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BGH Urteil vom 07.02.1952 – 5 StR 23/52

5. Strafsenat

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Leitsatz

Die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, braucht nicht das einzige und auch nicht das Hauptmotiv einer falschen eidlichen Aussage zu sein. Gesetz: 5 157 StGB Reohtssatz: § 157 StGB kann auf den Anstifter keine Anwendung finden, da dieser sich nicht in einem Eidesnotstand befindet.

Nicht für das Nachschlagewerk! A Für ie Amtliche Sammlung! 9255 00

Gesetz: § 157 StGB

Rechtssatz: Die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, braucht nicht das einzige und auch nicht das Hauptmotiv einer falschen eidlichen Aussage zu sein.

Gesetz: 5 157 StGB

Reohtssatz: § 157 StGB kann auf den Anstifter keine Anwendung finden, da dieser sich nicht in einem Eidesnotstand befindet.

Aktenzeichen: 5 StR 23/52 _ Urt. des BGH v. 7,Februar 1952 IG Lüneburg

Vermerk Die Entscheidung ist ab-

gedruckt in BGHSt 2, 379

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Üs _5 StR 23/52 / Im Nemen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Bäcker Ingo S u EEEED zus Ip, TEE Ve: iD

bei UEEED, geb. am MP 1919 in Toguuuuummmp SEHEN, 2. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft,

2.) die geschiedene Ehefrau Iuise S EEEEEEEEEEED ct. KEN aus NEED, Hausnunner @, geb. am@W1920 in NEEEEEEEEEEED, 2z.2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen iseineides, Anstiftung zum seineid, Beihilfe zur uneidlichen falschen Aussage, Rückfalldiebstahls, Hehlerei und Begünsti-

gung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatsprästdent Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. #aschow Bundesrichter Dr. ülse Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Aichter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ED , als Urkgpdsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt :

I. Die Revision der Angeklagten Si _ gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom

14.9.1951 wird auf ihre Kosten verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Su - wird das angefochtene Urteil nebst den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, ais es den Strafausspruch wegen -“eineides und die Gesamtstrafenbildung betrifft.

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7 2 2 Im übrigen wird auch die Revision des Angeklagten

SUB verworfen. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten SED zu entscheiden hat.

= Von Rechts wegen -

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Gründe§

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte Sup weren Meineides und wegen Rückfalldiebstahls in 3, davon 2 fortgesetzten, Fällen, zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Honaten Zuchthaus verurteilt worden.

Die Angeklagte SD ist wegen Anstiftung zum Mkeineid, wegen Beihilfe zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage in 2 Füllen, wegen Begünstigung und wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von '1 Jahr 8 ilonaten Zuchthaus verurteilt worden. 3eiien ingeklagten sind die bürgerlichen ührenrechte für 3 Jahre aberkannt, und sie sind dauernd für unfähig erklärt worden, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. u

Gegen dieses Urteil haben bei fngeklagte Revision eingelegt.

I. Revision des Angeklasten Sum.

Der Angeklagte SuB rüsgt Verletzung des materiellen Techts.

1.) Die Nachprüfung der Schuldfrage hat rechtliche Bedenken gegen das Urteil nicht ergeben.

2.) Zum Strafausspruch erhebt die Revision insoweit Benmängelungen, als das Gericht für den lieineid eine Linsatzstrafe vor 1 Jahr Zuchthaus ausgeworfen hat.

Die kevision wendet sich in erster Linie dagegen, dass das Urteil dem Angeklagten nicht den (fakultativen) Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt hat. Insofern ist die Revision gerechtfertigt. Daß es für die Anwendung des § 157 StGB nicht auf dle. objektive Gefahr einer Strafverfolgung ankonmt, sondern nur auf den Glauben des Zeugen an eine solche Gefahr, hat das Urteil offenbar nicht verkannt. Die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenäen, braucht aber nicht das einzige und auch nicht das Hauptnmotiv einer falschen eidlichen Aussage zu sein; es genügt vielmehr für die inwendung des § 157 StGB, dass der Gedanke, der Täter könne sich bei richtiger Aussage der Wefahr einer Bestrafung aussetzen, für itr. bei seiner falschen eidlichen Aussage mitbestimmend war. Die Trteilsgründe, die nicht frei von Fidersprüchen sind, lassen nic..t nit Sicherheit erkennen, ob das Gericht sich insoweit in einem Rechte-

