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BGH Entscheidung vom 28.02.1952 – 5 StR 162/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den früheren Flugzeugbauer Gerhard L Ep aus FERNE, Kreis CH, VEREEEEEED"e2 &B, geboren an MEERE 1925 in CE, Kreis KEEEEEEEB, zur Zeit in der Strafan-

stalt in CB,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzun: vom 28.Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. keumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmiät als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB, .bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr NED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht in Celle - vom 26.November 1951 wird auf seine Kosten .: verworfen.

- Von Rechts wegen -

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zründ oe:

. Durch des ansefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen eines schweren Diebstahls i.R. und wegen eines einfachen Diebstahls i.i. zu einer üGesamtstrafe von 2 Jahren 1 Lonat Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungsha .t verurteilt worder. Die bürgerlichen _hrenrechte sind ihu auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt worden.

Die Revision des .nzeklagten, die sich auf Verletzung

...der §§ 244, 261, 264, 267 StPO sowie des materiellen Reckis

.. stützt, kann keinen Erfolg haben.

I. Soweit die Revision sich gegen die Feststellung des Urteils wendet, der Diebstahl des Auto-Super-Siemens Radioapparates sei von dem Angeklasten ausgeführt worden, enthält sie nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des . Landgerichts, die grundsätzlich nicht nechzuprüfen sind.

Entgegen der Auffassung des Revidenten beruht die 5:- weiswürdigung des Landgerichts nicht auf der Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrenssätzen.

1. Das gilt insbesondere auch von den Erwägunger, die das Landgericht bei der Prüfung der Frage angestellt hat, "ob der Angeklagte auf andere .„eise als durch den Diebstahl . des Apparates in den 3esitz der bei ihn zefundenen Einstellknöpfe und des gefundenen .etallschilds gekommen sein könnte. Da ausweislich des Protokolls der Verteidiger keinen dahingehenden Beweisamtrag gestellt hatte, bestand für das Landzericht keine Verpflichtung, sich mit der für die Zeit vor der Währungsreform keineswegs naheliegenden “öglichkeit auseinanderzusstzen, ob Knöpfe der beim Angeklagten vorgefundenen Art durch die französische Radico- - Industrie nach Deutschland gekommen seien.

Daß der Angeklagte die Änöpfe nicht, wie er behau>- tet hatte, anläßlich seiner Tätigkeit bei den A@B-iericen in SB erworben haben könne, bezründet das Urteil damit, daß Knöpfe der fraglichen Art erst seit Ende 1945

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als Kuster angefertigt worden seien, während der Angeklagte schon im März 1948 von den AfB-üerken entlassen worden sei. Der von der Revision beanstandete Satz, der Angeklagte habe sich vom Frühjahr bis Oktober 1948 fast ununterbrochen in Strafhaft befunden, ist in diesem Zu-

sammenhang überflüssig.

2. Darauf, daß der Angeklagte stets nur zugegeben habe, was ihm mit Sicherheit nachgewiesen sei, weist das Urteil nur nebenbei hin, nachdem bereits ausgeführt ist, daß das Gericht auf Grund der vorangegangenen Erwägungen die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen habe. Mit diesem Hinweis sollte ‚offensichtlich nur zum Ausdruck gebracht werden, daß dem Angeklagten trotz seines Leugnens die Tat durchaus zugetraut werden könne; eine solche Erwägung enthält keine Rechtsverletzung.

3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Gericht seine Aufklärungspflicht auch nicht verletzt. Das Landgericht stellt auf Grund der £rfahrungen, die der Zeuge REED mit den Äunden der Regina-Bar gemacht hatte, tatsächlich fest, daß der Angeklagte auch bei Anwesenheit der Hunde die Wöglichkeit gehabt hätte, diese auf irgendeine Weise zu beruhigen. Der Schluß, den das Landgericht hierbei aus den Erlebnissen des Zeugen Reis gezogen hat, - ist denkgesetzlich möglich. Wenn aber für den Angeklagten die Möglichkeit bestand, die anwesenden Hunde zu beruhigen, dann bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen dahingehend, ob die Hunde tatsächlich anwesend waren.

4. Wenn das Landgericht daraus, daß nach seinen Feststellungen Zubehörteile des Apparates im Besitz des Angeklagten waren, den Schluß zieht, der Angeklagte habe den Apparat gestohlen, so liegt auch dies auf dem Gebiet der tatsächlichen Feststellungen. Zu der von der Nevision vermißten Prüfung, ob der Angeklagte den Apparat etwa von einem Dritten erworben habe, bestand für das üandgericht

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keine Veranlassung. Der Angeklagte hat selbst niemals behauptet, den Apparat von einem Dritten erworben zu haben, Er ist sechs mal wegen Diebstahls vorbestraft, hat eber keine Vorstrafe wegen Hehlerei.

II. Auch materiell bestehen keine Bedenken gegen das Urteil. Nach den einwandfreien tatsächlichen Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte den in den LKW des Zeugen KOM eingebauten Siemens-Apparat dadurch gestohlen, daß er gewaltsam die rechte Seitentür des IKW Uffnete, in den Führerstand eindrang und den am Armaturenbrett befestigten Apparat abmontierte. Hierin hat das Landgericht mit Recht einen schweren Diebstahl nach § 243 ziff.2 St63 gesehen. Ein "umschlossener Raum" ist jedes Raumgebilde, das mindestens auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.

(Vergl. BGHSt 1, 158 - 164 -). Hierzu gehört auch ein verschlossenef LKW.

III. Zu Unrecht beanstandet auch die Revision, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht besonders geprüft worden sei. Zwar ergibt das Urteil, daß der Angeklagte in den Kämpfen um Berlin im Jahre 1945 mehrfach verschüttet worden ist. Dieser Umstand war dem Verteidiger des Angeklagten bekannt, ohne daß dieser dessen Untersuchung auf seinen Geisteszustand beantragt hätte. Zu einer Anordnung der Untersuchung von amtswegen lag für das Gericht kein Grund vor. Die bloße Tatsache der Verschüttung brauchte zu Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit noch keinen Anlaß zu geben.

IV. Auch die Angriffe der -evision gegen die Strafzumessung gehen fehl. Das Gericht hat ausreichend darge-

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getan, aus welchem Grunde es dem Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt hat. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß es dabei die zugunsten des Angeklagten sprechenden !iomente, die sich aus anderen Stellen des Ürteils ergeben, übersehen hätte, zumal es innerhalb des ordentlichen Strafrahmens auf die gesetzlichen \lindeststrafen erkannt hat.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Schmidt