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BGH Entscheidung vom 19.02.1952 – 1 StR 721/51

1. Strafsenat

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4 StR 121,91. | 2532 075

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen SEN den Tischler Otto E NEED aus Gut re Kreis Ci; geboren an. iS EB in DOSE,

wegen Beihilfe zum Mord

vom 19. Februar 1952, an der teilgenommen habens “ i er

Senatspräsident Richter BR =

als Vorsitzender, en . Bundesrichter Mantel . N... Bundesrichter Dr. Geier , Beer ©;

Bundesrichter Glanzmann er. = Bundesrichter Dr. Jagusch ERBE" ; als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil _ des Schwurgerichts in Stuttgart vom 27. Juni 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben _ u und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, . auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. F

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Die gegen die Besetzung des Schwurgerichts gerichtete hr Verfahrensrüge ist mangels ausreichender Begründung (§ 344 + Abs 2 StPO) unzulässig. a Dagegen greift die Sachrüge durch. 1

Der Angeklagte gehörte 1932 dem freiwilligen Arbeits- . dienst an, 1954 sah er sich in seiner Erwartung einer Führer- 3% stelle beim Arbeitsdienst enttäuscht. Er bewarb sich bei """ i der S3-Verfügungstruppe, weil ihm die Beförderungsaussichten “Fr dort günstiger erschienen, und wurde angenommen. 1939 wurde " 1 er ins KL Buchenwald Kommandiert und leitete dort die Postzensurstelle, seit 1940 die Häftlingsgeldverwaältung, seit 1942 auch die Effektenverwaltung. Im Januar 1943 wurde er versetzt.Das Schwurgericht stellt fest, fast alle Zeugen hätten ihn als "einen der anständigsten SS-Leute" im Lager geschildert; "in dieser Atmosphäre von Gewalt und Rohheit" #1 sei er "stets korrekt gegen die Häftlinge geblieben", - . Seit Ende 1941 wurden ‘im Lager auf Befehl des Reichssicher- “

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Br heitshauptamts kriegsgefangene russische Kommissare in “ grosser Zahl erschossen. Unter Vortäuschung ärztlicher Bu br Untersuchungen wurden sie einzeln vor eine Messlätte>r, gestellt und bei dröhnender Radiomusik, die die Schüsse F übertönte, durch einen Schlitz in der Wand von hinten erschos-# sen. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht diese beimtücki-.

schen Tötungen nach § 211 StGB beurteflt. Die dabei betei- BR ligten SS-Angehörigen wurden vorher jeweils über die Tager- | lautsprecher zusammengerufen, und zwar unter den Deceknum- " mern 27, 99, oder auch "Kommando '99", Die Häftlinge er-

kannten allmählich die Bedeutung dieser Durchsagen,

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Der Angeklagte ist der Beihilfe an 80 dieser Morde schuldig gesprochen, Das Schwurgericht hat in jedem der 80 Fälle auf die Mindeststrafe von 3 Jahren Zuchthaus er- E.. kannt, daraus eine Gesamtstrafe von 3 Jahren 1 Monat Zucht-# haus gebildet und hierauf 2 Jahre 1 Monat der Untersuchung haft angerechnet, In welcher Weise der Angeklagte Beihilfe % leistet haben soll, hat sich nicht feststellen lassen. Dası er es überhaupt getan habe, folgert das Schwurgericht daraum dass der Angeklagte bei solchen Dürchsagen mehrfach . von seinem Dienstplatz aufgestanden und 'weggegangen ist, def er sich "am Morgen nach Exekutionen" mehrfach ein Bad richten und die Kleider säubern liess und dass er eines Morgens zu di

