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BGH Entscheidung vom 21.02.1952 – 3 StR 1097/51

3. Strafsenat

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3. StR 1097/51 N

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In Namen des Volkes # ;

In der Strafsgche gegen

den Hilfsarbeiter Karl-Ieinz T BB , ohne festen Wohnsitz, geboren am EMEEEEEEM 1926 in Du Deiib, 2.2.

i.a.5. in Strafhaft,

wegen LordeB.u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr, Sauer

Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Nichter,

Oberstaatsanvalt als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeaniter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 13. August 1951 wird verworfen,

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. . Be

Von Rechts wegen

gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Diebstahls unter Einbeziehung anderer Freiheitsstrafen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren und einen tionat, ausserdem wegen Mordes, begangen an dem Kaufmann Sch in DER; zu lebenslangem Zuchthaus und -Ehrverlust verurteilt worden, Lit seiner Revision rügt er die Verletzung des § 60 Ziff 3 StPO und des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Zeugen Gral: SC und Nee seien trotz des Verdachts ihrer Beteiligung an seiner Tat unzulüssigervreise vereidigt worden. Damit kenn er nicht durchdringen,

Die Entscheidung der Frage. ob ein Zeuge gemäss § 60 ziff 3 StPO als teilnahmeverdächtig unvereidigt zu bleiben habe, hat der Tatrichter nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, cb dabei ein DTechtsbegriff verkannt vorden ist. Das ist hier nicht der Fall.

Allerdings reicht der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Ziff 3 StPO weiter als der der strafrechtlichen Teilnahme nach §§ 47 If SteB. Voraussetzung der Kichtvereidigung von Zeug:n ist jedoch, dass sie an denselben geschichtlichen Vorgang, der als Grundlage der Anklage dient, in derselben Richtung wie der Angeklagte in strafbarer Weise mitgewirkt haben. Das ist hier -bei keinem der drei genannten Zeugen der fall, Soweit sie gemeinschaftlich mit

„dem Angeklagten Diebstähle dusgeführt haben, waren diese "micht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, Die Vereidigung der drei Zeugen ist daher mit Recht erfolgt.

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- 3.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass - wie die Revision behauptet - der Fall Schilenur einen Teilausschnitt eines ausgedehnten Strafverfahrens darstellt, das gegen den Angeklagt-n und verschiedene andere Personen anhängig war, Das Urteil hat festgestellt, dass nur Ste an anderen Streftaten des Ingeklagten beteiligt gewesen sei. Suszerdem rechtfertigt die bloss. äusserliche Verbindung meh- "rer selbständiger Straftaten in einem einzigen Verfahren die Fichtvereidigung nur für die Aussage über den Streffall, an den der inge>tagte und die Zeugen beteiligt oder der Beteiligung verdüchtig sind. Selbst ein innerer und äusserer Zusammenhang der Tat des Zeugen nit der des Angeklagten ist ohne Bedeutung, wenn es an einer itwirkung des Zeugen an. der Tat des Angeklagten fehlt (RGSt 49, 358 „3597 77. 203 [ON , | 2.) z3it der Sachbeschwerde bekämpft die Revision die Verurtcilung wegen Lordes, Gegen die Annalıme eines versuchten schvercon Diebetahls wendet sie nichts ein. Die lachprüfung des Urteils lüsst keinen Nechtsfehler in der Anwendung des sachlichen Rechts erkennen.

a) Das Schwurgericht hat niedrige Bewergründe bejaht, weil der Anscklaste aus Verärgerung über das Scheitern des Tiebstanlsplanes und ohne Ausnützung der ihm gebotenen. Tluchtmöglichtieit, aleo ohne die geringste Votwendigkeit den Scholten getötet habe. Es ist der keinung, dass es an jedem Verhältnis zwischen den Folgen der Tat und dem, was der Ansıklaste denit habe erreichen wollen, gefehlt habe, Diesos lLissverhältnisses sei er sich bewusst gewesen.

Dem Erstrichter ist im Ergebnis beizutreten, venn-. gleich nic!.t in allen Einzelheiten der Begründung.

