Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 21.02.1952 – 4 StR 454/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
wegen Betrugs Uske
hat der 4. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenormen habent
Scnatsnrüsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Dundesrichter Dr. Engels Sundesrichter Dr. Rülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesamvalt SEE der Verhandlung, Oberstaatsamvralt bei der Verkündung, als Vertreter der Tundesanwaltschaft, Justizangestcllt er ‘“ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichis in Bielefeld vom 10. Februar 1951 werden verworTen. Jeser Beschwerdeführer hat die Kosten Seines Rechtemistels zu trraen. Von Rechts wegen
I, Die Verfohrensbeschwerden haben keinen Erfolg,
la Dass die zur Nauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen Dr. WBund Direr:tor Top richt vornomnen worden sind, stellt keinen Verfehrensfeller dar (?GSt 55. 11). Gemüss § 245 Abs 1 St?0
ist dio Deweisaufnehme auf die vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen zu erstrecken. Besteht ein Prozeßbeteiligter auf der Vernehmung eines svwer geladenen. eber nicht erschienenen Zeugen, so muss er cinen Beweisamtrag stellen (vgl RGSt 42, 1 ff). Dao ist indessen Eusweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen.
2: Durch die Vereidigung dcs als Zeu;en vernommenen
‘ Krininalpolizeioberinspektors Ce ist § 60 Ir 3 St?O nicht verletzt wordon, Niese Bestimmung setzt
eine strebarg Beteiligung des Zeugen an der Tat voraus (RsprR6St 9, 53125 RGSt 44, 174). Eino solche liegt nach Gen UIrteilsfestotellungen jedoch nicht vor,
Der Zeuge CE ist zur Ernöglichung des Zugrizfe auf das angebliche Horphin gemites Zinsatzbesprechung der Kriminalnolizei und unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft als Reuschgiftinteressent aufgetreten und hierzu vom Polizoieusschuse nit dem als Kaufpreis verlangten Betrage von 18 000 DU ausgestattet worden. ür hat hiervon SOV0 Du en Cie Angeklagten Igpund SB zur BeschafZung des EKorphins ibergeben, dic sofort festgenonnen wurden, nachdem sie gegen Aushöndigung dieser Summe |
des vermeintliche Reuschgift bei der Angeklagten Dr. .OiB. abseholt hatten.
„iernech hat der Zeuge nur in Erfüllung seiner Vieretpflicht aig Toliscibeanter gehandelt, Sein Vor-
satz wer nicht darauf gerichtet, Rauschgift in den Ver-- kehr zu bringen, sondern darauf, es aus dem Verkehr zu ziehen, In sulcher Ausübung seiner öflentlich-rechtli.- chen Pflicht zur Verbrechensbek&mpfung kann eine strafbare Beteiligung an den Vergehen der Angelilagten nicht geunden werden (ZRpflBay 1916, 14 Ir III).
Die Vereidigung des Zeugen entsprach daher dem
' Geset2a . ,
3a Dass die Protokolle Über üle im Vorverfahren er- ?olgte richtorliche Vernekmung der Angeklagten ausweis-, lich der Sitzungsniedeorschrift in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind, ergibt nicht die Unzulässigkeit einer Verwertung ihres Inhaltes, insbesondere der während dieser Vernehmungen abgelegten Gestindnisse. Dor Inhalt der Protokolle kann näulich auf anderem ver:!ahrensrechtlich zulässigen Wege, insbesondere durch Vorhalt und Befragung der Angeltlagten in. die Hauptver- | handlung eingeführt worden sein, und zwer ohne dans eine »protoltollarische Feststellung hierüber erforderlich wäre, Gaben ie Angeklagten in der Hauptverhandlung zu, dass das richterliche Protokoll ihre demelige Aussage zusrof?end wiedergibt und bestritten sie nur deren Richtigkeit, so war es dem Gericht unverwehrt, die 2Zrüheren Angaben bei der Bildung seiner Überzeugung mit zu verwerten (RGSt 23, 585 52, 243). Ob die von ihm dereus gezogenen Schlüsse richtig sind, kann und gar das Revisionsgericht nicht nachprüfen,
4. Das Landgericht hat den Beweisamtrag des Ange-- klasten SB. seinen Vater als Zeugen derüber u
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vornelnen. dess der Architekt Tg den Anseklasten in ei 1949 um Reuschni.tiel. gefragt habe, ab,elehnt,. weil er zum Zwecke der Frozeßverschleppung gestellt sei,
