Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 21.02.1952 – 3 StR 1170/51
3. Strafsenat
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3 StR. 1170/51 2
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
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wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenomien haben: j
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof.Dr.Busch
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Scharpenseel als peisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt mE. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision.des Angeklagten wird das Ur-. - teil des Landgerichts in Kassel vom 14. September 1951 unter Aufrechterhaltung der zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wirä zu neuer Verhandlung und Ent-- N scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, . ...* an Gas Landgericht zurückverwiesen. . ;
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tatejnheit mit fortgesetztem Sittlichkeits- ‘verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB zu einer Zucht- . hausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Mit seiner“, "Revision erhebt er die Verfahrens- und die Sachbeschwerde.
Dem Rechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt werden. : ER
1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer
habe die in den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten TED r “
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Akten nicht beigezogen und nicht zum Gegenstand der Ver-
"handlung gemacht. Diese Rüge enthält den Vorwurf mangelh- - IE
der Sachaufklärung. Sie ist nicht gerechtfertigt.
Ausweislich der Verhandlungsniederschrift ist die Beiziehung von Akten nicht beantragt worden. Von sich aus hatte das Landgericht keinen Anlass, diese anzuordnen.
Es konnte seine Entscheidung treffen auf Grund der Zeugen-. vernehmung, durch die der Sachverhalt zureichend klargestellt wurde. Davon, dass die. gesamten Umstände zur Ausdehnung der Beweisaufnahme auf die Verwertung des Inhalts der bezeichneten Akten drängten, kann keine Rede sein« Die von der Revision in diesem Zusammenhang weiter ‚gemach-
ten Ausführungen wenden sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung. j
Irrig ist ferner die Meinung, das Urteil hätte zu. dem Ergebnis des erbbiologischen Gutachtens Stellung j nehmen ‚Müssen. In den Gründen ‚müssen nur die für erwie- D-, sen erachteten Tatsachen ‚angegeben werden, in denen die:.. ‚gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 207 "Abs 1 StPO. Einzelheiten, die für die Entscheidung ohne ©
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Belang sind, bedürfen keiner Erörterung. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die Strafkamner trotz des Gutachtens den Geschlechtsverkehr zwischen . ihm und seiner Adoptivtochter Käthe Hyliiiswauch während der Empfängniszeit als erwiesen angesehen hat, bewegt er sich wiederum auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der Tatsachenbeurteilung.
Dasselbe gilt für die Behauptung, der Erstrichter habe zu Unrecht die Aussage der Zeugin Ey für zuverlässig und widerspruchsfrei gehalten. Alles wad die Revision hierzu vorbringt, ist als Angriff auf die _ Beweiswürdigung unbeachtlich.' . “
0.) Die infolge der Sachrüge erforderliche Nachprüfung - des Urteils ergibt, dass es nicht frei ist von Rechtsirrtune j
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die am 6. April 1921 geborene Käthe Es, später verehe- ]ichte Hy, nach dem 6. April 1931 wiederholt an den Brüsten und am Geschlechtsteil in wollüstiger Absicht berührt, hernach mit ihr duch den Geschlechtsverkehr vollzogen.. Die unzüchtigen Handlungen hat er nach der in Jahre 1936 erfolgten Annahme an Kindes Statt fortgesetzt. Der letzte Geschlechtsverkehr hat Anfang Juni 1943 stattgefunden. Darüber, ob es nach diesem Zeitpunkt noch zu irgendwelchen unzüchtigen Handlungen geKommen ist, sagt das Urteil nichts.
a) Das Landgericht hat in dem Tun.des Angeklagten in der Zeit von 1931 bis zum 6. April 1935 zutreffend den Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens wider die sittlichkeit nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB erblickt. Nach-
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‘rung der Strafrerfolgung zu laufen. Sie betrug, da dieses
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dem die Käthe Es das 14. Lebensjahr erreicht Hatte, kam diese Strafbestimmung nicht mehr in Betracht.