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Des Lissverhöltnis zwischen den Folgen der Tat und‘ dem von Insci:lagten damit verfolgten Enäzweck lässt sich En nicht schlechtweg verwenden zur Beantwortung der Frage, ob van niedrige Devreggründe vorliegen. Ein solches wird in allen Fällen der Tötung bestehen, obne dass deshalb die Annahme 3 von lord gerschtfertist wäre. z.B. bei Tötung aus einer au? ES, begreiflichen Gründen beruhenden Erregung, Die vorsätzliche Vernichtung eines ilenschenlebens wird immer ausser Verhältnis stehen zu dem, was sich der Täter durch die Tötung verschaffen will. Ausserdem wird der erstrebte Zueck häufig nicht zuverlässig feststellbar sein. Auch im vorliegenden Fall ist nicht klar gesagt, was der Angeklagte mit seiner _ Tat habe erreichen wollen.

Gleichwohl lässt sich gegen die Bejahung des Iiandelus aus niedrigen Deweggründen hier nichts einwenden. Aus: dem Zusammenhang, innerhalb dessen der Begriff des !iissverhältnisses zwischen Tatfolgen und Tatzweck erörtert wird, ist ersichtlich, dass das Schwurgericht das Verhalten des Angeklagten wegen des Fehlens eines Anlasses zur Tat als besonders gemein angesehen hat. Daraus, dass der Angeklagte die günstige Gelegenheit, sich ohne Entdeckungsgefahr vom Tatort entfernen zu können, aus ärger über das Hissglücken des Diebstahlsvorhabens nicht ausgenützt hat und ohne jede Not zum Angriff gegen Schi vorgegangen ist, konnte. ohne Rechtsfehler auf eine besondere Verwerflich-

keit der aus einem sittlichen Tiefstand entsprullgenen Tat - geschlossen werden. Das rechtfertigt die Ännahme des Tatbestandsmerkmals des Ilandelns aus niedrigen Beweggründen.

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Dem steht nicht entgegen. dass der Erstrichter die Ei: öglichkeit der Tötung mit nur bedingtem Vorsatz als ger i

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geben erachtet hat. Dieser gen’lgt und schliesst Handeln aus niedrigen Beweggründen nicht aus, Der gegenteiligen Ansicht der Revision kann nicht beigepflichtet werden.

Der Beschwerdeführer kann auch nicht gehört werden mit seiner Behauptung, die Abgabe des Schusses sei nicht Ausfluss eines wohlüberlegten Tuns gewesen; er habe sich wegen einer drohenden Äusserung des Schb in Erregung befunden und aus dieser heraus geschossen, Damit setzt er sich in kiderspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils, Darnach hat er schon vor dem Erscheinen des Sch erklärt, er werde ihn umlegen, demach nicht aus plötzlichem Antrieb gehandelt. Die Tat wird im Urteil ausdrücklich als geplant und berechnet bezeichnet,

b) Der weitere Revisionsangriff, das Schwurgericht habe den 3egriff der Heimtücke verkannt, geht ebenfalls fehl.

Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit seines Opfers bewusst ausnützt, Das hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen getan.

Darnach ist er am Ort des versuchten Diebstahls geblieben, und zwar im Hondschatten der gegenüberliegenden Häuser, um dem Sch in der Maske des harmlosen Strassenwanderers zu begegnen und ihn dann mit der Schusswaffe ‘zu überfallen, Tas Schrurgericht hat festgestellt;, Schelle habe in dem Angeklagten einen Täter nicht vermuten können; denn Schi habe wahrgenommen, dass die am Diebstahlsversuch beteiligten früheren Nitangeklagten TA und Vogip vom Tatort‘ weggelaufen seien, Das Verhalten des Angeklagten habe in Schip keinen Argwohn aufkomnen lassen, Deshalb sei auf Seite des Getöteten völlige Unkenntnis der ihm vom Angeklagten drohenden Gefahr und völlige Ahnungs-

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losigkeit vorgelegen, die der Angeklagte durch sein hinterlistiges Verhalten bewusst zur Tötung ausgenützt habe.