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irrtum befunden hat. Die Feststellungen des Urteils, 2.2t. der Eidesleistung sei seit Monaten von der Gefahr einer Bestrafung wezen Ehebruchs nicht mehr die Rede und die Trage des Ühebruchs zur Zeit der Aussage Su@Ws nicht mehr akut gewesen, stehen im gewissen Widerspruch zu den Erörterungen, die das Urteil bei der Frage der Anstiftung durch die Angeklagte SC zu üem Lieineid des Angeklagten SUB anstellt. Diese Erörterungen erwecken nämlich den Eindruck, als halte es das Landgericht imaerhin für möglich, daß Su auf “rund der ursprünglichen Drohung des i’hemannes der Angeklagten SED, gegen die beiden Angeklagten Anzeige wegen Ehebruchs zu erstatten, den festen Vorsatz gefaßt hat, unter.allen Umständen Ehebruch abzustreiten, und daß er diese Absicht niemals

- aufgegeben hat, sodaß die erwähnte Drohung auch bei seiner Sides- . leistung in ihm fortgewirkt hat. Denn anders 1äßt sich folgender Satz nicht erklären:

" Im übrigen könnte unterstellt werden, daß Sc von sich aus den Entschlus gefaßt hatte, iihebruch unter Eid abzustreiten. Tas aber die abgestrittene

Ehewidrigkeit angeht, so ist der üinfluß und das : ur .,

bewußte Einwirken der SEE uf Sue ohne Zweifel Hauptursache für die falsche Aussage gewesen."

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils hat SuB unter

Eid ausgesagt, er habe mit der Angeklagten Sl keinerlei Liebesverhältnis angeknüpft oder ehewidrige Beziehungen unterhalten. Er unterhalte auch jetzt keine solchen Beziehungen; wenn er einmal in der .

Wohnung der SCHMID übernachtet habe, so sei er allein auf dem Sofa

im Wohnzimmer gewesen.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich zwingend, daß der Angeklagte, wenn er die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet hätte, nicht nur ehewidrige Beziehungen sondern Ehebruch. hätte. zugeben müssen. Er hat also unter Eid zu Unrecht nicht nur ehewidrige Beziehungen, sondern auch Ehebruch abgeleugnet, und daß hierfür die Angst vor Bestrafung wenigstens mitbestimmend war, kann angesichts des aufgezeigten Widerspruchs aus den Urteilsfeststellungen ‚nicht mit Sicherheit verneint werden.

Aus diesem Grunde war das „rteil im Strafausspruch, soweit die. £insatzstrafe für Keineid in Betracht kommt, nebst den zu Grunde -

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' Jjjegenden Feststellungen aufzuheben.

Bei der erneuten Jauptverhandlung wird das Landgericht folzendes zu beachten haben:

a) Offenbar vertritt der Angeklagte Sul jetzt den Stanä-

“ punkt, fur die Frage der Anwendung des § 157 StGB sei auch der Un- . stand von Bedeutung, daß er von der Angeklagten SEEw als seiner _ Verlobten die Gefahr ihrer Bestrafung wegen Beihilfe zur falschen

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uneidlichen Aussage ihrer Eltern habe abwenden wollen. ‚ine etwaize derartige Absicht könnte aber nur erheblich sein, wenn z2.2t. der Eidesleistung zwischen der Angeklagten SED und dem Angeklagten SUB ein Verlöbnis bestanden hätte, das rechtlich beachtlich wäre. Grundsätzlich liegt ein solches Verlöbnis nicht vor, wenn einer der Verlobten verheiratet ist, weil ein solches Verlöbnis sittenwidrig ist. Dafür, daß besondere Umstände vorlägen, die einem etwaigen Verlöbnis

- der beiden Angeklagten z.2t. der Lidesleistung den ilakel der Unsitt-

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lichkeit nehmen könnten (vergl. RGZ 170,76), gibt der bisher festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt; er spricht vielmehr dagegen.

b) In der ?rage, ob dem Angeklagten Sun mildernde Umstände Zuzubilligen sind, und in den Strafzumessungsgründen lassen die Urteilsausführungen einen Rechtsirrtum des Tanägerichts entgegen der Auffassung der Revision nicht erkennen.

