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BGH Entscheidung vom 08.02.1952 – 2 StR 55/50

2. Strafsenat

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Jo

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Vollziehungsbeemten Wilhelm Johannes Karı IENEEr zus Hp 1 EEE ;zeboren an 1902 in a

wegen Körperverletzung im Amt u.a.

hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle 9

für Recht erkannts

„uf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 5.Mgi 1950 mit seinen Feststellungen in den Fällen Geile und Cams, im Falle EEE auch auf die Rövision des’ Angeklagten aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem 2 selbständige Fälle von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit je mit Körperverletzung im Amt und Aussageerpressung zur Last lagen, in einem Falle verurteilt, und zwar wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung, im anderen Fall ihn dagegen freigesprochen,.

Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil wegen des Freispruchs und deshalb an, weil es im Falle der Verurteilung den Angekla.ten nicht zugleich wegen Aussageerpressung schuldig gesprochen hat. Die Revision des Ingekiagten wendet sich gegen die Verurteilung.

li. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrundes-Im Sommer 1953 wurde der Maschinist Geb un ser

dem Verdacht kommunistischer Betätigung und unerlaub-

ten Waffenbesitzes von einer -Kommandogruppe verhaftet, die aus 2 Polizeibeamten und 3 SA-Leuten bestand. Der Angeklagte war einer der beiden Polizisten. In dieser Gruppe, wie auch in anderen ähnlichen, gaben die SA- ' Leute den Ton an, obwohl die formelle Leitung einem der Folizeibeamten gebührte. Die SA-Männer massten sich, ohne dass dies der Beamte verhindern konnte, die Befehlsgewalt innerhalb der Abteilung an. Da Gegiiiiiiip bei seiner Vernehmung bestritt, eine Pistole zu besitzen, wurde er.mit Schlägen und Fusstritten blutig misshandelt. Der Angeklagte beteiligte sich dabei

nicht. Im Anschluss daran aber schlug auch er

Gear unä zwar mit der Faust auf die Nase, sodass sie blutete. Am nächsten Morgen wurde G eg zur weiteren Vernehmung der Geheimen Staatspolizei übergeben.

1.) Das Schwurgericht hält nicht für erwiesen, dass auch der Angeklagte an der Aussageerpressung teilnahm, da er mit seinen Schlägen kaum beabsichtigt habe, Co ein Geständnis oder eine Aussage abzunötigen. Denn, wie das Urteil erwähnt, sei, als der Angeklagte anfing zu schlagen, die Vernehmung auf der Dienststelle des Kommandos abgeschlossen gewesen, und sollte Ge der Gestapo übergeben werden. Das Gericht nahm zu Gunsten des Angeklagten an, er habe sich aus einer Art Kraftmeierei als früheres Mitglied eines Boxerclubs, dem auch G eMiiiiERuES angehörte, zu den Schlägen hinreissen lassen.

Die Staatsanwaltschaft hält die §§ 245, 261 StPO für .verletzt, da nach der Darstellung Geis: in der Hauptverhandlung der Angeklagte ihn nicht erst nach, sondern schon während seiner Vernehmung geschlagen habe. Dieser Angriff scheitert an den anders lautenden Feststellungen des Schwurgerichts und ist daher unzulässig. Selbst wenn sie mit den Bekundungen des Zeugen nicht übereinstimmen sollten, ist das Revisionsgericht an sie gebunden. Eine unrichtige Wiedergabe von Zeugenbekundungen im Urteil wäre kein Verfahrensverstoss.

