Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 14.02.1952 – 3 StR 762/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR_ 762/51.
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hausmeister Fritz W Em aus De @E, geboren am Ep 1891 in DER,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-. zung vom 14.Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
-Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MR on
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Juni 1951 wird verworfen. ' Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründes
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in sechs Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet wurde.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts.
Das Rechtemittel ist nicht begründet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht die Revision zunächst einen Verstoss -gegen § 244 Abs 3 StPO darin, dass des Landgericht einen Antrag der Verteidigung auf Ladung mehrerer Personen als’ Zeugen mit der Begründung abgelehnt habe, dass das, was diese bekunden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung Sei. Diese Rüge scheitert schon daran, dass die Ablehnung des Antrages nicht auf einem in der Hauptverhandlung erlassenen Beschluss des Gerichts beruht. ‚Die Verteidigung hatte nämlich jenen Antrag in einer dem Gericht vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens eingereichten Schutzschrift angebracht. Er.ist bereits in dem Eröffnungsbeschlusse beschieden und in der Hauptverhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht wiederholt worden. ‚Somit liegt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr 8 StPO nicht vor, so dess -die Begründung des Beschlusses keiner Prüfung und Erörterung bedarf. -
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Ebenfalls ohne Erfolg muss der Vorwurf der Revision bleiben, das Landgericht habe die Vorschrift des 8 244 Abs 3 StPO verletzt, indem es die Anträge der Verteidigung, Erziehungsberichte über die minder jährigen Zeugen beizuziehen und hinsichtlich einer Hauptbe-
lastungszeugin deren frühere geschlechtliche Erfahrun- .. gen feststellen zu lassen,. aus dem Grunde ablehnend be-
schieden habe, weil die zu beweisenden Tatsachen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Bedeutung seien. Ob die von dem Lendgericht für die Ablehnung. der Antrüge jeweils gegebene Begründung den Erfordernissen. des § 244 Los 3 entspricht, kann dahingestellt "bleiben. Der Revisionsangriff. geht fehl, weil es sich bei den Anträgen der Verteidigung um keine echten Beweisamträge, sondern um Beweisermittlungsamträge gehandelt hate Die Revision hatte darin keine bestimmten Tatsachen unter Beweis gestellt, vielmehr zielten die Anträge . lediglich dahin, möglicherweise Umstände zu ermittelny‘. die gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen sprechen könnten. Derartige Anträge zu bescheiden, war das Lendgericht nicht verpflichtet. Wenn es das trotzdem tat, so kann die Revision nicht mit Erfolg _ geltend machen, die Begründung ‚widerspreche der Vor- . schrift des § 244 Abs 3 StPO, weil diese nur bei echten Beweisamträgen Anwendung, und Berücksichtigung ZU. finden hat.
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In der Nichtbeiziehung‘ der Brmi ttlangsakten ist entgegen der Ansicht der Revision keine Verletzung
der dem Landgericht nach § 244 Abs 2 StPO .obliegenden -, Aufklärungspflicht zu sehen. Das Landgericht hat über.”
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die Glaubwürdigkeit der als Zeugen vernommenen Kinder den Direktor des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Freien Universität Berlin Professor
Dr. Müller-Hess als Sachverständigen gehört, dem zuvor die Akten zugänglich gemacht worden waren, welche Auskünfte der Schulen über die Kinder (sogenannte Schulfragebogen) enthielten. Nachdem der Sachverstän- 'dige sämtliche Kinder, die als Zeugen vernommen worden sind, für uneingeschränkt glaubwürdig’ erklärt hatte, war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von
“ Amts wegen in dieser Richtung nicht -geboten. Das gilt umsomehr, als die gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen sich mit dem Eindruck deckte, den das Ge-
richt von den Kindern gewonnen hatte. Wenn die Revision
nunmehr behauptet, Professor Dr. Müller-Hess sei kein ausgesprochener Psychiater und Jugendsachverständiger, so kann dieses Vorbringen als neue Tatsache im Revi-' sionsverfahren keine Beachtung finden. Dieser Umstand hätte, wenn er zutreffen sollte, möglicherweise dem Angeklagten und seinem Verteidiger Veranlassung geben können, auf die Zuziehung eines Sachverständigen anzutragen, wie ihn die Revision jetzt anscheinend für er-
forderlich hält. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht
durch das Lanägericht ist aber bei der gegebenen © Sachlage nicht ersichtlich.
Die Sachrüge ist gleichfalls nicht gerechtfertigt.