Das Lanägericht hat es abgelehnt, dem Angeklasten mildernde Umstände zuzubilligen, obgleich es davon ausgeht, daß einige Ziilderungsgründe zu seinen Gunsten sprechen - welche gemeint sind, ergibt sich aus den nachfolgenden Erörterungen des Urteils zur Strafzunessungsfrage -. Das Landgerioht begründet diese intscheidung damit, in weiten „reisen der Bevölkerung habe sich in den letzten Jahren die Auffassung bedenklich gelockert, daß man vor Gericht unbedingt die Wahrheit sagen müsse, das Gericht müsse deshalb durch abschreckende Strafen dieser gelockerten Auffassung entgegentreten. Damit hat das Urteil nicht, wie die Revision offenbar meint, in unzulässiger Weise (vergl.RG HüiR 1937 Nr.616) den gesetzgeberischen Zweck der sieineidsdelikte als Grund für die Ablehnung mildernder Umstände angeführt. Vielmehr liegt der Grund für die Versagung in der zunehmenden Neigung weiter Bevölkerungskreise, es mit der Wahrheitspflicht vor Gericht nicht ernst zu nehmen und der dadurch gebotenen Notwendigkeit, bei der Beurteilung von lieineidsdelikten den generalpräventiven Zweck der Strafe stärker in den ' Vordergrund zu stellen. Nun ist es zwar unzulässig, wenn das Gericht

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sich bei der Erwägung, ob mildernde Umstände zuzubilligen sind, und bei der Strafzumessung ausschliesslich von dem Gedanken der Abschreckung bestimmen und alle übrigen in 3etracht kommenden Gesichtspunkte außer acht läßt. Das Gericht ist aber nicht daran gehindert, beim Vergleich der in der Person des Angeklagten liegenden Unstände, die für eine lWilderung sprechen könnten, mit denjenigen Umständen, die gerade zur Zeit des Urteils eine besonders starke Abschreckung bei Delikten der in Frage kommenden Art geboten erscheinen lassen, letzten Lndes der notwendigen generalpräventiven Wirkung den Ausschlag zu geben. (vergl.RGSt 61, 417; RG -IW 31, 1613). Das hat das Gericht ersichtlich hier getan. E

3.) Im übrigen läßt der Strafausspruch Rechtsirrtüuer nich erkennen. Das Urteil war daher, soweit es den Angeklagten Su» betrifft, in dem Umfange aufzuheben, der sich aus den obigen !usführungen ergibt, während im übrigen die Revision dieses Ängeklagten, zu verwerfen war.

II. Die Revision der Angeklasten Sm.

In formeller Hinsicht rügt die Revision die Verletzung der 88 261,267 Abs.2 und 3 StPO, im übrigen wird die allgemeine Sachrüge erhoben. j

1.) Soweit die Revision Widersprüche bei der #ichtanwendung des § 157 StGB rügt, ist die Angeklaste Se nicht beschwert. Denn § 157 StGB kann, wovon offenbar das Landzericht auch ausgegangen ist, auf den Anstifter niemals Anwendung finden, da er sich ‚ nicht in einem Sidesnotstand befindet. (Vergl. BGHSt 1,28).

- N Im übrigen enthält die Revision, soweit sie Ausführungen zu den formellen Rügen macht, nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

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2. a) Sachlich hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum aus.;cführt, daß die Angeklagte SEE der. Angeklagten Sue :: dem von ihm geleisteten bKeineid angestiftet hat. Tach den mit. der Revision nicht angreifbaren tatsächlichen Feststellungen war die Angeklagte SED bei den Verhandlungen zwischen de: Angeklagten darüber, welche Aussage der Angeklagte SUB ne.chen solle, die treibende Kraft. Auch wenn man mit Rücksicht auf die insoweit nicht ganz klaren Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit unterstellt, daß der Angeklarte Su auch ohne die Zinwirkung der Angeklasten Si dis zuletzt entschlossen war, in jedem Fall ehebrecherische Beziehungen abzustreiten, so hat das »andgericht doch einwandfrei festgestellt, daß der angeklagte ‚ubbert die Aussage so, wie sie gemacht ist, das heißt unter Abstreiten auch jeglicher ühewidrigkeit, auf Veranlassung der Angeklagten Schreiber gemaclıt hat. Das genügt, um die Anzeklagte SW 215 Anstifterin erscheinen zu lassen. Zur subjektiven Seite hat das Landgericht tatsächlich festgestellt, daß die Angeklagte SCENE, als sie nach Versehmung ihrer Eltern dem ıngeklagten SUB in allen Einzelheiten mitteilte, wie er aussı- gen solle, damit gerechnet hat, daß Su auch auf seine Zussage vereidigt werden könnte. Die Feststellung, daß sie auch für den Fall dieser Vereidigung seine falsche Aussage billigte, erzibt u sich aus dem Zusammenhang der Urteilssründe. Damit ist der nstiftungsvorsatz hinreichend begründet»

