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BGH Entscheidung vom 04.03.1952 – 2 StR 62/50

2. Strafsenat

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2529 076

2.StR_ 62/50

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den früheren Obersenatsrat Paul Carl Ludwig Heinrich

Alphons T sin seboren an EEE 1897 in HU. 2-2. im Zuchthaus Teguue - TogsiiiiR..

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben 3

Senats;räsident Dr, Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich "Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, re 5 — I der Verhandlung,. Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recat erkannts I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgericnts II in Hamburg vom 20. Januar

1950 l. dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen

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Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt;

2. dahin ergänzt: a) dass der Angeklagte in den Fällen AB una > treigesprochen wira, b) dass das Verfahren im Falle B 1 (Schiessbefehl) eingestellt wird;

3. im Strafausspruch aufgehoben.

Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Im übrigen wird. die nevision des Angeklagten verworfen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen und das Verfahren eingestellt ist, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Über die Kosten des Rechtsmittels soll das Landgericht entscheiden,

Von Rechts wegen

au.

- 3.

Gründes

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäss Artikel II lc des Kontrollratsgesetzes Nr 10 in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) in einem Falle und in Tateinheit nit Körperverletzung im Amt (§ 340 I StGB) in 80 zum ‚Zeil gemeinschaftlich begangenen Fällen, in einem Falle in weiterer Tateinheit wit gemeinschaftlicher Aussageerpressung (§ 343 StGB) und in 61 Fällen in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB), davon in 2% Fällen in weiterer Tateinheit mit gemeinschaftlicher Aussageerpressung (§ 343 StGB) und wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu einer Gesamtstrafe von 12 Jahren und sechs jfjonaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision führt zum Teil zum Erfolg.

Dice Verfuhrensrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO a.F. angebracht und deshalb unzulässig. Auf die Sachbeschwerde ist jedoch die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die IHenschlichkeit aufzuheben, weil die deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG 10 nicht mehr ermächtigt sind. Das hat zur Folge, dass der Angeklagte in den Fällen, in denen das Schwurgericht ihn nicht für überführt hält (AM und Du), freizusprechen und das Verfahren in dem Talle, in dem die Strafverfolgung verjährt ist (B 1 Schiessbefehl), einzustellen ist.

Die Anwendung des deutschen Strafrechts lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Verurteilung wegen fahrlässi:er Tötung, Was sie jedoch hierzu vorbringt, richtet

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sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung des VYorderrichters und ist deshalb in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Sodann bezeichnet sie die Strafe als grausam, Diese

Behauptung ist angesichts des Umfanges der Schuld des An-

seklagten so unverständlich, dass sie keiner Erörterung bedarf. Da das Schwurgericht jedoch die Strafe - nach der damaligen Reciıtslage zutreffend - dem KRG 10 entnommen

hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkaumer muss nun in jedem Falle Einzelstrafen aussprechen und aus ihnen unter Beachtung des 8 358 Abs 2 StPO eine Gesamtstrafe bilden.

Dr. Moericke Dr. Kirchner _ Dr. Dotterweich

Werner Dr. Sauer