Die Meinung der Revision, in den Fällen. Gebhardt und Russ liege keine unizüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs 1 StGB vor, weil das Landgericht nicht dergetan habe, dass der von ihm festgestellte "Griff,
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zwischen die Beine" der Mädchen an deren Oberschenkeln
vorgenommen worden sei, kann nicht beigepflichtet wer- .'
den. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Angeklagte die Zeugimnen CAR und Rep oberhalb der Kniee zwischen den Beinen angefasst hat. Denn in dem Urteil ist die Frage als ungeklärt offengeblieben, ob das Anfassen über oder unter den Kleidern der Kinder erfolgt sei. Danach kann bei Määchen in einem Alter‘ von 12 und 13 Jahren mur ein Greifen an die Oberschenkel in Betracht gekommen sein, SO dass die von
dem Landgericht als erwiesen erechteten Griffe. zwischen , _
die Beine die Feststellung eines Anfassens der Oberschenkel der Mädchen in sich schliessen. Unzutreffend ist ferner die Ansicht der Revision, die Umarmung des Kindes Gebhardt durch den Angeklagten sei nicht unzüchtig. Die Revision übersieht dabei, dass des Umfassen der Schultern des Mädchens, wie das Urteil. feststellt, so vorgenommen wurde, dass der Angeklagte dabei nach der Brust des Kindes griff. In einem solchen Verhalten liegt aber eine unzüchtige Handlung im Sinne des ’§ 176 Abs 1 StGB. '
Im Ergebnis unbegründet. sind auch- die Angriffe, welche die Revision in den Fällen Be@iile unä Ha. GEBE gegen die Annahme des Landgerichts richtet , die Aufforderung des Angeklagten an die Kinder, '
seinen Geschlechtsteil anzufassen, bilde. ein orzende- -
tes Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB. ‚Zwar
ist die Auffassung des Landgerichts rechtsirrig. Denn .-
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eine vollendete Handlung würde nur gegeben sein, wenn die Kinder der Aufforderung des Angeklagten nachgekonmen wären und dessen Geschlechtsteil angefasst hätten. Das ist jedoch nach den Feststellungen des Urteils hier nicht geschehen. Beide Kinder haben. vielmehr das Ansin- ‚ nen zurückgewiesen und sind sogleich’ fortgelaufen.. Somit kann das Vorgehen des Angeklagten insoweit jeweils
nur als ein Versuch der Verleitung. zur Unzucht. gewerteb werden.
Durch diesen Rechtsirrtum des Landgerichts ist der fE Angeklagte indessen nicht beschwert. Sowohl im Falle A Be als auch im Falle Hmmm stellt dieses Verhalten des Angeklagten nur. einen unselbständigen Teilakt einer vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung dar. Die übrigen Teilakte der fortgesetzten Taten bilden jeweils vollendete Verbrechen gegen
§ 176 Abs 1 Ziff 3 StGB, da der Angeklagte an den
‚Geschlechtsteil der Kinder gefasst hat. Es kann
somit in den beiden Fällen nur eine Verurteilung wegen zweier vollendeter Taten in Betracht kommen, so dass das Urteil in seinem Schuldspruch von der irrigen
Rechtsauffassung des Landgerichts unberührt geblieben ist,
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Aber auch die Bemessung der Strafe ist davon er- . sichtlich nicht beeinflusst. Die Strafzumessungsgrün-. de des Urteils geben keinen Anhalt dafür, dass das
Landgericht in diesen Fällen die Einzelstrafen etwa a
deshalb höher festgesetzt habe, weil es die Aufforde-. ü
rungen des Angeklagten an die Kinder, seinen Geschlechte; , % R
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teil anzufassen, rechtlich statt als versuchte als vollendete Handlungen eingeordnet hat. Das Landgericht hat vielmehr, wie aus dem Zusammenhang der Ur-. teilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit hervor-. geht, das Verhalten des Angeklagten in seiner Gesamt-- heit gewertet und gewürdigt und ist so zu den erkamten Strafen gekommen. Die von der Revision gerügte nn rechtsirrige Beurteilung ist demnach. auch im Straf- . ausspruch ohne Einfluss auf das Urteil geblieben, 80° dass dieses darauf nicht beruht.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils irgendeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben, Seine Revision ist als im Ergebnis ünbegründet zu verwerfen.
Krauss Koeniger Busch
Scharpenseel Bundesrichter Dr.Baldus . ist im Urlaub ortsabwesend und so an der Unterzeich-
nung verhindert.
Krauss