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BGH Entscheidung vom 29.02.1952 – 1 StR 709/51
1. Strafsenat
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Se. 2532 .061
1 StR _709/51
Im Namen des Volkes . \
In der Strafsache
gegen 1.) die Ehefrau Susanne L a ES aus BEE: geboren ®. in Fi BES 2.) die Haustochter Irmgard H o aus Ba®- “ WB dort geboren an ®&. ‚ on 3.) die Dolmetscherin Ingeborg von H aus x DEE, geboren an. ab > in , u wegen Abtreibung u.a. (Sacıbezeichnung WEB u.a.) Z hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der . .: Sitzung vom 29, Februar 1952, an der teilgenommen haben; \ Senatspräsident Richter 0 als Vorsitzender, Bundesrichter "Mantel, Bundesricnter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann,
" Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Bundesanwalt @D bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revisionen der Angeklagten- gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 1. Augus4 1951 werden verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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I: Die Angeklagte I brachte im Juni 1950 die _ Sängerin Elisabeth GO@EB, die im Frühjahr 1950 schwanger wurde und ihre Frucht abtreiben wollte, mit dem ihr als Abtreiber bekannten früheren Mitangeklagten wg» zusammen, der nit dem Einverständnis der. Schwangeren einen Eingriff in ihre Gebärmutter vornahm, so dass am nächsten Tage die Frucht abging. WERD 1ehnte, als ihn die Angeklagte zu dem Eingriff aufforderte, zunächst jedes Tätigwerden ab, obwohl er sich schon mehrmals
als Abtreiber betätigt hatte, und verstand sich erst dazu, nachdem ihm die Angeklagte .längere Zeit zugeredet ("sie liess nicht locker") und dabei zu verstehen. gegeben hatte, dass bei der Sache etwas zu verdienen sei. Auf ähnliche Weise brachte sie im Juli 1950 WED und die Hausgehilfin Te zusammen. Auch bei ihr nahm WED einen Eingriff zum Zwecke der Schwangerschaftsunterbrechung vor; es steht jedoch nicht fest, ob die He wirklich schwanger war und infolge des Eingriffs eine Frucht abging. Auch in diesem Falle lehnte WB zu- “nächst ab;-der Angeklagten gelang es: jedoch, ihn dadurch umzustimmen, dass sie ihm einen Verdienst von 100 DM in Aussicht stellte. _ > ie
Sie ist wegen Anstiftung zur Abtreibung gemäss den §§ 218 Abs:3, 48 und wegen Anstiftung zur versuchten Abtreibung gemäss den §§ 218 Abs 3, 43, 48 verurteilt worden. . > "
Die Angeklagte HogP, die im Frühjahr 1950 schwanger wurde, liess im April 1950 zum Zwecke der Schwangerschaftsunterbrechung ‘durch die frühere Mitangeklagte
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DSB einen Eingriff bei sich vornehmen, der auch zum Abgang der Frucht führte. Ferner stellte sie im Juni 1950 für die Vornahme der Abtreibungshandlung WED an der Elisabeth Gö@P ihr Zimmer zur Verfügung.
Sie ist wegen Abtreibung gemäss 8 218 Abs 1 und wegen Beihilfe zur Abtreibung gemäss. den §§ 218 Abs 3, 49 verurteilt worden.
Die Angeklagte von DB die schon einmal im Februar 1949 ihre Leibesfrucht durch die frühere Mitangeklagte Frau DOWEEp hatte abtreiben lassen, fühlte sich im April 1950 erneut schwanger und liess zum Zwecke ' der Schwangerschaftsunterbrechung durch Frau Dige> wiederum einen Eingriff bei sich vornehmen. Ob sie wirklich schwanger war und die Frucht durch den Eingriff getötet wurde, steht nicht fest. Ferner führte sie im Februar 1950 die sch.:angere Inge Sch und im Aprii 1950 die schwangere Fotolaborantin Edith Schgiße mit Frau DOW zusannen, damit diese bei ihnen die Frucht abtreibe. Das geschah auch, wobei sie im Falle der Inge Sch noch ihr Zimmer zur Durchführung des Eingriffs zur Verfügung stellte und im Falle der Edith Sch die zum Eingriff benutzte "Frauenduschet" beschaffte.
Sie ist wegen versuchter Abtreibung gemäss den 88 218 Abs 1, 43 und wegen Beihilfe zur Abtreibung gemäss den §§ 218 Abs 3, 49 in zwei Fällen verurteilt worden.
II. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt und die ‘Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Die Angeklagten Hogiib und von HEWE greifen das Urteil nur insoweit an, als sie wegen Beihilfe zur Premd-
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abtreibung verurteilt sind. Sämtliche Rechtsmittel sind unbegründet;
1.) Der von der Revision der Angeklagten Le vehauptete Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor. Der Feststellung, dass die 'Angeklagte den früheren Mitangeklagten WEB Aurch Zureden und Versprechen von Geldzuwendungen zu den Abtreibungshandlungen an Elisabeth GOWEB und der Hausgehilfin Hei vorsätzlich bestimnte, steht die Tatsache nicht entgegen, dass sich We; wie die Angeklagte wusste, früher schon mehrfach als Abtreiber betätigt hatte. WW war, wie das Urteil darlegt, durch eine Frau G@B, eine in ) bekannte 'Kupplerin, dazu gekommen, Abtreibungen vorzunehmen, hatte sich aber, als sich die Angeklagte an ihn wandte, bereits von ihr getrennt und war entschlossen, das gefährliche Trei- _ ben aufzugeben. Erst dadurch;: dass ihm die Angeklagte energisch zuredete und geläliche Vorteile in Aussicht, stellte, wurde er seinem Vorsatz untreu. Damit ist ausreichend und widerspruchsfrei festgestellt, dass er durch die Angeklagte zu den beiden Abtreibungen bestimmt ‚wurde und nicht etwa schon von sich aus fest zur Tat entschlossen wars Darüber var sich auch, wie dem Urteil’ entnommen werden kann, die Angeklagte: im klaren; denn von brachte ihr gegenüber zunächst unzweideutig zum Ausdruck, dass er keine Abtreibungen mehr vornehmen wolle. Da WEB das eine Verbrechen der Abtreibung beging ($ -218 Abs 3 StGB)’ und, das andere versuchte (§§ 218 Abs-3, 43), wozu ihn’ in beiden Fällen die Angeklagte vorsätzlich bestimmte, ist sie zu Recht wegen Anstiftung dazu verurteilt worden. Uneraeblich ist, ob sich ‚die. Angeklagte bei der Anstiftung von der Absicht leiten liess, dadurch den beiden Schwan-
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geren zu "helfen", Denn gleichgültig, wie eine von der Angeklagten nicht in der Form der Anstiftung zu einem Verbrechen gegen § 218 Abs 3 geleistete ‚Beihilfe. recktlich zu beurteilen wäre, durfte sie nur wegen Anstiftung zu den von (BB vorgenommenen Abtreibungshandlungen_ bestraft werden, weil bei mehrfacher Beteiligung einer Person an derselben Straftat nur diejenige Teilnahmeform ‘in Betracht kommt, die mit der schwersten Strafe bedroht ist (RGSt Bd 62.8°74).
2.) Die Angeklagten Ho und von . He wenden gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung (0 218 Abs 3, 49 StGB) ein, sie hätten sich nur von dem Wil-
len leiten lassen, den schwangeren Frauen zu "helfen", Sie
hätten deshalb nur wegen Beihilfe zur Selbstabtreibung. gemäss den §§ 218 Abs 1, 49 verurteilt werden dürfen, Dieser Angriff geht fehl, Die schiangeren Frauen wirkten bei der . Abtreibung mit anderen Personen in der Weise zusammen, dass . sie die Abtötung der Leibesfrucht durch diese anderen Personen zuliessen. Das wussten die Angeklagten. Sie leisteten E ihren dieses Geschehen fördernden Tatbeitrag in dem Be- R wusstsein, durch ihr Verhalten den Angriff der Schvwangeren wie den Angrif? der mitwirkenden anderen Personen gegen Y die Leibesfrucht zu unterstützen. Auch wenn sich die Ange- .. klagten von der Absicht leiten liessen, durch ihr Verhalten den schwangeren Frauen zu helfen, mit denen sie Kitleid hatten, also diesen Frauen Beihilfe zu leisten, ändert das nichts an der Tatsache, dass sie "bewusst und ge-
‚wollt zugleich diejenigen Personen unterstützten, deren
Handlungsweise _ als Fremdabtreibung nach § 218 Abs 3 StGB zu beurteilen war. Der 2. Strafsenat hat in BEHSt Ba ıSs
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139 schon dahin entschieden, dass in einem solchen Tall die Handlung des Gehilfen nur nach.den §§ 218 Abs 3, 49 StGB zu beurteilen ist. Der 4. Strafsenat hat im Urteil BGHSt Bd 1 S 249 sogar ausgesprochen, dass auch im Falle der Selbstabtreibung durch die Schwangere (§ 218 Abs 1], erster Tatbestand) der Teilnehmer nur näch Abs 3 zu verurteilen ist,.Zzu diesen Entscheidungen braucht in Anbetracht der hier getroffenen Feststellungen nicht näher Stellung genommen zu werden. Denn die Angeklagten haben jedenfalls alle Merkmale der Beihilfe zur Fremdabtreibung gemäss den 88 218 Abs 3, 49 StGB verwirklicht, Sie sind: also zu Recht deswegen verurteilt worden, und es-ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob eine Beihilfe zur Selbstabtreibung gemäss den §§ 218 Abs 1, 49 rechtlich möglich ist. Denn selbst wenn man diese Möglichkeit bejahen und weiter annehmen wollte, dass die Angeklagten .sich durch ihr Verhalten zu;lcich der Beihilfe zur Selbstabtreibung schuldig gemacht haben, fehlt es an „jeden Grund dafür, dass die von ihnen nach den bedenkenfreien Feststellungen. jedenfalls auch geleistete Beihilfe zur Fremdabireibung
bei der rechtlichen Beurteilung hinter einer Beihilfe
zur Selbstabtreibung zurücktreten müsste. Es braucht deshalb auch nicht auf die Angriffe eingegangen zu werden, die von den Revisionen gegen die. in BGHSt Bd 1.5 139 dargelegte:Auffassung über das Verhältnis des § 218 Abs 1 zu Abs 3 gerichtet werden, ‚weil es für die. Entscheidung dieses Falles ohne Bedeutung ist, wie man dieses Ver-
hältnis bestimmt.
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Die Revisionen sind demnach sämtlich unbegründet und müssen verworfen werden.
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