dr, Sauer

w “!

!

’ a Re rer