Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.02.1952 – 1 StR 647/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ip
3_S4R , 647/51
2332 074
In Namen. des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Friedrich F EEEEEEEEED zu: TED Krs. LEERE. dort geboren an. —
wegen Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1952, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ib als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 24. Juli 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recatsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der äussere Tatbestand des -§ 177 StGB ist ausreichend dargetan. Insoweit sind die Revisionsangriffe unzulässig - (§ 261 StPO).-
Zur inneren Tatseite führt das Landgericht aus, der Angeklaste habe den Geschlechtsverkehr mit Gewalt erzwungen. Aus der Art seines Vorgehens sei "dieser Vorsatz" so deutlich zu erkennen, dass sein Einwand, die Ernstlichkeit des Widerstandes der H. verkannt zu haben, sich "geradezu grotesk" ausnehme. Zur Strafzumessung sagt es aber, es sei immerhin möglich, dass sich der Angeklagte, wenn auch zu Unrecht, "in den Glauben versetzte, das Mädchen wolle ihn sinnlich erregen". Beide Feststellungen sind zwar nicht ganz unvereinbar. Glaubte der Angeklagte wirklich, die H, wolle ihn "sinnlich erregen", wofür der Tathergang übrigens nichts ergibt, so stände damit zwar noch nicht fest, dass er sie auch mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden glaubte. Das Landgericht musste sich dann aber damit auseinandersetzen, ob der Angeilagte nicht jedenfalls damit gerechnet hat, Denn glaubte er, die H. wolle ihn sinnlich erregen, so wäre seine Annahme, sie sei auch zum Verkehr bereit, keineswegs "grotesk", wenn sie damit auch noch nicht feststünde.
Das Landgericht wird diese Zweifel prüfen und aufklären müssen, ob der Angeklagte nach der Sach!age Grund zu einer solchen Annahme haben konnte,
Nabei werden auch die §§ 174 Nr 1 und 176 Abs 1 Nr 1 ‘StGB zu erörtern sein. Auf die Entscheidungen 3CHSt 1, 71,
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f 231 und 292 zum § 174 wird verwiesen. Ist keine dieser
' Vorschriften anwendbar, so kommt bei rechtzeitigem Strai- ., antrag § 1§ 5 StGB in Betracht.
! Richter Mantei Dr. Geier
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Glanzmann Jagusch
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