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BGH Entscheidung vom 29.02.1952 – 1 StR 806/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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== § 2532 063. 7

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Erwin N Bar: LE

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2.24t. in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Februar 1952, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesenwalt a als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestell ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt

- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Landau i.d.Pfalz vom 25.September 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen. .

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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I. Der Angeklagte und seine Ehefrau hatten 1950 die zehn

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Jahre alte Johanna M., deren Eltern verstorben sind, in ihren Haushalt aufgenommen. Im Oktober 1950 wurde der Angeklagte zu ihren Vormund bestellt. Er soll das Kind wiederholt zur Unzucht missbraucht haben,

Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Un-

zucht mit einem Kinde in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

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Zur Revision des Angeklagten. _

Sie rügt die Verletzung des sachliöhen.Rechts und des § 244 Abs 2 StPO.

Der Revision ist zuzustimmen, dass in diesem besenders liegenden Fall das Landgericht sich nicht auf

seine eigene Sachkunde verlassen durfte, sondern einen

Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes heranziehen musste. Nach den Urteilsgrün-

‚den ist es in einer sehr ungünstigen Umgebung aufge-

wachsen, es’ wurde von seiner Mutter zum Betteln und Stehlen ausgeschickt. Bevor es zu dem Angeklagten in Pflege kam, war es schon in unzüchtiger Weise belästigt worden. Es hat sich, wie das Urteil aus-

führt, bei den dem Angeklagten zur Last gelegten vor- In

fällen niemals 'gesträubt oder gewehrt, weil es selbst an den Handlungen Gefallen. fand... Später hat das Mädchen aus eigenem Antrieb unsittliche Handlungen Vorgenommen. Es erfordert eine besondere Fachkunde auf

‚ dem Gebiete der Kinderpsychologie, um bei diesem auf-

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fälligen Verhalten die Frage der Glaubwürdigkeit des Määchens zu klären. Da nicht auszuschliessen ist, dass das Landgericht zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es einen Sachverständigen gehört hätte, muss das Urteil eufgehoben werden. Damit. erübrigt es sich, die übrigen Rügen der Revision im einzelnen zu erörtern. Sie sind un- ME

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III. Zur Revision ger Steatsamwaltechaft,

Sie ist ihrem Inhalt nach auf den Strafausspruch 0% beschränkt. Sie bringt vor, das Landgericht, das die a % Strafe aus § 174 StGB entnommen habe, habe übersehen, : dass § 176 eine höhere Mindeststrafe androhe, Diese hätte das Landgericht nicht unterschreiten dürfen, ohne zu prüfen, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen seien. Diese Prüfung habe es unterlassen.

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Demgegenüber hat der -Oberbundesanwalt,-der die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat, ausgeführt, das Landgericht habe von einer Zuchthausstrafe abgesehen, weil der Angeklagte nicht erheblich und nicht einschlägig vorbestraft sei und weil das Kind ihm die ‚Begehung der Taten leicht gemacht habe (Bl 6 UA)... Wenn das Urteil sich ‚über die Zubilligung.mildernder Umstände auch nicht l . ausdrücklich ausspreche, wozu im Rahmen des § 174 StGB 'ja auch kein Anlass bestanden habe, so sei es doch unzweifelhaft, dass unter dem Gesichtspunkt des § 176 mildernde Umstände zugebilligt sein sollten.

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Dieser Auslegung der Urteilsgründe stimmt der Senat zu. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit unbegründet. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO). j

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