Dice Dedenlkien, dic sich gegen diese Deogründung ergoben, . können indes unerörtert bleiben. Die fehlerhafte Ablelınung eines Deweisamtrages kann nämlich das Urteil nur denn geföhrden, wenn der Gegenstand des Anvrages eınen für die Verteidigung wesentlichen Funkt betrifft ‘8 338 ir 8 StPO). Line Beeinflussung des Urteils durch die Anlelınung des Deweisamtrages ist jedoch euszuschliessen,
Gegenstand des Verfahrens gegen den Angeklagten’ SEM 2: der Vorwurf, im November 1949 ein Rauschsiftvergehen versucht zu haben, indem er Gemeinsenm | "it Gem Angeklagten Meyer eine Masche Horphin für 8000 Dii zu keufen unternahm. Die Strafkemmer hat nicht: ?eststsellen können, inwieweit der Zeuge MP eine Anresung zum Abschluss des Rauschgiftgeschüftes gsgeben at, hat Lim aber wesen Verdachtu dev „eisiligung unvereidigt gelassen, liernach ist das Gericht von der -öglichkeit ausgescugen,.dass der Zeuge FF wesen des lauschgifts an den Angeklagten Sp nerangetreten ist, ib das nun im Wei 1949, vie im Deweisamtreg behauntet, odor im August 1949 geschehen int, wie der Angel-lagte SED : Übereinstimmung mit der
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Angabe des Zeugen WB zunächst in Ger Taupiverkendlung zugegeben'hatte, kann nach dem Gesamtinhalt der. Urteilsgründe die Überzeugung der Strafkemmer hinsichtlich Ges Umfangs der Schuld des Angeklagten Sp nei
der ihm zur Last gelegten Betätigung im November 1949
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5.
nicht becinilusst haben. Die Ablehnung des Teweisan. srages hat sonit dio Vert eicigung nicht in einen für Gic Inischeitlung wesentlichen Punkte beschränkt,
Venn es die Strafkermer, wie das aus der Zurückweisung daraufhin gerichteter Fragen hervorgeht, nach ihrem tatrichtorlichen Ernoscen Ziir unerheblich erach tote, ob der Zeuge pin dcr vorliegenden Sache oder cuch vonst als Polizeispitzel tätig gewesen ist, so hatte sic koinen Anlesn, in dieser Nichtung weitere serittlungen anzustellen, Zine Verletzung Ger Aufkl&- rungspflicht 181 daher insoweit nicht ersinrhtlich,
5a Die Urteilssründe Uhren die Umstände en, die für Cle Zunessung der dem Angeklagten SCEMMB auferiegicon Sirale bostirziend gewesen sind. Sie lassen eri:ennen, dass der Strafkammer dabei die Persönlichkeit Aleses Angelilagten sowie die Beweggründe und Umstünde seiner dai vor Augen gestanden haben, und dass sie auch hier von den Lovtrehben soleltot var, die Straie com Scauldyehalt der lat enzupassen. Denit hat das Gericht seiner Sesrüincungspflicht gertist (§ 267 Abs 3 St70), Dess veivero mögliche Darlegungen unterbliehen sind, stellt keinen Verfahrensfohler dars Insbesondero brauchte die Strafkammer nicht des näheren auszuführen, werun ihr eine blosse Geldstrafe der Schuld und der Gefährlichkeit des Angeklagten nicht su entsprechen schien. Wenn das Ge- : richt sur Berriellung der Persönlichkeit es Angeklagten Se uch dessen vor den Stichtag des Straftreiheitsgesotzos (15.9.1949) entwickelte Titigkeit berilcksichtigt hat, so unterliegt das keinem rechtlichen Bedenken, '
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II.
Auch die unmuläsrigerweisce von anderen. als den in Urteil Tostgestellten Tatsachen ausschenden Sachbe-.
schwerden sind unbegründet,
lo Die in sich folgerichtigen und widerspruchslosen Urteilsteststellungen ergeben einwandfrei, dass die Anzellasten Dr. MB nicht nur dic Litangcklagten ge und STB; Zonüöcrn euch den als Rauschgifthändler euftretenden Zeugen CD ii:cr dic Tchtheit dcs von ihnen anzcebotenen Liorphins getluscht haben, und dass sie serace liccen tiber die Schtheit tülischen wollten. Dess die Angelilagtan Dr. OB engenommen haben, der Dauschsiftinteressent würde die Fülschung von vornhorein als solche erlicnnen und deshalb nicht zctluscht werden, hat die Strafkarmer nicht festgosüclli; eie seht in Gegenteil davon aus, dass geräde Ger Rauscoh-" sitthöndler in der Vorstellung der Angeklagten Dr. gestwmecht und hetresen werden sollto. zumal’er das Geld hergeben musste, ehe’ er die \iero prüfen konnte. sben der Verfügende ist sonit auch getäuscht worden.