b) Wit Recht ist das Landgericht auch zu dem Srgebnis se-.. kommen, daß die Angeklaste Se inren ültern zu deren ureidlichen falschen Aussagen Beihilfe geleistet hat. Dadurck, das die Angeklagte ihren Eltern erzählt hatte, wie sie selbst ausgesazt habe und wie Su aussagen werde - wenn auch mit dem Hinzufügen, ihre Eltern müssten selbst wissen, was sie täten - in Verbindung mit ihrer Anwesenheit bei den nacheinander erfolgenden Vernehmmgen ihrer Eltern hat sie, wie die feststellungen des Urteils ergeben, objektiv dazu beigetragen, daß ihre Eltern falsche Aussagen machten. Aus dem Zusammenhanz der Urteilsgzründe ergibt sich auch eindeutiz die Feststellung, daß die Angeklarte mindestens jeweils von dem Zeitpunkt an, wo zunächst Bertha Ki, später Hartin 1 erklärten, trotz ihres Zeugrisverwei erunzsrechts aussagen- zu wollen, sit der liöglichkeit zerechnet het, “uriha

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und Lartin Kg würden eine falsche Aussage machen und .würdcn

"sich durch ihre, der /ngeklagten Se, ;nwesenheit. bewußt cier

em hillen hierzu bestärken lassen Daß die Änzekla;te in Augenblick des Beginns der Aussagen ihrer Eltern zur Sache rit einer falschen Aussage einverstanden war, ergibt sich ebenfalis aus dem iusammenhang der Urteilsgründe.

Die Angeklagte hat also durch positives Tu:., nich#. durch blosses Unterlassen, Beihilfe zu den Straftaten ihrer item geleistet. Ma die Aussagen nacheinander gemacht sind, die iInze-

klagte auch bei jeder der Aussagen zugegen war und dadurch äer

Willen des jeweils Aussagenden bestärkt hat,.znat das Landzseric-t auch mit Recht Beihilfe in 2 Fällen angenommen.

c) Da die Angeklagte Sei sich der Hehlerei und der Begünstigung schuldig gemacht hat, hat das Landgericht ohne

- Rechtsirrtum dargelegt.

d) Auch bei der Strafzumessung läßt das Urteil, soweit die Angeklaste SC in Setracht kommt, Zechtsirrtüuer nicht erkennen. übenso wie bei dem Angeklazten Su durfte das Gerickt hei der Angeklagten SEE @ie Zubillisung mildernder Unstände deshalb ablehnen, weil generalpräventive „rwägungen dem entgezenstehen. Im übrigen hat es gerade bei dieser Angeklagten in rechtsirrtunmsfreier weise auch noch andere in ihrer Person liegende sründe für die Ablehnung mildernder Umstände angeführt. ‚enn dies auch bei den Strafzumessungsgründen selbst nicht ausdrücklich erwähnt ist, so ergeben doch die Gesamtfeststellungen des Urteils, da3 es auch die Tatsache, die Angeklaste SB sei durch ihre Ziutterliebe beeinflußt worden, gegenüber den Belastungsmomenten als entlastend berücksichtigt hat.

Soweit die Beihilfe zur uneidlichen falschaussaze in 3etracht kommt, gelten ohne weiteres die gleichen Gedankengänge, von denen sich das Landgericht bei der Strafzumessung für die Anstiftung zum „eineid hat leiten lassen. Bei der Begünstigung und Kehlerei hat das Gericht sich durch Bildung der sehr geringen „insatzstrafen ersichtlich einerseits von den näheren Tatumständen, arde-

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dererseits von dem Charakter der Angeklagten leiten lassen.

Die Revision der Angeklagten SCHE war daher auf ihre Kosten zu verwerfen.

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Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung beider Xevisionen beantragt.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffika Schmidt