SS-Angehörigen BP sagte: "Wo warst denn Du heute Nacht, es ist ja wieder hoch hergegangen", In diesen Tagen hatten 3: Erschiessungen stattgefunden, Der Angeklagte hat jede Beteill bestritten. Weitere Verdachtsgründe haben sich nicht feststel len lassen. Gestützt auf diese Feststellungen hat das Schmirz richt den Schuldspruch insgesamt wie folgt begründet: es habe "Gen Kindruck" erlangt, dass der Angeklagte dem Kommando 99" angehörte; zwar sei es'möglich", dass er nur Geld bei den ”, „ussen eingesammelt habe, das Gericht sei"aber der Meinung" zu so untergeoräneter Tätigkeit würde man "wahrscheinlich" N einen einfachen SS-Mann verwendet-haben. "Nach Ansicht des Schwurgerichts konnte die Kitwirkung des Angeklagten nur in‘-| einer unmittelbaren Tätigkeit bei den Exekutionen selbst ® bestanden haben", und zwar mindestens bei-zwei davon mit

je wenigstens 40 Menschen,

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Diese Begründung bietet keine Gewissheit, dass das Schwurgericht die Beteiligung des Angeklagten nicht nur vermutet, sondern mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit für erwiesen ansieht. Auf "Eindrücke, Meinungen und Ansichten" kann sich kein Schuldspruch gründer

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Das überaus dürftige und knappe Beweisergebnis bot dem Schwurgericht besonderen Anlass zur Prüfung, ob es ausreichen konnte, ihm die feste, vernünftigerweiae nicht mehr

geklagten an den Morden und damit von seiner Gehilfenschuld zu vermitteln. Hält das Gericht es aber für möglich und nicht widerlegbar, dass der Angeklagte seinen Pienstplatz mur verlassen hat, um Geld einzusammeln, oder aus Gründen, die mit den #rschiessungen überhaupt nichts zu tun haben, so wird ‚diese Möglichkeit nicht durch blosse Vermutungen ausgeräumt. Vermag das Schwurgericht nicht zu der festen Überzeugung zu gelangen, dass diese Möglichkeit nicht zutrifft, so ist der Angeklagte "freizusprechen, Der Schuldspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

Vollends unhaltbar sind die Ausführungen des Schwurgerichts zum § 52 StGB. Es stellt fest, der Angeklagte habe auf Befehl gehandelt, und zwar "nicht aus freiem Willen, sondern nur, weil er der Gefahr einer Bestrafung mit dem Tode, zumindest aber mit einer hohen"Haftstrafe" entgehen wollte also unter der Drohung". Trotzdem komme ihm der § 52 nicht zuge "weil das Schwurgericht der Auffassung war, dass der Angeklagte Aer Einteilung zum Kommando 99 sich irgendwie hätte entziehen, $ die ihm drohende Gefahr also anders als durch die Ausführung des Befehls hätte umgehen können. Wie er das hätte machen sollen, konnte das Schwurgericht allerdings nicht feststellen, es vertrat aber die Ansicht, dass es für ihn schon eine Möglichkeit gegeben hätte, sich zu drücken" Damit steht fest, dass der Angeklagte bei Befehlsverweigerung in Leibesoder Iebensgefahr geraten wäre (§ 52 StGB). Das Schwurgericht ist nur der "Auffassung", er habe die Befehlsausführung ge» | fahrlos "irgendwie" vermeiden können, Damit wird es dem § 52 nicht gerecht. Zwar ist es nicht Aufgabe des Schwurgerichts,

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x im Urteil bis ins einzelne zu zeigen, wie sich die Leibes."" oder Lebensgefahr etwa hätte abwenden lassen. Ist das

. Schwurgericht aber zu dieser Überzeugung gelangt, so.muss ”' das Urteil dem Kevisionsgericht die feste, auf die festgentiige Sachl.age gegründete Überzeugung des Gerichts hiervon ver- . mitteln. Blosse Vermutungen, die die Möglichkeit einer auf _ andere Weise nicht abwendbaren Gefahr nicht sicher ausschi® a

Do sen, reichen dazu nicht aus, Kann sich das Schwurgericht " j keine feste Überzeugung darüber bilden, dass kein Nötigu > u stand für den Angeklagten gegeben war, lässt die Sachlage ei

diese Möglichkeit im Gegenteil unwiderlegbar offen, so & ist seine Schuld nicht nachgewiesen und Freispruch geboten,

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