Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 05.03.1952 – 5 StR 454/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 2
2241 102
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
"den Straßenbehnschaffner Günther 1 GEHEEEEEEEEEEEEEEEED aus DENE, PENIS tra3c GB, geboren an EEE 1920 in Tau,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr.Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär mn als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5.März 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wirä zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Gründez3
Das Landgericht hat den Angcklagten
a) wegen Verbruchens gugen § 176 Ziff.3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 175a 212.5 StGB in suchs
zällen,
‚b) wegen versuchten Verbrechens gugen § 176. ziff,3 ‚steB in Tateinheit mit versuchtum Verbrechen gegen § 1758 zıff.3 StGB und Vergehen gegen § 175 StGB in fünf Fällen,
c) wegen versuchten Verbrechens gegen 5 175a ZifL.3 steB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 StG3 in einen Falle
zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis. verurteilt. .
Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrerisverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das .lschtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.
I.
Die von der Verteidigung ausdrücklich erhobenen "Rügen sind allerdings offensichtlich unbegründet, Das Jeandgericht hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten mit überzeugenden Gründen dargelegt; der Anhörung eines weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht, Daß der Angeklagte die Taten begangen hat, um sich geschleohtlich zu erregen, wenn-nicht zu befriedigen, bedurfte bei der Art dieser Taten keiner näheren Darlegung. Verstöße gegen § 175a StGB sind mit Zuchthaus bedroht und daher Verbrechen; deshalb ist auch der Versuch strafbar. § 175 StGB kann auch durch Handlungen verwirklicht werden, die nicht "beischlafähnlich" sind.
Il. Auf die allgemeine Sachbeschwerde mußte jedoch die Rechtsanwendung im ganzen nachgeprüft werden. Dabei hat
-3.
sich folgendes Bedenken ergeben.
Die Verführung eines Jugendlichen gemäß 5 1752 ziff.3 StGB setzt voraus, daß der Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt (vgl. BGH 2 StR 358/51 v.26.7.1951;
BGH NJW 1952, 354). Zum Versuch des Verbrechens gegen
§ 175a ziff.3 StGB gehört deshalb, daß der Täter es auf ein bewußt unzüchtiges Verhalten des Jugendlichen anlegst, Die Strafkammer irrt also, wenn sie ausführt, es komme nicht darauf an, ob den iiindern das Unzüchtige dieses Verhalteng bewußt geworden sei. Darauf kommt es zwar für die Anwendung des § 176 Ziff.3 und des § 175 StGB nicht an, wohl aber für die Anwendung des § 175a Ziff.3 StG3, Das angefochtene Urteil nimmt an, es sei "dem Angeklagten,. gelungen, die Arglosigkeit der Kinder zu erhalten". Wenn das zutrifft, müßte die Bestrafung nach § 175a Ziff.3 St fortfallen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Annahme sich auf alle abgeurteilten Fälle erstrecken soll. Mindestens bei einem Teil von ihnen kann sie zweifelhaft sein und wird deshalb nochmals überprüft werden müssen. Aus diesem Grunde hat der Senat von einer Berichtigung des Schuldspruchs abgesehen und die Sache zu nochmaliger Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die erneute Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit zu einer nochmaligen Prüfung geben, ob in allen Fällen, in denen sie bisher ein Vergehen gegen § 175 StGB angenommen hat, die unzüchtigen Handlungen eine hinreichen-
de Stärke und Dauer gehabt haben. Dabei werden die in BGHSt.1,293 eufrzestellten Grwdaitse zu beachten sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Schmidt Siener