Der Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens. nach 8 176 Abs 1 Ziff 3 StGB war also vollendet spätestens am 6. April 1935. Von da ab begann die Frist für die Verjäh-
Verbrechen mit nicht mehr als 10 Jahren Zuchthaus bedroht ist, 10 Jahre, § 67 Abs 1, 3 StGB. Die Verjährung ist nicht unterbrochen worden, demnach spätestens am 6. April. 1945 eingetreten. Wegen des Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB hätte also der Angeklagte nicht. verurteilt werden dürfen. .
Daran ändert der Umstand nichts, dass es mit einer anderen Straftat tateinheitlich zusammentraf. Denn die Verjährung ist im Falle der Tateinheit für jede der rechtlich zusammentreffenden Straftaten gesondert zu beurteilen. .
b} Der Angeklagte hat gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau im Jahre 1928 die Käthe Esimp als Pflegekind aufgenommen und sie im Jahre 1936 an Kindes Statt ange- . nommen. Auf die von Anfang an vorgenommenen unzüchtigen . Handlungen war daher § 174 Abs 1 Ziff 1 StGB aF anzuwenden. Darnach galt für das geschützte. Kind keine, Altersgrenze, Nach dieser Regelung erstreckte sich die fortge-
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setzte Straftat des Angeklagten über den 6. April 1942 :. ES
hinaus: bis zur letzten Einzelhandlung:s
Im Zeitpunkt der Aburteilung des.Angeklagten galt die durch.die Verordnung vom.29. Hai 1943 eingeführte neue Fassung des § 174 Ziff 1 St@B. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum auch die Voraussetzungen dieser Straf-
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bestimmung bejaht, weil das Mädchen dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen war, und er es im Bewusstsein dieser Tatsachen zur Unzucht missbraucht hat. Das Gericht musste daher prüfen, welches der beiden Gesetze das mildere ist, § 2 a Abs 2 StGB. Diese Frage ist nach der konkreten Sachlage zu beantworten, also darnach, welches Gesetz für den vorliegenden. Einzelfall die mildeste Beurteilung zulässt (R6St 77, 219).
Die seit dem 15. Juni 1943 geltende Strafdrohung des § 174 Ziff 1 StGB umfasst nur.die mit der abhängigen Person bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres began-
“ genen Unzuchtshandlungen. Im. Fall ihrer Anwendung würde _ hier das nach dem 21. April 1942 liegende strafbare Verhalten des Angeklagten ausscheiden.
Verjährung ist weder nach der früheren noch nach der heute bestehenden Strafvorschrift eingetreten.
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Da die angedrohte Strafart und die Mindeststrafe in beiden Fällen dieselben sind, wäre das Gesetz anzuwenden, das die geringere Strafdrohung enthält. Das wäre hier die alte Fassung des § 174 StGB. Doch gilt das nicht schlechtweg. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Tat-. richter nach dem neuen ‘Gesetz: die Tat deshalb milder be-. urteilen kann, weil deren Ende weiter zurückliegt als im Falle der Anwendung des früheren Gesetzes. Die Entscheidung hierüber hat er unter Berücksichtigung aller Einzelumstände nach pflichtmässigem Ermessen zu treffen, .
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Es lässt sich nicht mit völliger Sicherheit aus-. schliessen, dass der Wegfall der Bestrafung aus § 176 u Abs 1 Ziff 3 StGB auf das Strafmaß, gegen das an sich
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keinerlei rechtliche Bedenken bestehen, von Einfluss sein. kann. Ausserdem ist die Frage der Anwendung des milderen Gesetzes durch das Landgericht zu prüfen und zu entscheiden. Deshalb konnte der Schuldspruch nicht von hier aus berichtigt werden. Vielmehr war die Aufhebung des Urteils .
geboten. Es war jedoch angebracht, die vom Erstrichter ein- .
wandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufrechtzuerhaiten. "
Busch Scharpenseel
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