& Dass der Angeklagte sich all dieser Tatumstände bewusst ge-

wesen sei. ist im Urteil hervorgehoben, -

Diese Darlegungen lassen entgegen der Auffassung der

w Revision keinen Rechtsirrtum erkennen, Eine hilflose Lage:

2“ des Opfers wird nicht voreusgesetzt, Es ist auch nicht nö-

tig. dass gleichzeitig Wahr- und Arglosigkeit. vorliegt. Infolgedessen macht es nichts aus, dass Scholten sich mit ei-

nem Knüppel bewaffnet hatte, Arglosigkeit allein ist ausreichend, die übrigens vom Täter nicht bewusst herbeigeführt

oder bestärkt worden sein muss, Hier hat der Angeklagte nach gg den das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen durch sein uf Täuschung berechnetes Vorgehen in dem Angegriffenen die Vorstellung erweckt, von Seite der bereits flüchtenden Einbrecher sei nichts zu befürchten. Demnach hatte Schp keinen Grund, sich mit einer etwa beabsichtigten Verteidigung gegen den Angeklagten zu wenden. Gegen - die daraus gezogene Folgerung, Sch sei völlig ahnungslos in den Tod gelaufen, der Angeklagte habe ihn heimtückisch getötet, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

c) Ebensowenig ist das der Fall hinsichtlich der Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe. den Sch@i> getötet, um eine andere Straftat zu verdecken,

Der Angeklagte hatte mit zwei weiteren Beteiligten einen Zinbruch in den Laden des Scheie versucht und war durch das Ertönen einer Alarmglocke an der weiteren Tateusführung gehindert worden, Das Urteil stellt fest, Schi» sei der einzige Tatzeuge gewesen, der auf Grund seiner Wehr- .nehmungen der Polizei über die Täter hätte Angaben machen können, die für deren Brgreiäikißvon Bedeutung hätten sein

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"können. Der Angeklagte habe ihn nicht zuletzt in der Absicht erschossen, einen unbequemen Zeugen zu beseitigen,

Diese Feststellungen sind geeignet, die Verurteilung auch auf Grund des Tatbestandsmerkmals der Tötung zwecks Verdeckung einer anderen Straftat zu tragen. Der Hinweis der Revision, der erst 19-jährige Angeklagte habe sich in. der kurzen Zeit zwischen Alarm und Abgabe des Schusses keine Gedanken darüber machen können, dass er durch die Tötung des Scholten die Täterermittlung vereiteln misse, steht im Widerspruch mit der Tatsachenwürdigung des Erstrichters und ist daher unbeachtlich, Die Beurteilung dieser Tatumstände dahin, der Angeklagte habe zum Zwecke der Verdeckung des Diebstahlsversuchs gehandelt, ist rechtlich einwandfrei.

3.) Das Schwurgericht hat in die Urteilsformel neben der wegen iordes erkannten lebenslangen Zuchthausstrafe und neben le benslangem Ehrverlust noch den Ausspruch über eine Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren einem lionat aufgenommen. desglceichen den /usspruch, dass die in einem früheren Urteil verhängte Nebenstrafe aufrechterhalten bleibe.

Das. widerspricht der Vorschrift des § 2%0 Abs 4 Satz 2 StPO. Denach sind Strafen, die neben anderen Strafen nicht vollstreckt werden können, in den Urteilsspruch nicht aufzunehmen,

Gleichwohl konnte eine Berichtigung der Formel des angefochtenen Urteils nicht erfolgen. Die vorbezeichnete Regelung ist eine rein verfahrensrechtliche, Sachlichrechtlich hat sie an dem früheren Rechtszustand nichts geändert, wonach auch auf zeitige Freiheitsstrafen usw. neben der lebenslangen zu erkennen ist. Nur ist der hierüber zu treffende Ausspruch statt in die Formel in die Gründe aufzunehmen. In-

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folgedessen ist auf Grund der Sachbeschwerde eine Berichtigung nicht möglich.

Auf Grund einer Verfahrensbeschwerde hätte das geschehen können. Eine solche ist aber nicht erhoben,

Die Revision musste somit verworfen werden,

Krauss . Koeniger . Busch Dr. Sauer " Scharpenseel.