Dass CD Curch &lesen Irrtum und nicht, wie von der Revision behauptet, durch.andere Erwägungen zur Lergabe der 8000 Di bestinnt worden’ ist. stellt das Urteil eusdrücklich font, Lo liogt nach dem fertgestellten Sechverhalt auch euf der Hond, dass er’den „onen Resreg nicht hingegeben Taben würde,‘ wenn er gerusst hitte, dass dio Angeklagten Dr. MiBnicht über echtes .iorphin, sondern nur über eine vwertlose r#1- schung verfügten. . u
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Auch im 2 Übrigen sind die äusseren wie die inneren worbesinncenorinale des Betrugs für jeden der beiden ten Dr. MWBrcchtsirrtuns£rei nachzewiesen, - in Ebe sondere euch Tür die angeltlagte Frau Dr.0@B, dic die Tat 2ls eigene wollte. Dass von einem auch nur ver- „neintlichen otstand bei keinen der beiden Angeklagvon gesprochen werden kann. legt das angefochtene Urteil zuwreflend dar, Anderweite Strarausschliessungsgründe sind ebensovwerig ersichtlich,
yo § 8 ran De } 3 =:
Ob die Anscklasten Dr. MB in Tateinheit mit Betrug auch wegen Vergehens gegen das Opiungenetz zu verurieilen gevresen würen, kann unentschieden bleiben, weil die Unverlassung einer solchen weiteren Verurteilung die Anselilagten nicht beschwert.
Die Strafzumessungserwäügungen lassen gleichfalls xeinen zun Nachteil dieser Angeklagten ausschlesenden Lechtsfehler erkennen. Das angeTochtene Urteil sprickt nirgenevo aus, dass Dr. zur Rückgabe des empfange- ıen Geldes an die Polizeiverwaltung verpflichtet gewesen würe, was im übrigen schon wegen seiner Delikt:- naftung nicht zweilelha?t sein kann. Das Gericht schliesst vielmehr lediglich aus cem Umstand, dass er 1200 DU des durch Betrug erlangten Geldes noch dann weitergegeben hat, als er bereits erfahren hatte, Gass nicht ein Rauschgifthändler, sondern die Polizei £eschädigt war, in möglicher Würdigung auf verbrecheriscaıe Verenlagung. Die nicht zutreffenden zivilrecht- . lichen Ausführungen der Nevision hierzu können daher
auf sich beruhen,
2: Deren die Angeklagten SEP una ıgp Hei irvon Deuschgitthendel nicht etwa einer fremden Tat ihre Unterstützung leihen wollten, sondern ihre Vernittlungstätickeit ausschliesslich im eisenen Interesse entZlalteten, stellt des engefochtene Urteil einwandfrei Test. Ohne Rechtrirrtum hat die Straikemner sic bolte Gaker nicht als Gehilfen, sondern als Tüter verurteilt. Dass diese Angeklagsen hei ihrem Verzuch, wit Rauschgift zuihendein,.. ! in eine von der kriminalnolizei gestellte Falle geraten sind. becinträchtigt ihre Schuld nicht. Der Schuldsnruch wegen versuchten Vergehens gegen das Oviumgesetz berulit daher nicht au? einen sie beschwerenien Rechtsfehler,
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Die Stra2zumessung, insbesondere auch das Verhöältnis ihrer Straien zucinander, ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei und beruht nicht auf Ermessensmißbrauch.
er’ Der Angeklagte Kill hat zum Absatz von 5260: DU eus den von Angcklegten Dr. BP mitisels Betrugs erlangten Gelde ritgewirkt, indem er auftiregsgenäss dessen Schulden denit bezahlte, sowie weitere 900 DU zu eigener Verfügung ‚erhalten und somit an sich gebracht (vgl RGSt 72, 87). Dabei wusste er. dass des Geld durch irgond eine sirefbare Landlung erlangt wer, und pilligte Gie Ausbeutung des stra®baren arverbs äurch Aufrcechterhaltung der rechtswiärigen Vernögenslage. Er handelte seines Vorteils wegen, inden er au? solche 'Teise im Hinblick auf äle oonst bestehende Aussichtslosigkel*
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der Einbringung seiner Forderung gegen Dr. WB zu seinen Gelde zu konnen suchte,
Durch diese im Urteil festgestellten Tatsachen sird die gesetzlichen lierkmale der ilehlerei (§ 259 StGD) zur Susseren wie zur inneren Seite hin vervirtilicht worden, ohne dass es auf die bürgerlichrechtlichen Verhültnisse hinsichtlich des Geldes weiter ankam (vgl RESt 39, 25385 RG GA 60, 422).
Auch die [öhe der dem Angeklagten OB auzerlesten Strafe ist nicht durch Rechtsirrtum beeinflusst.-
Die Revisionen sämtlicher Angeklagter waren somit unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Groß Krumne Engeis Dr. Hülle Dr. Augustin