Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 05.03.1952 – 3 StR 561/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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En 3 StR 561/52
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2278 070 In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Lokheizer-Bundesbahnbeamten Georg-Harry K aus B Krs. TEE , zeboren an inS Niederschlesien,
2. die Rosa K ‚ geborene aus B Krs. R ‚ geboren am 917 in (Posen),
wegen Verletzung der Obhutspflicht (§ 223 d StGB)
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Kai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch 3undesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ip in der Verhandlung, ‚Oberstaatsanwalt gp bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Kassel vom
5. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurück= verwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagten sind verurteilt worden: der Ehemann wegen Verletzung der Obhütspflicht nach § 223 db StGB in _ zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, die Ehefrau wegen Anstiftung zur Verletzung der Obhutspflicht in einem Falle (§§ 48, 223 b StGB) zu sieben Monaten Gefängnis. Ihre Revisionen rügen neben der Verletzung sachlichen Rechts vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts (§§ 62, 66 GVG, 338 StPO). Den Vorsitz in der Hauptverhandlung habe der Landgerichtsrat Rn
gehabt, dies jedoch nicht als Vertreter des in dieser .
Sitzung verhinderten ordentlichen Vorsitzenden, sondern als ordentlicher Vorsitzender. Die Rüge ist begründet.
1.) Nach den dienstlichen Äusserungen des Landgerichtspräsidenten in Kassel und des Landgerichtsdirektors Fe WB-KWB war äurch den Beschluss des Präsidiums des Landgerichts in Kassel vom 28. November 1951 für das Geschäftsjahr 1952 dem Landgerichtsdirektor ao 1x Hi Vorsitz in der Grossen Strafkammer IV, die hier erkannt hat, und in der Zivilkammer 3 übertragen worden. Zum stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer IV war durch denselben Beschluss der Landgerichtsrat RB vestellt worden. Am 1. April 1952 wurde der Vorsitz in der Strafkammer IV dem Landgerichtsdirektor Dr. PB übertragen. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1952 hat der Lendgerichts-
". direktor FB -KEEB wegen seiner Inanspruchnahme durch Pr den Vorsitz in der zZivilkammer 3 nur an zwei Sitzungstagen, “. nämlich am 19. und am 26. kärz 1952, in der Strafkamner IV - als Vorsitzender mitgewirkt. In allen übrigen Sitzungen hat "Landgerichtsrat RE den Vorsitz gehabt. Den dienst-
lichen Äusserungen ist auch zu entnehmen, dass die sonsti- - ‚sen üblicherweise vom Vorsitzenden wahrzunehmenden Ge-
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schäfte nicht von dem Landgerichtsdirektor FO “m, sondern von dem Landgerichtsrat RB erledigt worden sind. Daraus ergibt sich, dass der zum ordentlichen Vor-
sitzenden bestellte Landgerichtsdirektor TEE “u
infolge seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Zivilkammer 3 ” "x
verhindert war, einen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung der Strafkammer IV auszuüben. Wie der Senat bereits in dem Urteil BGHSt 2, 71 entschieden hat, entspricht diese Art der Führung des Vorsitzes nicht den Vorschriften der §§ 62 Abs 1 und 66 Abs 1
GVG. Der Landgerichtsdirektor Tip - KW hatte nur formell den Vorsitz in der Strafkammer IV. Nach der tat-
'sächlichen Gestaltung der Dinge hatte der Landgerichtsrat
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RB den "ordentlichen" Vorsitz. Darin liegt eine Umgehung der Vorschrift des § 62 Abs 1 GVG. Das erkennende Gericht war somit nicht vorschriftsmässig besetzt. Dieser Verfahrensmangel zwingt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Zurückzuverweisen (§ 338 Nr 1 StPO).
2.) Sachlichrechtliche Fehler treten nirgends zutage. Insbesondere begegnet keinen Bedenken die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten seien sich bewusst gewesen, dass die vom Ehemann vorgenommenen Züchtigungshand-
lungen die durch das Sittengesetz gezogenen Schranken weit .
überschritten. Ein etwaiger. „Tertum in: dieser Richtung
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2 würde übrigens, weil bei gehöriger Anspannung des Gewissens RN . vermeidbar, die Angeklagten nicht entschuldigen (BGHSt 2, DR 194 ff; BGHSt 3, 105).
Krauss
Koeniger Busch
Baldus Maass
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