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BGH Entscheidung vom 21.02.1952 – 5 StR 25/52

5. Strafsenat

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1a Namen des Laık2u2255 024

In der Strafsache Be gegen 1.) die Rohproduktenhändlerin Karoline Alma Inise

H GEEEEEEEEREEEED ze>. GEEEEEED, ev. am BEE 1906 in IC wohnhaft in VE, CE TEiBetrase Nr. BED,

2.) den Rohproduktenhändler Ernst Otto X (EEE geb. am 1900 in ED ?r., wohnhaft in GENRE, >GEEED >GER,

3.) den Arbeiter Max Wilhelm Gustav r ED, geb. am 1921 in ED wohnhaft in 3 1)

EEE, 7EEEEE>, GE,

wegen gewerbsmässiger Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung .

vom 21.Februar 1952, an der teilgenommen haben: .

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzenter, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr, Eise Koffka Bundesrichter Schmidt. als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ED als Urkunäsbeauter der Beschäftsst elle,

für Recht erkamt : -

Die Revisionen der Angeklagten KB und EEE gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck

- 2 -

-2- \ . vom 1.August 1951 werden auf ihre Kosten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das vorbezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagte Karoline H EB betrifft, nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels Entscheidung zu treffen hat.

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= Von Rechts wegen -

- 5.

..Gründe:

Durch das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 1.8.1451 "sind Uie Angeklagten Ernst Kuna Nax EEE wegen fortgeseizter gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedien Metällen KW zu einem Jahre Zuchthaus una Ep zu einem Johr drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Terner ist die Angeklagte Karoline HD wegen Beihilfe zur Hehlerei zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt.

‚vegen dieses Urteil haben die Angeklagten Kb unä EUEEEEED, sowie die Staatsanwaltschaft, soweit die Angeklagte EEE nur wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt ist, Revision eingelegt.

I.

a) Die Revisionen der Angeklagten Kip und ZEEREEED richtet sich in Wahrheit gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, die der Lachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind: Das sehr sorgfältig und eingehend begründete Urteil läßt weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch Widersprüche erkennen. Alle die Schutzbehauptungen, die in der Reyisionsbegründung vorgetragen werden, hat das Landgericht bereits gewürdigt und zurückgewiesen. Insbesondere ist ausdrücklich festgestellt, daß der Ehemann HE den beiden Angeklagten ausdrlicklich gesagt hat, es handele sich bei dem von ihm zu verkaufenden Material um Gut, das er als Diebesgut laufend von HEEB' sc:en Arbeitern und Anwohnern des Priwalls erwerbe. Auch ist festgestellt, daß der jugendliche Fischer Krfpwegen Diebstahls von Metallen, die er aus der Ostzone gebracht hatte, bestraft worden ist.

b) Die Rüge des Angeklagten TB, das Landgericht hätte

aus der in dieser Sache erkannten Strafe mit einer gegen

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EEE iin Februar 1951 vom Amtsgericht Lübeck erkannten Strafe von 4 Monaten Gefängnis gem. § 79 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen,scheitert daran, daß nach dem Urteil des Landgerichts die Straftaten des Angeklagten EEE bis in den März 1951, also über den Zeitpunkt des von dem Amtsgericht Lübeck erlassenen Urteils sich erstreckt haben. Vollendet ist die fortgesetzte strafbare Handlung erst mit dem letzten Akt

der als Einheit aufzufassenden Handlung.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere der §§ 49 und 260 StGB. Sie hat Erfolg.

Die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte Freu HÜEED, die Inhaberin des Geschäftes, für das sie lediglich die Erlaubnis zum Handel mit Rohprodukten hatte, habe den ganzen Betrieb als das Geschäft ihres Mannes angesehen und nur ihren Namen dafür hergegeben, sich jedoch nicht etwa selbst als Inhaberin betrachtet, ist für das Revisionsgericht bindend. Das Landgericht hat aber übersehen, daß die Angeklagte in der Zeit vom 14.9. bis 11.10. 1957, als ihr Ehemann eine Strafe verbüßte, mehrfach mit dem Arbeiter Beyer Fahrten über Land unternommen und dabei selbständig Metalle angekauft und auch, wenn Beyer einen Vertrag über Ankauf von gestohlenen Metallen getätigt hatte, diesen Vertrag dem Verkäufer gegenliber ausdrücklich genehmigt hat.

Die Beihilfe setzt eine Haupttat voraus, zu der Beihilfe geleistet wird. Diese Haupttat muß als eine mit Stra-

. fe bedrohte Handlung in Erscheinung getreten sein, also

als vollendete oder versuchte Straftat. Grundsätzlich ist derjenige Täter, der alle Tatbestandshandlungen in seiner Person erfüllt und dessen Willensbetätigung auf einen ürfolg gerichtet ist und diesen herbeiführt. Daß die Ange-

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-5.

klagte FEB auf Grund bestimmter Anweisungen ihres Ehemannes bei dem Arıkauf und Verkauf von lLetallen gehendelt habe, ist den Urteilsfeststellungen in keiner Weise zu entnehmen. ’Im @egenteil scheint die Angeklagte mit dem Zeugen DW selbst bei Altmetallhändlern nach Ware nachgefragt zu haben, ohne bestimmten Anweisungen ihres Mannes hierbei Folge zu geben.

Einen Rechtsirrtum 1ä8t das Urteil weiter insoweit erkennen, als es meint, Frau Hi habe bei den An-und Verkäufen keine eigenen Vorteilsabsichten gehabt und auch nicht gewerbsmässig gehandelt.

"Vorteil"ist jede irgendwie günstigere Gestaltung der äusseren Lebensverhältnisse ( RGSt 58,122).üe braucht nicht ein unmittelbarer Vermögensvorteil zu sein; er liegt vielmehr auch dann vor, wenn ein Unterhaltsberechtigter die Einnehmen des Unterhaltspflichtigen erhöhen will, um auch sich eine bessere Lebenshaltung zu ermöglichen. Dieser innere Tatbestand aber würde sich aus dem ganzen Handeln sowie aus der festgestellten Erwiderung der Angeklagten auf eine Abmahnung hin:" Von was sollen wir denn leben ? Wir können doch die Leute nicht laufen lassen" ergeben.

Das Landgericht wird auch zu prüfen haben, ob nicht die Angeklagte Ep in der.Absicht gehandelt hat, die Hehlerei zu wiederholen und sich aus der wiederholten Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Hierbei wird die monatelang fortgesetgte Geschäftstätigkeit der Angeklagten zu würdigen sein.

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Hiernach waren die Revisionen der Angeklagten

KO una EEE it der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen und auf die Revision der Staatsan-

waltschaft das Urteil - soweit es die Angeklagte Frau EEE yetrifft - aufzuheben.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. tHaschow Dr, Koffka Schmidt

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