Indes führt die wegen der allgemeinen Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft gebotene sachlichrechtliche Prüfung des Urteils zu seiner Aufhebung, weil seine

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fend für eine Körperverletzung im Amt, zugleich aber für ein Vergehen nach § 223 a StGB, weil er "die Körperverletzung mit mehreren anderen Mitgliedern des Kommandos.... gemeinschaftlich begangen hat". Worin die gemeinschaftliche Ausführung bestand, wird nicht dargelegt. Der Vorwurf, der Angeklagte habe sich der gemeinschaftlichen Körperverletzung schuldig gemacht, ist aber nur dann begründet, wenn ihm die seinen Schlägen, an denen andere offenbar nicht beteiligt waren, vorausgehenden Misshandlungen der anderen zuzurechnen sind. Wird dies bejaht, dann muss ihm folgerichtig auch der Zweck, dem diese dienten, nÜmlich die Aussarzeerpressung, zur Last fallen. Denn er war bei diesen Misshandlungen zugegen und wusste, dass G OD durch sie zu einer Aussage gezwungen werden sollte, Stand aber umgekehrt die sich den Misshandlungen der anderen anschlisessende Körperverletzung des Angeklagten in keinem inneren Zusammenhang mit jenen und dem von ihnen verfolgten Zweck, dann ist die Annahme einer Gemeinsamkeit zwischen der Tat des Angeklagten und

der der anderen unrichtig.

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am BE 2 bisherigen Feststellungen an einem Widerspruch kranken. | Das Schwurgericht hält die Tat des Angeklagten zutref-- Y

2.) Dies ist der Grund, warum auch die nur auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten zur Aufhebung seiner Verurteilung führt. Fehl geht allerdings die Begründung seiner Rüge, er sei zu Unrecht nach § 223 a verurteilt worden, weil die Folge seiner Tat, nämlich das Nasenbluten des Verletzten, sie nicht zu einer gefährlichen Körperverletzung machen könne. Denn nicht wegen dieser Folge,

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sondern deshalb hat das Schwurgericht ihn aus § 223 a verurteilt, weil es eine mit andern gemeinschaftlich verübte Hisshandlung angenommen hat.

II.) Im zweiten Fall (Freispruch) wurde der Kraftfahrer GgmmmBvon demselben Polizeikommando, dem der Angeklagte angehörte, verhaftet und, als er bei seiner Vernehmung leugnete, linksradikale Flugblätter verteilt zu haben, von mehreren mit Schlagwerkzeugen schwer misshandelt. Das Schwurgericht stellt zwar fest, dass der Ingeklagte die Vernehmung des GEB übernommen hatte, als dieser misshandelt wurde, spricht aber deswegen frei, weil es nicht für sicher erwiesen hält, dass er selbst den Gefangenen verletzte.

Die Ausführungen der Revision der Staatsanwaltschaft,mit denen sie sich gegen dieses Ergebnis der richterlichen Beweiswürdigung wendet, können allerdings in der Revisionsinstenz nicht beachtet werden. Trotzdem rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des Urteile die Entscheidung im Felle Gi nicht. Wenn der Angeklagte, was die Feststellungen nahelegen, wirklich der verantwortliche und massgebende Leiter der Vernehmung des Häftlings war, dann war er verpflichtet. nicht wur gegen die von anderen verübten Misshandlungen einzuschreiten, sondern auch zu verhindern, dass durch sie ein Zwang zu einem Geständnis cuf den Häftling ausgeübt wurde. Liess er beides pflichtwidrig geschehen, vorausgesetzt, dass er es hätte verh’iten können, Su wäre er sowohl wegen der Misshandlungen als auch wsgen der Aussageerpressung en Wh strafrechtlich verentlich. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus.

dies zu bejahen. Denn das Urteil legt, wie schon unter I.) angedeutet, dar, dass die Polizeibesmten der einzelnen Kummandogruppe "gegen die von den SA und den SS-Minnern ausgeführten Misshandlungen und Amtsanmassungen kaum einschreiten konnten, da sie sich selbst dadurch gefährdet hätten". Demnach wird zu prüfen

sein, ob dem Angeklagten im Falle GB etwa der Schuldausschliessungsgrund des Nötigungsstandes (§ 52 StGB) zugute kommt.

III.) Aufgabe der nunmehr zur Entscheidung berufenen Strafkammer wird es sein, zu versuchen, im Falle Ge den erörterten Widerspruch zu klären und im Falle Ge die Feststellungen zu ergänzen. Eine Verurteilung des [ngeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ist nicht mehr möglich, da die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes

Nr lo nicht mehr besteht.

Die Entscheidung entspricht zum Fall Gem den Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr .Dotterweich Henneka Dr .Sauer

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